Nachlasspflegschaft und Ersatzansprüche aus § 844 Abs. 1 BGB

  • Hallo zusammen, ich benötige dringend "Mitdenker" bei einem Problem zur Nachlasspflegschaft. Der Sachverhalt: Erblasser ist unmittelbar nach Verkehrsunfall verstorben; Fremdverschulden ist anzunehmen, wurde jedoch noch nicht gerichtlich festgestellt; Erblasser war ledig und kinderlos; alle gesetzliche Erben - inklusive der noch lebenden Eltern - haben ausgeschlagen; Nachlass ist hoch überschuldet; Eltern waren bestattungspflichtig und haben diese veranlasst und bezahlt; Nachlasspflegschaft wurde nach § 1960 BGB angeordnet; Wirkungskreis ist u. a. "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses".
    Gehört die Geltendmachung des Ersatzanspruches für die Beerdigung aus § 844 I BGB wegen § 1968 BGB per se zum Tätigkeitsfeld des Nachlasspflegers (wie ich meine) oder erst, wenn der Bestattungspflichtige seine Ausgaben gegen den Nachlass geltend macht oder nie, weil der Bestattungspflichtige aus § 844 I BGB einen eigenen Anspruch hat? Im vorliegenden wollte der Nachlasspfleger den Schadensersatz gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen; die Versicherung zweifelt aber an seiner Aktivlegitimation und fordert eine Klarstellung des Wirkungskreises. Zurecht?

    Einmal editiert, zuletzt von Anna Nym (24. September 2018 um 16:14)

  • So, ich gleich noch mal mit einer guten und einer schlechten Nachricht: Zuerst die Gute: Ich hatte Recht! Die Schlechte: Die Nachricht davon in Form eines Auszugs aus dem "Zimmermann" wurde mir erst nach Erstellung des Beitrags zugänglich. Das Ergebnis kurz gesagt Der Ersatzanspruch gehört wegen § 1968 BGB als Aktivposten zum Nachlass und ist damit vom Nachlasspfleger im Rahmen seiner Sicherungspflicht geltend zu machen. Danke an die, die sich schon Gedanken gemacht haben!

  • Wobei die Eltern vielleicht gut beraten wären, das Geld selbst von der Versicherung einzufordern, dann gibt's keinen Streit, ob der NP von dem Geld, was er plötzlich im Nachlass hat, seine Vergütung einbehalten darf.

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