Hallo, ein vermeintlich einfacher Fall bereitet mir gerade Kopfzerbrechen
Die Beklagten zu 1) (ohne PKH) und 2) (PKH o.R.) wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an Kläger (PKH o.R.) verurteilt. Da der Kläger mehr eingeklagt hatte, als ihm zugesprochen wurde, hat er 30 % der Verfahrenskosten zu zahlen, die Beklagten 70 % (gem. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO als Gesamtschuldner).
Da die Beklagten je einen eigenen RA hatten (nicht zu beanstanden, da keine deckungsgleichen Interessen; jeder behauptete, er wars nicht...), sind die Kosten auf Beklagtenseite um vieles höher als auf Klägerseite (wo noch eine Geschäftsgebühr angerechnet werden musste). Daher kommt es zu dem aberwitzigen Ergebnis, dass der Kläger an die Beklagten einen Betrag von ca. 46,00 € zu erstattet hat/hätte.
Da der RA des Bekl. zu 2) bereits ca. 900 € aus der Staatskasse erhalten hat, ist der Übergangsanspruch nach § 59 RVG zu prüfen. Davon hält mich auch nicht ab, dass der Kläger PKH o.R. hat, denn dass die Forderung durch die Staatskasse nicht durchsetzbar ist, hindert ja nicht die Feststellung derselben, richtig?
Allerdings hat der Bekl. zu 1) ja keine PKH, und da stehe ich auf dem Schlauch. Geht von dem ca.-Betrag von 46,00 € nur ein Teil oder alles auf die Staatskasse über, oder gar nichts? Und wenn nur ein Teil, dann nach Kopfteilen oder im Verhältnis der RA-Kosten oder ... ??
Kann jemand helfen?