Ich habe ein Testament in dem nach der befreiten Vorerbin die beiden Kinder zu Nacherben bestimmt sind.
Weiter ist als Regelung getroffen: wer nicht mitwirkt sei ausgeschlossen.
Der Nacherbfall ist mit dem Tod der Vorerbin bereits eingetreten.
Nun schlägt eines der beiden Kinder aus.
Da keine Ersatznacherbenregelung getroffen wurde, gehe ich davon aus, dass § 2142 II BGB gilt.
Die Abkömmlinge des Ausschlagenden berufen sich aber auf § 2069 BGB und haben einen Erbscheinsantrag gestellt.
Welcher Paragraph gilt vorrangig ?