Vollstreckbarer Inhalt?

  • Hallo,

    Ein Gläubiger (Ehefrau) möchte aus einem Vergleich vollstrecken. In dem Vergleich haben sich die Eheleute u.a. wie folgt geeinigt: "Die Parteien sind sich weiter einig, dass die Steuerrückzahlungen für die Jahre 2015 und 2016 zu gleichen Teilen geteilt werden".

    Der Gläubiger-Vertreter fügt seinem PfÜB-Antrag nun eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs und einfache Kopien der Steuerbescheide von 2015 und 2016 bei und möchte jeweils die Hälfte des festgesetzten Betrages vollstrecken.

    Geht das so einfach?

    :gruebel:


    Was sagt ihr dazu? Ich bin in Vollstreckungssachen leider noch ein Neuling mit vielen, vielen Fragen...

    Vielen Dank fürs Mitdenken.

  • Titel sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen, für die Auslegung darf jedoch nur auf den Titel, nicht auf andere tatsächliche und rechtliche Umstände als gesetzliche Vorschriften oder Anlagen des Titels zurückgegriffen werden (Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl., Rn 22 vor § 704).
    Auch nicht auf einen Steuerbescheid, wenn er nicht Anlage des Titels ist.

  • Der Titel hat schlicht keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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