Löschung Nacherbenvermerk - Bewilligung der Ersatznacherben?

  • Hallo, ich stehe bei folgendem Problem auf dem Schlauch:

    Nacherbenvermerk ist für x und y eingetragen. X lebt noch und bewilligt im Rahmen der Veräußerung des Grundstücks die Löschung des Nacherbenvermerks. Y ist verstorben.
    Ursprünglich gab es ein gemeinschaftliches Testament, wonach Z (= Grundstückseigentümerin) nicht befreite Vorerbin ist, und X und Y Nacherben. Es wurde später ein Erbschein erteilt.

    Jetzt ist ja ein Nacherbe verstorben. Für diesen würden jetzt ja quasi die Ersatznacherben eintreten. Über diese ist jedoch weder im Testament noch im Erbschein (von 1995) etwas gesagt. Gehe ich jetzt bei und lege das Testament aus? (Ich würde ja vermutlich zu den Abkömmlingen des Y kommen ....)

    Oder kann ich löschen, da ja eine wirksame (entgeltliche) Verfügung der Vorerbin vorliegt und somit durch Unrichtigkeitsnachweis gelöscht wird, da der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann?

    Ich hoffe mein Problem ist deutlich geworden und ich muss mich nicht schämen ...

    Vielen Dank im Voraus!

  • ..Ursprünglich gab es ein gemeinschaftliches Testament, wonach Z (= Grundstückseigentümerin) nicht befreite Vorerbin ist, und X und Y Nacherben. ...Oder kann ich löschen, da ja eine wirksame (entgeltliche) Verfügung der Vorerbin vorliegt und somit durch Unrichtigkeitsnachweis gelöscht wird, da der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann?..

    Wenn der Vorerbe -wie vorliegend- nicht § 2136 BGB befreit wurde, dann hat dies auch nicht zur Folge, dass er über ein von der Nacherbfolge umfasstes Grundstück oder Grundstücksrecht rechtswirksam zugunsten eines Dritten entgeltlich verfügen kann. Bei einer nicht befreiten Vorerbschaft ist der Vorerbe zu wirksamen Verfügungen über Grundstücke auf die Zustimmung des oder der Nacherben angewiesen. Auf die Frage der Vollentgeltlichkeit kommt es nicht an. Erteilen der oder die Nacherben ihre Zustimmung nicht freiwillig, besteht auf ihre Erteilung nur ein Anspruch, wenn die Verfügung des Vorerben eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses darstellt (§ 2120 Satz 1 BGB).

    Da der Nacherbenvermerk gelöscht werden soll, müssen mithin alle Nacherben zustimmen, wobei an die Stelle eines verstorbenen Nacherben der Ersatznacherbe getreten ist. Dieser hat zwar bis zum Wegfall des ihm vorgehenden Nacherben noch keine Rechtsstellung hinsichtlich des der Nacherbschaft unterliegenden Vermögensgegenstände erlangt. Mit dem Ersatzfall ist er jedoch in die Rechtsstellung des Nacherben eingerückt; er wird vom „Hilfsnacherben“ zum eigentlichen Nacherben (s. Grziwotz, Immobilienkauf vom nicht befreiten Vorerben, ZfIR 2018, 541/543 unter II.1.2).

    Ansonsten wird der Nacherbenvermerk nur dann gegenstandslos, wenn die Zustimmung der Nacherben entbehrlich ist (Verfügung eines Bevollmächtigten des Erblassers, Erfüllung einer Erblasserverbindlichkeit oder Erfüllung eines Vermächtnisses bzw. einer Teilungsanordnung) oder weil der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann (zB Erwerb aller Nacherbenanwartschaften durch den Vorerben) oder weil der Nacherbe die Nacherbschaft ausgeschlagen hat und keine Ersatznacherben berufen sind (s. Böhringer in seiner Anm. zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M., vom 10.10.2017 – 20 W 72/16, in der ZfIR 2018, 398/404).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Naja, Ersatznacherben sollten sich eigentlich aus dem Erbschein ergeben (wird aber mal gerne vergessen).
    Ansonsten ist m.E. auch die Frage, ob das Anwartschaftsrecht nach § 2108 II BGB vererblich ist, relevant. Wobei man dabei wieder knietief in der Auslegung steht, da man dafür den Erblasserwillen ergründen müsste.

  • Naja, Ersatznacherben sollten sich eigentlich aus dem Erbschein ergeben (wird aber mal gerne vergessen).
    Ansonsten ist m.E. auch die Frage, ob das Anwartschaftsrecht nach § 2108 II BGB vererblich ist, relevant. Wobei man dabei wieder knietief in der Auslegung steht, da man dafür den Erblasserwillen ergründen müsste.

