Hallo zusammen,
ich hab in diversen Treats bereits gestöbert, aber eine Antwort auf mein Problem nicht gefunden.
Inhalt der Urkunde (Zitat):
"Der Erwerber verpflichtet sich (schuldrechtl.) ggü. dem Veräußerer den bestehenden Lärmschutzwall entlang der neuen Grundstücksgrenze mit einer Stützwand mit rückwärtiger Verfüllung zu versehen, so dass der Druck des Lärmschutzwalles dauerhaft abgefangen wird und auch das Befahren der Dammkrone zu Unterhaltungszwecken weiterhin möglich ist.
Der Erwerber verpflichtet sich des Weiteren, den Bereich hinter derStützwand so zu pflegen, dass dieser Bereich dem übrigen Erscheinungsbild desLärmschutzwalls angepasst ist, soweit er nicht maschinell vom Bauhof gemähtwerden kann.
Zur Sicherung dieser Pflegeverpflichtung bestellt der Erwerber zugunsten desVeräußerers eine Reallast am Vertragsgegenstandmit dem vorvereinbarten Inhalt und bewilligt und beantragt die Eintragung imGB."
Der erste Absatz nur schuldrechtlich, da einmalig. Die Pflegeverpflichtung ist Inhalt der Reallast, da wiederkehrend.
Aber ist der Inhalt der Pflegeverpflichtung bestimmt genug? Er soll so pflegen, dass es dem übrigen Erscheinungsbild angepasst ist und das auch nur, wenn der Bauhof nicht mäht ?
Wie er pflegen soll (nur mähen oder was pflanzen oder was eventl. noch?) wurde nicht vereinbart. Oder sehe ich das zu streng?
Grüße LaLuna