Sterbegeldversicherung -Versicherungssumme über 3.579,00 €

  • Hallo zusammen, ich habe folgenden Sachverhalt und brauche mal Eure Hilfe:

    Privatinsolvenzverfahren läuft.
    Es existiert eine Sterbegeldversicherung. Aktuelle Werte:
    Versicherungssumme bei Tod rd. 5500,- Euro.
    Rückkaufswert rd. 1850,- Euro.

    Wissensstand: Lt. BGH, Az. VII ZB 47/07 sind 3579,- Euro Versicherungssumme nicht pfändbar.
    Da die Vers.summe hier aber den Betrag von 3.579,- Euro um 1921,- Euro übersteigt, dürfte doch der Rückkaufswert anteilig pfändbar sein, oder?

    Mein Berechnung:
    3579 € x 1850 € = 1.203,85 € pfändbar= Insolvenzmasse
    5500 €

    Oder ist die Versicherung unpfändbar, weil der Rückkaufswert unter 3579,- Euro liegt?

    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Lieben Gruß Manja

    Einmal editiert, zuletzt von Manja (25. September 2018 um 11:12)

  • Der Anspruch des Schuldners, er ist ja nicht tot, kann sich aber nur auf den Rückkaufwert beziehen, mehr bekommt er (und auch ein Gläubiger, der alles pfänden dürfte) nicht raus.

    Deine Rechnung hinkt auch schon deshalb, weil Du 3579/5500 = 65% ansetzt und dies auf den Rückkaufwert von 1850 beziehst = 1.203 EUR.

    Folgt man der Logik, dann würde bei einer Versicherungssumme von 3579 EUR -> 3579/3579 = 100% und einem Rückkaufwert von 1.850 EUR alles pfändbar sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, meine Berechnung ist wirklich falsch.

    Also nochmal:
    Versicherungssumme bis 3579,00 unpfändbar
    Versicherungssumme ab 3.580,00 pfändbar

    heißt bei mir: die Versicherungssumme von 3.580,00 bis 5.500,00 = 1.920,00 € ist pfändbar

    1.920,00 €
    x 1850 € = 645,82 € pfändbar
    5.500,00 €

    Ich habe diese Berechnung mal in einem Schlussbericht gesehen und finde sie auch nachvollziehbar. Jetzt frage ich mich, wie Ihr das seht?

  • Ich verstehe den Fall ja noch nicht. Hat der Insolvenzverwalter die Versicherung gekündigt? Oder der Schuldner selbst? Wenn die Versicherung selbst unpfändbar ist, kann doch nicht das Kündigungsrecht pfändbar sein? Da ist doch jetzt der Sinn und Zweck dieser Versicherung verfehlt. Aber vielleicht verstehe ich den Fall auch einfach nicht :oops:

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich verstehe den Fall ja noch nicht. Hat der Insolvenzverwalter die Versicherung gekündigt? Oder der Schuldner selbst? Wenn die Versicherung selbst unpfändbar ist, kann doch nicht das Kündigungsrecht pfändbar sein? Da ist doch jetzt der Sinn und Zweck dieser Versicherung verfehlt. Aber vielleicht verstehe ich den Fall auch einfach nicht :oops:

    Die Frage ist doch, ob die Versicherung pfändbar ist. 850 b Abs. 1 ZPO stellt auf die Versicherungssumme und nicht auf den Rückkaufswert ab. Die Versicherungssumme liegt hier deutlich über 3.579,00 €.

  • Da kann man ja von Glück reden, dass die Versicherungssumme nicht eine Mio. beträgt. Mit der Berechnung käme dann ja nichts beim Schuldner an.

    Gegen die quotale Abschöpfung: Wimmer in FK - InsO § 287, Rn. 196 und Prütting/Gehrlein in ZPO Kommentar, § 850b Rn. 21.

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  • Genau, das ist doch völlig unlogisch. Schließe ich also ein Versicherung bis 3.579.- € ab, darf der Verwalter gar nix machen. Bei einer Versicherung mit 3.800 darf er kündigen und einen Teil einziehen? In der besagten BGH-Entscheidung steht doch, man darf bei der Auslegung nicht am Wortlaut kleben und oberste Prämisse soll sein, dass eben dieser betrag für den Schuldner verbleibt. Das wird doch völlig konterkariert. Also ich verstehe das weiterhin nicht.

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  • Laut BGH sind bei einer Versicherungssumme von mehr als 3.579,00 € die Versicherungsansprüche unpfändbar, soweit sie sich aus einer den Betrag von 3.579,00 nicht überschreitenden Versicherungssumme ergeben. Pfändbar sind die aus dem überschießenden Betrag sich ergebenden Ansprüche, vgl. auch mit Zöller §850b
    Die Ansprüche die sich aus einer Versicherungssumme ab. 3.580,00 € ergeben sind also pfändbar! Es wird nicht auf den Rückkaufswert sondern auf die Versicherungssumme abgestellt -siehe Gesetz.

    In der Praxis wird das von einigen IV`s umgesetzt. Die Versicherungen akzeptieren die Kündigung und zahlen nur den pfändbaren Anteil des Rückkaufswertes an den IV aus. In den meisten Fälle löst der Schuldner den pfändbaren Anteil ab, damit die Vers. nicht gekündigt werden muss.

  • Laut BGH sind .... die Versicherungsansprüche unpfändbar, soweit sie sich aus einer den Betrag von 3.579,00 nicht überschreitenden Versicherungssumme ergeben.

    Das sind aber schon zwei verschiedene Paar Schuh, Versicherungsanspruch und Versicherungssumme.


    Ansprüche die sich aus einer Versicherungssumme ab. 3.580,00 € ergeben sind also pfändbar! Es wird nicht auf den Rückkaufswert sondern auf die Versicherungssumme abgestellt -siehe Gesetz. In der Praxis wird das von einigen IV`s umgesetzt.

    .

    Wie das ? Ruft der IV seinen Cousin in Palermo an, um die Sache "in familia" zu klären?

    Die Versicherungen akzeptieren die Kündigung und zahlen nur den pfändbaren Anteil des Rückkaufswertes an den IV aus. In den meisten Fälle löst der Schuldner den pfändbaren Anteil ab, damit die Vers. nicht gekündigt werden muss.

    Und hier stellt sich die Frage, darf er wann kündigen und wenn ja, wie berechnet sich der pfändbare Anteil aus dem Rückkaufwert, wenn überhaupt? Da halte ich die in Prütting/Gehrlein, § 850b ZPO, vertretene Auffassung für wesentlich besser nachvollziehbar.

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