Hallo liebes Forum,
ich habe zum ersten Mal den Fall, dass ein RA nach Rücknahme des Scheidungsantrags eine Aussöhnungsgebühr geltend macht. Habe ihm natürlich geschrieben, dass das Entstehen der Gebühr bzw. die Mitwirkung des RA an der Aussöhnung nachgewiesen werden muss.
Nun kam als Begründung, dass es "unzählige Telefonate über die Durchführung und Ausgestaltung des Umgangsrechts zwischen den Verfahrensbeteiligten mit mir statt. Im Rahmen der Durchführung des Umgangsrechts kam es wieder zu einer Annäherung der Verfahrensbeteiligten, die in der Versöhnung endete."
Mir persönlich reicht das irgendwie nicht. Mir erschließt sich nicht so ganz, was die Ausgestaltung der Umgangsregelung zur Aussöhnung beigetragen haben soll...
Wie seht ihr das?