Verzinsung ab welchem Zeitpunkt?

  • Ich benötige Hilfe und habe über die Suchfunktion nicht das passende gefunden.

    Es ergeht VU: der Beklagte trägt die Kosten.

    KFA 1 vom Kläger kommt am 01.07.2018

    Dann Einspruch VU, dann Termin und Erledigungserklärung und Beschluss: Der Beklagte trägt die Kosten.

    Es folgt ein weiterer KFA 2, der inhaltlich nicht zu beanstanden ist und es wird Bezug genommen auf den 1. KFA.

    M.E. gibt es Zinsen auf den Betrag aus KFA 1 aber nur mit Zinsen ab Erlass des Beschlusses gemäß § 91 a ZPO. Nicht ab Antragseingang des KFA 1 da das VU keinen Bestand mehr hat.

    Wie seht ihr das?

  • Selbstreden gilt das nur für die Gebühren die bis zum VU überhaupt entstanden sind. Die 0,7 Differenz der Terminsgebühr kann erst ab Stellung des zweiten Antrages verzinst werden, da zuerst wohl nur eine 0,5 TG angefallen sein wird und später eine 1,2 TG (es fand ja ein Termin statt).

  • Selbstreden gilt das nur für die Gebühren die bis zum VU überhaupt entstanden sind. Die 0,7 Differenz der Terminsgebühr kann erst ab Stellung des zweiten Antrages verzinst werden, da zuerst wohl nur eine 0,5 TG angefallen sein wird und später eine 1,2 TG (es fand ja ein Termin statt).

    Auch das dürfte unstreitig sein.

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