Hallo Ihr Lieben,
ich habe seid längerem eine Akte hier im Büro die
Eine Akte hier im Büro, die mir immer wieder Kopfzerbrechen bereitet.
Schuldnerin ist eine GmbH – sie hat 2 Geschäftsführer
A - ist Alleinvertretungsberechtigt (und Mehrheitseigener der Anteile)
B - ist nur mit weiterem Geschäftsführer oder Prokuristen Vertretungsberechtigt.
Prokura bestand keine, wäre ja auch durch Ins-Eröffnung hinfällig gewesen.
In einem nachträglichen schriftlichen PT wurde nur von B Widerspruch gegen viele Forderungen (auch im Vorfeld bereits festgestellte Forderungen) eingelegt.
Ich habe nach einigem Schriftwechsel die Widersprüche nicht in die Tabelle aufgenommen, da eine Vertretungsberechtigung nicht vorliegt. Und auch keine wirksame Handlungsvollmacht (datiert auf nach der Eröffnung) zu den Akten gereicht wurde.
Dagegen wehrt sich nun der B, (Ziel ist ganz klar seine eigene persönliche Haftung zu minimieren/denn darüber hinaus weigert er sich vehement zur Zusammenarbeit mit dem InsVerw.)
In der Niederschrift habe ich die Eintragung nicht durch förmlichen Beschluss zurückgewiesen, sondern nur dazu Stellung genommen, dass Widersprüche vorliegen und warum ich diese nicht eingetragen habe.
Dagegen wehrt sich der B nun.
Nach Rücksprache mit dem Richter sieht er die Widerspruchsberechtigung nach § 184 InsO gegeben, da der B ja auch bereits bei der Eröffnung ein isoliertes Beschwerderecht hatte unabhängig von der Vertretungsberechtigung. Warum soll ihm da mehr Rechte zustehen als jetzt.
Der Einwand ist berechtigt und wird auch durch den Uhlenbrock gestützt.
Allerdings nur durch den Uhlenbrock. Die anderen zugänglichen Kommentare sagen gar nichts weiter zur Widerspruchsberechtigung einzelner Geschäftsführer.
Habt ihr noch weitere Unterlagen oder Rechtsprechung die meinen Standpunkt unterstützen würden?
Gerade zur Widerspruchsberechtigung bei Gesellschaftern find ich irgendwie gar nichts.. oder ich hab nen Knoten im Hirn.
Es geht mir nicht darum dem Richter zu widersprechen. Sondern vielmehr dem B Paroli zu bieten....