Ausschluss des Betreuers erfolgte über § 1795 BGB hinaus

  • Hallo.

    Ich habe einen Fall eines Kollegen geerbt:

    Als Betreuer ist Ehemann der Betreuten bestellt. Es sollte ein Grundstücksgeschäft zwischen der Betreuten und der gemeinsamen Tochter erfolgen und es sollte ein Grundstücksgeschäft zwischen der Betreuten und einem Cousin erfolgen.

    Mein Kollege hat für beides Ergänzungsbetreuung angeordnet, obwohl für das Grundstücksgeschäft mit dem Cousin kein § 1795 BGB vorliegt. Eine Ermittlung der Voraussetzungen nach § 1796 BGB erfolgte in der Akte nicht.
    Der Beschluss wurde rechtswirksam, da keiner Rechtsmittel einlegte. Der Ergänzungsbetreuer hat mittlerweile auch schon gehandelt.

    Ist der Ergänzungsbetreuer wirksam bestellt? Ich meine ja, da der Beschluss ja existent und rechtswirksam ist, bin mir aber nicht sicher.

    Vielen Dank

  • wenn ich mich recht erinnere spricht man in derartigen Konstellationen davon, dass bei der Bestellung des Ergänzungsbetreuers dem Betreuer im Umfang der Bestellung ggfs. gem. §1796 BGB entzogen wurde=> der E-Betreuer ist wirksam bestellt

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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