    Ja, die Ersatznacherben müssen sich immer aus dem Erbschein ergeben. Da keine Ersatznacherben im Erbschein angegeben sind, ist das Nachlassgericht wohl davon ausgegangen, dass § 2108 II BGB gilt. Da diese Auslegungsregel (=Vererblichkeit) wohl der gesetzliche Grundfall ist, wird nur sein Ausschluss im Erbschein angeben.

  • dass keine Angaben über die Ersatznacherben gemacht wurden, hat mich auch irritiert. Das heißt, man müsste jetzt 2108 BGB weiterverfolgen...

  • Das Nachlassgericht geht laut dem Erbschein davon aus, dass das Nacherbenanwartschaftsrecht vererblich ist. Das wäre für mich als Grundbuchamt relevant und die Erben von Y müssen zustimmen. Außer das Testament gibt was völlig anderes her, dann wäre der ES wohl damals schon unrichtig gewesen.

  • dass keine Angaben über die Ersatznacherben gemacht wurden, hat mich auch irritiert.

    Das keine Angaben darüber gemacht werden, wenn im Testament nichts ausdrücklich drin steht ist wohl der Normalfall in der Praxis. Glücklicherweise hilft dabei der § 2108 BGB fast immer.
    Ist aber auch ein Problem des Grundbuchamtes bei der Eintragung es Nacherbenvermerks, denn dort müssen auch die Ersatznacherben aufgeführt werden. Das ist natürlich schwierig wenn das notarielle Testament dazu schweigt. Aber das ist eine ganz andere Baustelle ...

  • Ich hänge mich hier mal dran:

    In meinem Fall veräußert die nicht befreite Vorerbin ein Grundstück. Es wurde beantragt, den Nacherbenvermerk bereits mit Eintragung der Auflassungsvormerkung zu löschen.
    Im Erbschein sind die Nacherben namentlich benannt, Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod der Vorerbin. Ersatznacherben sind nicht benannt, die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ist nicht ausgeschlossen.
    Die Nacherben stimmen dem Vertrag ausdrücklich zu und bewilligen die Löschung des Nacherbenvermerkes.

    Unabhängig davon, ob man die Löschung des Nacherbenvermerkes aufgrund Bewilligung für zulässig erachtet, stellt sich mir nun die Frage, ob hier nun noch die Mitwirkung eventueller Ersatznacherben erforderlich ist?
    Da hier von der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts auszugehen ist, müssten dann die potentiellen Erben der Nacherben vertreten durch einen Pfleger ebenfalls mitwirken?

    Vielen Dank!

  • Wenn Du von einer stillschweigenden Berufung der Ersatznacherben ausgehst (s. dazu die Nachweise in den Fußnoten 183, 184 bei Kössinger in Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 5. Auflage 2015, § 10 Gestaltungen zur Erhaltung des Nachlasses für Endbedachte, RN 65), dann ist für Deinen Fall der Beschluss des OLG Karlsruhe, 14. ZS in Freiburg vom 14.11.2018, 14 W 115/18 (Wx) = FGPrax 2019, 1 von Bedeutung, wonach die Löschung des Nacherbfolgevermerks vor Eigentumsumschreibung auch die Zustimmung der Ersatznacherben voraussetzt..

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  • Guten Morgen liebe Kollegen,
    ich möchte diese Problematik gern nochmal aufgreifen. Ich habe gerade den gleichen Sachverhalt auf dem Tisch. In meinem Fall ist die Ehefrau als Eigentümerin befreite Vorerbin und Nacherben sind die namentlich benannten Kinder. Zur Grundbuchberichtigung lag ein Erbschein vor, der eine Ersatznacherbregelung nicht beinhaltet (da auch im privatschriftlichen Testament nicht enthalten). Der Notar begehrt die Löschung des Nacherbenvermerks mit Eintragung der Auflassungsvormerkung (da die Kaufpreisfälligkeit davon abhängt). Die Löschungsbewilligung der Nacherben liegt vor. Da ich nun die Löschungsbewilligung der Ersatznacherben benötige, stellt sich für mich die Frage, wie ich zu verfahren habe. Lege ich gem. § 2096 BGB oder gem. § 2108 Abs. II BGB aus? Oder sind die Ersatznacherben derzeit unbestimmt und es ist ein Pfleger zu bestellen? Ich bitte dringend um Mithilfe.
    Vielen Dank

  • Im Fall der voll entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben scheidet der veräußerte Grundbesitz erst mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber aus dem nacherbschaftsgebundenen Nachlass aus, sodass eine Löschung des Nacherbenvermerks nur Zug um Zug mit erfolgender Eigentumsumschreibung erfolgen kann (OLG Karlsruhe Rpfleger 2019, 257 = FamRZ 2019, 925 = FGPrax 2019, 1; Bestelmeyer Rpfleger 2015, 177, 186), weil eine bereits im Auflassungsvormerkungsstadium begehrte frühere Löschung des Vermerks mangels Wegfall der Nacherbenbindung und damit mangels Grundbuchunrichtigkeit denklogisch ausgeschlossen ist (OLG München Rpfleger 2020, 383 = FamRZ 2020, 951 = FGPrax 2020, 63 = ZEV 2020, 123 LS).

