Streitgenossen - nur einer PKH - Übergangsanspruch

  • Hallo, ein vermeintlich einfacher Fall bereitet mir gerade Kopfzerbrechen :gruebel:

    Die Beklagten zu 1) (ohne PKH) und 2) (PKH o.R.) wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an Kläger (PKH o.R.) verurteilt. Da der Kläger mehr eingeklagt hatte, als ihm zugesprochen wurde, hat er 30 % der Verfahrenskosten zu zahlen, die Beklagten 70 % (gem. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO als Gesamtschuldner).

    Da die Beklagten je einen eigenen RA hatten (nicht zu beanstanden, da keine deckungsgleichen Interessen; jeder behauptete, er wars nicht...), sind die Kosten auf Beklagtenseite um vieles höher als auf Klägerseite (wo noch eine Geschäftsgebühr angerechnet werden musste). Daher kommt es zu dem aberwitzigen Ergebnis, dass der Kläger an die Beklagten einen Betrag von ca. 46,00 € zu erstattet hat/hätte.

    Da der RA des Bekl. zu 2) bereits ca. 900 € aus der Staatskasse erhalten hat, ist der Übergangsanspruch nach § 59 RVG zu prüfen. Davon hält mich auch nicht ab, dass der Kläger PKH o.R. hat, denn dass die Forderung durch die Staatskasse nicht durchsetzbar ist, hindert ja nicht die Feststellung derselben, richtig?
    Allerdings hat der Bekl. zu 1) ja keine PKH, und da stehe ich auf dem Schlauch. Geht von dem ca.-Betrag von 46,00 € nur ein Teil oder alles auf die Staatskasse über, oder gar nichts? Und wenn nur ein Teil, dann nach Kopfteilen oder im Verhältnis der RA-Kosten oder ... ?? :confused:

    Kann jemand helfen?

    Einmal editiert, zuletzt von er.Klärwerk (27. September 2018 um 13:26) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Also wenn beide zu gleichen Anteilen am Streitgegenstand beteiligt sind, würde ich die vom Kläger zu erstattenden Kosten im Verhältnis der Rechtsanwaltskosten der Beklagten zueinander aufteilen.

    Der Landeskassenübergang bezüglich der Beklagten zu 2. ist unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Klägers festzustellen.

  • Wie hoch ist denn der Streitwert? Deiner ausgezahlten PKH-Vergütung nach zu urteilen offensichtlich > 3.000,00 EUR?
    Dann gibt es eine weitere Vergütung (wie hoch?) und der Erstattungsbetrag aus dem KfB (zugunsten des PKH-Beklagten anteilig 23,00 EUR?) wird zuerst auf diese verrechnet.
    Bei einem Erstattungsbetrag von nur 46,00 EUR für beide Beklagte zusammen erübrigt sich das mit dem Übergang vielleicht?

  • Also wenn beide zu gleichen Anteilen am Streitgegenstand beteiligt sind, würde ich die vom Kläger zu erstattenden Kosten im Verhältnis der Rechtsanwaltskosten der Beklagten zueinander aufteilen.


    Auch, wenn die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind?

    Also der Streitwert ist genau 4.000,00 €. Eine Differenzgebühr gibt es nur, weil die RAin des Bekl zu 2) bei der PKH nach 7001 VV RVG 24,23 € abgerechnet hat und bei dem Antrag nach § 106 ZPO nach 7001 VV RVG 26,53 € ( 2,30 € Differenz zuzüglich MwSt = 2,73).

    Vielen Dank schon mal für die Antworten

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