Reallast Baumanpflanzung

  • Ich habe hier eine Reallast mit dem Inhalt: Der Käufer erhält von der Gemeinde einen Laubbaum. Er verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde, den erhalten Baum anzupflanzen, auf Dauer zu unterhalten und Ausfälle durch Neuanpflanzung zu ersetzen. Zur Absicherung dieser Verpflichtung bewilligt und beantragt Gemeinde und Käufer die Eintragung einer Reallast zug. der Gemeinde.

    Ich habe etwas Probleme mit der wiederkehrenden Leistung. Ein Baum wird nur einmalig angepflanzt. Sein Unterhalt / Erhalt wäre wohl weitestgehend wiederkehrend (Unterhaltung durch Rückschnitt und Gießen....) - ähnlich einer Wiederaufforstung. Kann man daraus insgesamt einen reallastfähigen Inhalt sehen :gruebel:?

  • Die Anpflanzung ist Voraussetzung für die dauernde Unterhaltung des Laubbaums. Ich würde sie als Nebenleistung im Gesamtzusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen verstehen wollen.

    Der BGH 5. Zivilsenat führt in Rz. 7 des Urteils vom 08.11.2013, V ZR 95/12,

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…151&pos=0&anz=1
    aus (Hervorhebung durch mich):

    „…. Allerdings können einmalige Leistungen grundsätzlich nicht durch Reallast gesichert werden; denn gemäß § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Grundstück durch Reallast (nur) in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Nach überwiegender Ansicht soll jedoch auch eine einmalige Leistung ausnahmsweise Inhalt einer Reallast sein können, wenn sie - insbesondere im Zusammenhang mit einem Leibgedinge - als Nebenleistung im Gesamtzusammenhang wiederkehrender Leistungen vereinbart wird (BayObLG, DNotZ 1970, 415 ff.; OLG Köln, DNotZ 1991, 807, 808; OLG Hamm, Rpfleger 1973, 98; Soergel/Stürner, 13. Aufl., § 1105 BGB Rn. 10; Staudinger/J. Mayer, BGB [2009], § 1105 Rn. 27; Lemke/Böttcher, Immobilienrecht, § 1105 BGB Rn. 27 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1329; aA MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1105 Rn. 20, 47; Beck OK BGB/Wegmann, Edition 28, § 1105 Rn. 13). ….“

    Im Gesamtzusammenhang wiederkehrender Leistungen kann die Reallast ausnahmsweise auch einmalige ergänzende Leistungen als Nebenleistung sichern (Reymann im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1105 RN 27 mwN). Einmalig zu erfüllende Nebenleistungspflichten, die der Hauptleistung klar untergeordnet sind und ihre Erfüllbarkeit überhaupt erst sicherstellen, sind möglich (Otto im jurisPK-BGB Band 3, 8. Auflage 2017, Stand 17.07.2017, § 1105 RN 51 mit Darstellung des Streitstands in Fußnote 105).

    So würde ich das in Deinem Fall auch sehen wollen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zwischen der Verpflichtung, einen Zaun zu errichten, und derjenigen, einen zur Verfügung gestellten Baum anzupflanzen, sehe ich aber schon einen Unterschied.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da fehlt mir momentan auch der grüne Daumen:

    Dienstbarkeit:

    "Der Eigentümer verpflichtet sich nach Durchführung der Ausgleichs- und Gestaltungsmaßnahmen keine Maßnahmen vorzunehmen, die den Zielvorgaben als Ausgleichs- und Ersatzfläche entsprechend der in der Anlage beigefügten Baugenehmigung und des anliegenden Flächengestaltungsplans beeinträchtigen könnten."

    Dann kommen 20 Seiten Anlage (der Eigentümer hatte ein Grundstück aufgefüllt und hierfür jetzt nachträglich eine Baugenehmigung mit entspr. naturschutzrechtlichen Auflagen bekommen)

    Reallast:

    "Der Eigentümer hat die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und die Kosten für die dauernde Unterhaltung zu übernehmen"

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