Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts lautet runtergebrochen sinngemäß: "Der dumme Rechtspfleger ist kein Richter im Sinne des Grundgesetzes. Und alle (außer Richtern) machen Fehler. Daher muss jede Entscheidung eines Rechtspflegers per Rechtsmittel überprüfbar sein."
Daraus folgt: Ist nach den Verfahrensvorschriften kein Rechtsmittel gegeben, greift aufgrund der o. g. Ansicht letztlich immer nach § 11 RPflG die Rpfl.-Erinnerung.
So weit ich mich richtig erinnere, gibt es eine Entscheidung von einem OLG das entschieden hat, dass kein Rechtsmittel gegeben ist, wenn der Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger bestellt. Diese Entscheidung wurde dann von BGH kassiert.
Man muss versuchen das Positive zu sehen:
Theoretisch ist so der Weg zu Entscheidungen eröffnet, in denen das Beschwerdegericht breit und lang erklären kann, in welchen Situationen man keinen Verfahrenspfleger bestellen darf/muss. Solche Entscheidungen sind bei mir gerne gesehen...