    Dies bedeutet, dass eine Löschung des Nacherbenvermerks zum jetzigen Zeitpunkt nur in Form der Isolierten Löschung des Nacherbenvermerks und demzufolge nur mit Bewilligung aller Nacherben und Ersatznacherben erfolgen kann, falls man eine solche isolierte Löschung in Übereinstimmung mit der (unrichtigen) herrschenden Ansicht überhaupt für zulässig hält.

    Folgt man der hM, läuft alles darauf hinaus, ob es Ersatznacherben gibt oder nicht. Im Erbschein ist keine Ersatznacherbfolge ausgewiesen, obwohl ein Fall des § 2069 BGB vorliegen dürfte (und was auch in der Regel dem Erblasserwillen entspricht, damit der Erbteil „im Stamm“ bleibt) und man hätte beim Nachlassgericht daher schon bei der seinerzeitigen Grundbuchberichtigung (samt Nacherbenvermerk) eine diesbezügliche Überprüfung des Erbscheins anregen sollen. Man sitzt also jetzt in der Zwickmühle, auch wenn man diese Anregung natürlich nachholen kann.

    Ob es zu empfehlen war, die Kaufpreisfälligkeit von der Löschung des Nacherbenvermerks (statt von der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks) abhängig zu machen, sei an dieser Stelle dahingestellt. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass manche Nachlassgerichte mit der gebotenen Ausweisung einer sich aus § 2069 BGB ableitenden Ersatznacherbfolge im Erbschein offenbar immer noch auf Kriegsfuß stehen.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Auf meine Zwischenverfügung, die Löschung des Nacherbenvermerks erst mit Umschreibung zu vollziehen, will sich der Notar nicht einlassen. Der im Jahr 2004 erteilte Erbschein dürfte sicherlich unvollständig sein. Eine Erbscheinseinziehung möchte ich allerdings nicht veranlassen. Nach deinem Vortrag dürften somit die Kinder der Nacherben zu Ersatznacherben berufen sein und müssen somit die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligen?

  • Solange der Erbschein mit seinem bisherigen Inhalt in der Welt ist, ist das Grundbuchamt an ihn gebunden.

    Das meinte ich mit "Zwickmühle".

    Es wird daher nichts anderes übrig bleiben, als den Weg über das Nachlassgericht zu gehen, weil es für die betreffende Entscheidung (Ersatznacherbfolge ja oder nein) zuständig ist.

  • Es wird daher nichts anderes übrig bleiben, als den Weg über das Nachlassgericht zu gehen, weil es für die betreffende Entscheidung (Ersatznacherbfolge ja oder nein) zuständig ist.

    Es bleibt natürlich auch der Weg sich mit der (m.E. auch besser begründeten) Mindermeinung darauf zu berufen, dass die isolierte Löschung des Nacherbenvermerkes unzulässig ist.
    Dann käme es auf die Frage der Ersatznacherben nicht mehr an (es sei denn natürlich das OLG entscheidet bei einer Beschwerde im Sinne der h.M.).

  • So würde ich es auch handhaben, dann bliebe allerdings nur die sofortige Zurückweisung. Wenn das OLG die Zurückweisung aufhebt, ist man dann allerdings im Hinblick auf die Ersatznacherbenfrage so weit wie vorher. Ich würde den nach meiner Ansicht unrichtigen Erbschein jedenfalls auf keinen Fall in der Welt lassen wollen, sodass ich das Nachlassgericht auch im Fall der Zurückweisung mit dieser Frage befassen würde. Dementsprechend würde ich im Zurückweisungsbeschluss auch dementsprechende vorsorgliche und ggf. hilfsweise Ausführungen machen.

