Aussetzung des Verfahrens gem. § 21 FamFG

  • Ein Betreuer soll evtl. entlassen werden, weil er Geld unterschlagen haben soll. Der Sachverhalt ist noch nicht ganz aufgeklärt.
    Eine Schweizer Bank hat jetzt gegen den Betreuten Strafanzeige erstattet, weil er vom Konto des Betreuten Geld abgehoben hat und dieses auf sein Konto einbezahlt hat.
    Kann ich das Verfahren auf Entlassung des Betreuers jetzt gemäß § 21 FamFG aussetzen, bis über die Strafanzeige entschieden ist ?

  • Du meinst sicher "Eine Schweizer Bank hat jetzt gegen den Betreuer Strafanzeige erstattet, weil er vom Konto des Betreuten Geld abgehoben hat und dieses auf sein Konto einbezahlt hat."?

    Warum soll das zur Verfahrensaussetzung führen? Hört ich für mich - je nachdem auf welche Dokumente/Erkenntnisse sich die Anzeige der Bank stützt - eher nach § 300 Abs. 2 FamFG an.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ein Betreuer soll evtl. entlassen werden, weil er Geld unterschlagen haben soll. Der Sachverhalt ist noch nicht ganz aufgeklärt.
    Eine Schweizer Bank hat jetzt gegen den Betreuten Strafanzeige erstattet, weil er vom Konto des Betreuten Geld abgehoben hat und dieses auf sein Konto einbezahlt hat.
    Kann ich das Verfahren auf Entlassung des Betreuers jetzt gemäß § 21 FamFG aussetzen, bis über die Strafanzeige entschieden ist ?


    :eek: Damit der Betreuer noch ein Jahr (oder länger) bis zur Rechtskraft des Urteils weiter Geld vom Betreuten Geld zu seinen Gunsten verwenden kann? :(

    Bei entsprechenden Verdachtsmomenten sollte dem Betreuer zumindest sofort die Vermögenssorge entzogen werden.

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