• Hallo zusammen,
    ich habe am 05.07.2018 einen KFB erlassen. Dieser wurde ausweislich der Zustellungsurkunde auch erfolgreich an den Beklagten zugestellt, weshalb eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.
    Nun kam, 2 Monate später, der gelbe Brief, welcher ja eigentlich in den Briefkasten eingeworfen wurde, mit dem Hinweis der deutschen Post zurück, dass Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln sei.
    Aber ich hatte ja eigentlich die Bestätigung der erfolgreichen Zustellung.

    Ist die Zustellung jetzt wirksam oder nicht? Wie kann es sein, dass der Brief, welcher eingeworfen wurde, zurückkommt, obwohl dieser zugestellt wurde? Es muss ja eigentlich damals ein Briefkasten mit Namen vorhanden gewesen sein, ansonsten wäre die ZU ja nicht zurückgekommen.

  • Zumindest früher gab es eine Reklamationsstelle bei der Deutschen Post, an die man sich mit solchen Dingen wenden konnte.

    Da wurde dann offenbar der Zusteller zum Fall befragt und man erhielt dann eine Stellungnahme. Je nachdem haben wir dann entschieden, ob die erste Zustellung wirksam war.

  • Richtig. Bei der Post nachfragen, wieso es diese Diskrepanz gibt.

    Unabhängig davon gibt es viele Gründe, warum das zurück kam. Ein Nachmieter kann das gefunden haben. Der Empfänger kann das zurückgegeben haben, um Verwirrung zu stiften und sich einen Zeitvorteil zu verschaffen. Er kann auch Reichsbürger sein und jedwede staatliche Post ablehnen...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hatte kürzlich auch so einen Fall, allerdings kam der gelbe Brief mit handschriftlichem Vermerk "unbekannt verzogen" und einem Anschreiben der Post zurück, er sei in deren Bereich "aufgefunden" worden und man könne keine näheren Angaben dazu machen. Laut vorheriger Zustellurkunde war durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden.
    Ich habe den gegnerischen Anwalt daraufhin angeschrieben,dass Zweifel an der wirksamen Zustellung bestünden und angefragt, wann derAntragsgegner aus der Wohnung ausgezogen ist und ob dort eine neue Anschrift bekannt ist.

    Dieser bestätigte den Auszug vor dem Zeitpunkt des in der ZUbescheinigten Einwurfdatums, weshalb ich nochmal zugestellt habe an eine mitgeteilte neue Adresse.

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