  • Im Fall der voll entgeltlichen Verfügung des befreiten Vorerben scheidet der veräußerte Grundbesitz erst mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber aus dem nacherbschaftsgebundenen Nachlass aus, sodass eine Löschung des Nacherbenvermerks nur Zug um Zug mit erfolgender Eigentumsumschreibung erfolgen kann (OLG Karlsruhe Rpfleger 2019, 257 = FamRZ 2019, 925 = FGPrax 2019, 1; Bestelmeyer Rpfleger 2015, 177, 186), weil eine bereits im Auflassungsvormerkungsstadium begehrte frühere Löschung des Vermerks mangels Wegfall der Nacherbenbindung und damit mangels Grundbuchunrichtigkeit denklogisch ausgeschlossen ist (OLG München Rpfleger 2020, 383 = FamRZ 2020, 951 = FGPrax 2020, 63 = ZEV 2020, 123 LS).

    Dies bedeutet, dass eine Löschung des Nacherbenvermerks zum jetzigen Zeitpunkt nur in Form der Isolierten Löschung des Nacherbenvermerks und demzufolge nur mit Bewilligung aller Nacherben und Ersatznacherben erfolgen kann, falls man eine solche isolierte Löschung in Übereinstimmung mit der (unrichtigen) herrschenden Ansicht überhaupt für zulässig hält.

    Folgt man der hM, läuft alles darauf hinaus, ob es Ersatznacherben gibt oder nicht. Im Erbschein ist keine Ersatznacherbfolge ausgewiesen, obwohl ein Fall des § 2069 BGB vorliegen dürfte (und was auch in der Regel dem Erblasserwillen entspricht, damit der Erbteil „im Stamm“ bleibt) und man hätte beim Nachlassgericht daher schon bei der seinerzeitigen Grundbuchberichtigung (samt Nacherbenvermerk) eine diesbezügliche Überprüfung des Erbscheins anregen sollen. Man sitzt also jetzt in der Zwickmühle, auch wenn man diese Anregung natürlich nachholen kann.

    Ob es zu empfehlen war, die Kaufpreisfälligkeit von der Löschung des Nacherbenvermerks (statt von der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks) abhängig zu machen, sei an dieser Stelle dahingestellt. Der vorliegende Fall zeigt aber, dass manche Nachlassgerichte mit der gebotenen Ausweisung einer sich aus § 2069 BGB ableitenden Ersatznacherbfolge im Erbschein offenbar immer noch auf Kriegsfuß stehen.

    Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran mit meiner Frage, die einen ähnlichen Sachverhalt beinhaltet:

    Eingetragen sind A und B (Brüder) in Erbengemeinschaft (sie sind befreite Vorerben), sowie eine Nacherbenvermerk bzgl. der jeweiligen Abkömmlinge (namentlich benannt). Ersatznacherbfolge ist angeordnet. Nun setzt die Erbengemeinschaft sich zunächst dahingehend auseinander, dass sie zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen werden möchte. Im Anschluss daran verkauft B seinen 1/2 Anteil auf einen Sohn des A, den C; bewilligt und beantragt ist zunächst die Eintragung einer Vormerkung. Weiterhin beantragt ist jedoch bereits jetzt die Löschung des Nacherbenvermerks bzgl. B. Dieser hat drei Töchter. Sehe ich es richtig, dass zum jetzigen Zeitpunkt bloße Anhörung (von der der Notar ausgeht) nicht ausreicht, sondern ich eine Bewilligung benötige? Und einen Pfleger für die unbekannten Ersatznacherben, der ebenfalls die Löschung bewilligen müsste.
    Wäre ein Lösungsansatz, die Löschung des Nacherbenvermerks zurückzustellen bis zur tatsächlichen Eigentumsumschreibung auf C - weil dann die Anhörung genügen würde?

  • Ich wäre da als Notar vorsichtig, weil ich Probleme damit hätte, die Entgeltlichkeit nachzuweisen (kein Verkehrsgeschäft!). Ich würde nicht die Bewilligung (wozu auch? isolierte Löschung des NE-Vermerks?), sondern materiell-rechtlich die Zustimmung der Nacherben einholen - wenn man ganz vorsichtig ist und nicht über Anderkonto abwickeln möchte, auch die der volljährigen Ersatznacherben (für den Fall dass ein Nacherbe zwischen Unterschrift und Eigentumsumschreibung wegfällt).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der Nacherbenvermerk bezüglich B kann jedenfalls im Vormerkungsstadium noch nicht gelöscht werden (der NE-Vermerk für A bleibt ja ohnehin bestehen).

    Die beiden Hälftemiteigentumsanteile sind Surrogate (§ 2111 BGB). Dementsprechend "verteilt" sich auch der Nacherbenvermerk, weil für jeden Vorerben andere Nacherben bestimmt sind.

    Interessant wäre noch die Frage, ob die im Wege der Teilerbauseinandersetzung erfolgende Umwandlung in Bruchteilseigentum als entgeltliche Verfügung anzusehen ist (ich gehe davon aus, dass die beiden Brüder hälftige Miterben sind).

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