Pfleger als Erben eines Heimbewohners

  • Ich habe ein not. Testament aus dem Jahr 1982, welches 1983 eröffnet wurde und in dem als Erben bestimmt sind zu 1/2 die Eheleute X und Y zu gleichen Teilen und zu 1/2 "die an meinem Todestag im Pflegeheim A beschäftigten Personen einschließlich des Heimleiters zu gleichen Teilen".

    Die im Testament Benannten haben persönlich bzw. z.Hd. des Heimleiters (so verfügt) Kenntnis von diesem Testament erhalten. Der Heimleiter hat auch die Kostenrechnung bekommen.
    Das Erbe wurde offenbar angenommen und nichts weiter veranlasst.

    Wer ist an der 2.Hälfte Erbe??

  • Auch mein erster Gedanke, aber der Erbfall war 1983 und da wurde es auch eröffnet und den Beteiligten (siehe 1#) bekannt gegeben.
    Ich habe heute schon gesucht wie denn das Heimgesetz zu DDR-Zeiten gestaltet war, aber nichts bisher gefunden. Ach so sorry, ich habe das BL nicht erwähnt.

    Ich habe gehofft einer der Rpfl. aus den neuen BL hat Erfahrung mit so einem Testament. Es wurde von einem Notar aufgenommen, der zu DDR Zeiten auch für die Eröffnung zuständig war.

    Wenn es ein Heimgesetz gab was ähnlich den heutigen Regelungen ist, ist das TES Brühe und es könnte die gesetzliche EF greifen.
    Hat der Notar alles richtig gemacht nach damaligem Recht weiß ich immer noch nicht wer erbt, weil keine Person benannt ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Max (25. September 2018 um 17:41)

  • Fraglich, ob das Testament schon damals wirksam war. Ich bezweifele das, kenne mich aber bzgl. der alten DDR-Vorschriften dazu zu wenig aus. Doch schon inhaltlich ist es sicher damals nur schwer bestimmbar gewesen, wer denn die Angestellten des Altenheims sind. Ein Notar, der sowas beurkundet, hat meines Erachtens nicht mehr alle Ziegel auf dem Dach.

    Nun gut. Den namentlich Genannten wird man wohl einen Mindest-Teilerbschein erteilen können. Und dann kannst du als NLG eigentlich wegen des Grundstücks gleich Nachlasspflegschaft anordnen. Wobei da dann die Frage ist, über welchen Teil des Nachlasses. Schließlich ist der Heimleiter damals als Erbe bekannt gewesen. Unbekannt aber ist, mit wievielen weiteren Erben er sich die Hälfte teilen muss. Ich würde daher für die noch unbek. Erben zu 1/2 eine Nachlasspflegschaft anordnen. Dann kann der mit den festgestellten Erben zusammen den Nachlass liquidieren und anschließend hinterlegen. Den Heimleiter würde ich natürlich immer schön dazu anhören und ihn auch nach den Miterben befragen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • §373 ZGB-DDR "[FONT=&quot]Eine testamentarische Verfügung ist nichtig, soweit sie gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt oder mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist."

    Könnte man daraus eine Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Heimpersonals konstruieren?

    [/FONT]

  • Klingt gut, dazu müsste ich mir mal einen Kommentar verschaffen.
    Ich habe echt gesucht, aber so was wie ein Heimgesetz scheint es damals nicht gegeben zu haben, ich bin aber auf so was wie eine Gewerbeordnung gestoßen, die dazu etwas enthalten könnte.

    Und mir kam die Idee eine "alte DDR Notarin" anzurufen, mal sehen ob das etwas bringt.

    Danke erst mal und wer noch eine Idee hat, bitte loslassen.

  • §373 ZGB-DDR "[FONT=&amp]Eine testamentarische Verfügung ist nichtig, soweit sie gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt oder mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist."

    Könnte man daraus eine Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Heimpersonals konstruieren?

