Erinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren

  • Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts lautet runtergebrochen sinngemäß: "Der dumme Rechtspfleger ist kein Richter im Sinne des Grundgesetzes. Und alle (außer Richtern) machen Fehler. Daher muss jede Entscheidung eines Rechtspflegers per Rechtsmittel überprüfbar sein."

    Daraus folgt: Ist nach den Verfahrensvorschriften kein Rechtsmittel gegeben, greift aufgrund der o. g. Ansicht letztlich immer nach § 11 RPflG die Rpfl.-Erinnerung.

    So weit ich mich richtig erinnere, gibt es eine Entscheidung von einem OLG das entschieden hat, dass kein Rechtsmittel gegeben ist, wenn der Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger bestellt. Diese Entscheidung wurde dann von BGH kassiert.

    Man muss versuchen das Positive zu sehen:

    Theoretisch ist so der Weg zu Entscheidungen eröffnet, in denen das Beschwerdegericht breit und lang erklären kann, in welchen Situationen man keinen Verfahrenspfleger bestellen darf/muss. Solche Entscheidungen sind bei mir gerne gesehen...:cool:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Februar 2019 um 15:51)

  • Nach § 276 Abs. 6 FamFG ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Wenn der Rechtspfleger dem Verfahrenspfleger bestellt hat, gibt es aber die Erinnerung nach § 11 II RpflG (Keidel FamFG, 19. Auflage 2017, Rn. 29 zu § 276).

    Wie lange ist die Erinnerungsfrist, wenn ein Verfahrenspfleger vom Rechtspfleger für das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren für ein Rechtsgeschäft bestellt wird ?

  • Nach § 276 Abs. 6 FamFG ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Wenn der Rechtspfleger dem Verfahrenspfleger bestellt hat, gibt es aber die Erinnerung nach § 11 II RpflG (Keidel FamFG, 19. Auflage 2017, Rn. 29 zu § 276).

    Wie lange ist die Erinnerungsfrist, wenn ein Verfahrenspfleger vom Rechtspfleger für das betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren für ein Rechtsgeschäft bestellt wird ?

    Ist die Frage ernst gemeint? :gruebel: Ein Blick in den § 11 II RpflG verrät: zwei Wochen

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