Herrenloses Grundstück mit selbständigem Gebäudeeigentum

  • Hallo zusammen, ich möchte Euch folgenden Fall schildern und bitte um Euer Fachwissen sowie Anregungen zur Lösung der unbereinigten Grundstückssituation: Der Eigentümer gem. der ausgewiesenen Gebäudegrundbücher stellt beim sachsen-anhaltinischen Landesfiskus einen Erwerbsantrag hinsichtlich des betreffenden herrenlosen Grundstücks. (Der Eigentümer hat das Eigentum durch Verzicht gem. § 928 Abs. 1 BGB aufgegeben, eingetragen am 17.10.2005) Bei der Recherche bzw. Überprüfung der Grundbucheintragungen ist mir aufgefallen, dass der aktuelle Eigentümer der Gebäude aufgrund einer Auflassung im Jahr 2017 das Gebäudeeigentum erworben hat. Hätte nicht bereits im Rahmen dieser notariellen Beurkundung seitens des Notars darauf hingewirkt werden müssen, dass es sinnvoll wäre ein notarielles Vermittlungsverfahren gem. Sachenrechtsbereinigungsgesetz durchzuführen. Das ist schließlich für derartige Fälle in Kraft gesetzt worden. Im Rahmen der Grundbucheintragung wurde lediglich ein Widerspruch von Amts wegen gemäß §11 GGV gegen die Eintragung des Vermerks über Gebäudeeigentum zu Gunsten des Grundstückseigentümers eingetragen. Dies finde ich fast 30 Jahre nach der Wiedervereinigung nicht gerade zielführend im Sinne der Bereinigung von diesen m. E. noch immer zahlreichen Grundstückssituationen. Da es sich hier um eine ehemalige LPG-Anlage handelt, könnt Ihr mir Anregungen geben, ob es bei der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes spezielle Ermäßigungssätze bei der Bewertung/dem Verkauf des Grundstück an den Gebäudeeigentümer gibt. Existiert eine zeitliche Befristung für die Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes? Gruß Viola

  • Ich empfehle einen Antrag auf Zusammenführung gem. LwAnpG bei der örtlich zuständigen Flurbereinigungsbehörde zu stellen.

  • Ich verstehe das Problem wohl nicht ganz:
    Die Ausgangssituation ist doch gut für eine Bereinigung. Der derzeitige Gebäudeeigentümer möchte das Grundstück (nebst Nutzungsrecht) hinzuerwerben, um - von mir mal unterstellt - danach das Nutzungsrecht aufzugeben und somit ordentliche Verhältnisse zu haben. Dazu muss er sich an den Fiskus wenden (§ 928 BGB) und von diesem zunächst das Aneignungsrecht (käuflich) erwerben. In dessen Ausübung kann er dann als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden.
    Ich finde den hier beschrittenen Weg völlig okay und ziemlich zielführend ;).
    Warum hätte der Erwerber beim Notar zunächst ein Vermittlungsverfahren anstrengen sollen? Das hätte die Sache doch nur unnötig verlängert. Eine entsprechende anderslautende Vorschrift - z.B. aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz - ist mir nicht bekannt.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Der Anspruch scheint wohl verjährt, siehe V ZR 32/14 und V ZR 255/16.

    Bei diesen Rechtsprechungen handelt es sich um Entscheidungen über das "Recht zum Besitz" - im Ausgangsfall müsste es eigentlich um ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Nutzungsrecht gehen (weil es ja ein Gebäudegrundbuch gibt), das nicht verjährt - das sind verschiedene "Schuhe".

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

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