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    Warum die Übertragung eines Privatvermögens auf das Pflegekollektiv mit "der sozialistischen Moral unvereinbar" sein soll, erschließt sich mir nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das hat ja keiner gesagt aber es könnte ja sein, dass es auch zu DDR Zeiten so etwas gab wie die Regelungen im heutigen Heimgesetz, bzw. in den alten Vorschriften der BRD (ich glaube ab 1975) und zwar aus den identischen Beweggründen.

    Abgesehen davon kann niemand (auch der inzwischen betagte Heimleiter nicht) mehr sagen wer damals Mitarbeiter dieser Einrichtung war. Dazu würden ja nicht nur die Pflegekräfte gehören, sondern auch alle Reinigungskräfte, die Küche, etc.

  • §373 ZGB-DDR "[FONT=&amp]Eine testamentarische Verfügung ist nichtig, soweit sie gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt oder mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist."

    Könnte man daraus eine Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Heimpersonals konstruieren?

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    Warum die Übertragung eines Privatvermögens auf das Pflegekollektiv mit "der sozialistischen Moral unvereinbar" sein soll, erschließt sich mir nicht.

    Die Idee, dass es (nicht nur im Sozialismus) unmoralisch ist, wenn Heimpersonal sich Erbschaften versprechen lässt, finde ich so abwegig nicht. Möglicherweise entspringt auch § 14 HeimG (West) dieser Idee.

  • Andererseits war es zu DDR-Zeiten in einer totalen Mangelwirtschaft völlig normal [und gesamtwirtschaftlich vielleicht sogar gewollt], Personal von Krankenhäusern und Pflegeheimen ordentlich mit Geld, Westkaffee oder anderen Goodies "zu schmieren". Seitens des Pflegepersonals gab es da oftmals eine richtige Erwartungshaltung, deren die Angehörigen der Patienten gern nachkamen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Andererseits war es zu DDR-Zeiten in einer totalen Mangelwirtschaft völlig normal...

    Also, wenn die Korruption wirklich so allgegenwärtig war, dann war sie vielleicht Bestandteil der "Anschauungen der Arbeiterklasse" und damit von den Grundsätzen der sozialistischen Moral gedeckt.

    § 2 DDR-ZGB: [FONT=&quot][Das Zivilrecht] hilft, die von den Anschauungen der Arbeiterklasse geprägten Grundsätze der sozialistischen Moral [...] durchzusetzen.[/FONT]

    Au weia, ob man das zur Entscheidung über einen ES-Antrag heranziehen kann?!

  • Ob es Korruption war. Ich weiß es nicht. Ich halte es eher für eine allgemeine Lebensweise. Dort wo es für die Mark der Deutschen Notenbank wenig zu kaufen gab, bekam der Tauschhandel und die gegenseitige Unterstützung eine große Bedeutung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe noch bissel gesucht und viel rumgefragt, mit folgendem Ergebnis.
    Neben dem § 373 ZGB ist der §399 ZGB von Interesse. - Erwerb der Erbschaft durch einen Betrieb oder einer Organisation bedarf der staatlichen Genehmigung-.
    Die "altgelernte Not." hat mir auch bestätigt, dass so ein Testament zu Gunsten der Mitarbeiter oder eines Betriebes möglich war, wenn dadurch nicht die eigenen Angehörigen enterbt worden sind.
    Das gehört sicher zur Auslegung der Frage "Grundsätze der sozialistischen Moral.
    Nun macht auch der kurze Bemerk auf der Verfügung: "gesetzliche Erben sind nicht vorhanden" wieder Sinn.

    Also das Testament scheint wirksam zu sein auch für den 2. Teil, nun ist nur!!! noch zu klären wer die Erben sind/waren. Im Zweifel eben die Pflegschaft.

    Danke fürs mitdenken. Und wen es interessiert, es gibt ein Buch im Beck-Verlag zur Entwicklung des Heimrechtes von Kunz/Butz und Wiedemann. Darin sind zwei RdNr. zur DDR Geschichte. In die dort erwähnten Verordnungen will ich noch einmal reinschauen, wenn ich sie finde.

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