Guten Morgen liebes Forum,
ich habe in einem Genehmigungsverfahren über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Betreuten einen Verfahrenspfleger mit juristischen Kenntnissen bestellt.
Nun hat der Betreuer (Sohn des Betreuten und gleichzeitig Rechtsanwalt von Beruf) Erinnerung gegen meinen Beschluss eingelegt, mit der Begründung, dass die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht notwendig ist, da er selbst juristische Kenntnisse hat und somit die Interessen des Betroffenen ausreichend vertreten werden. Er führt weiter an, dass er ja schließlich für den Aufgabenkreis "Grundstücksangelegenheiten" bestellt wurde und seine Entscheidungen im Genehmigungsverfahren nach § 1821 BGB durch das Gericht kontrolliert werden.
Meiner Ansicht nach, dient die Bestellung des Verfahrenspflegers dazu, den Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör zu verwirklichen. (Der Betreute kann nicht angehört werden). Vorliegend ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig, dies ändert der Beruf des Betreuers auch nicht. Im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand muss dieser eine juristische Ausbildung haben.
Was denkt Ihr hierüber?