Widerspruch eines nicht alleinvertretungsberechtigten Gesellschafters

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich habe seid längerem eine Akte hier im Büro die

    Eine Akte hier im Büro, die mir immer wieder Kopfzerbrechen bereitet.


    Schuldnerin ist eine GmbH – sie hat 2 Geschäftsführer

    A - ist Alleinvertretungsberechtigt (und Mehrheitseigener der Anteile)

    B - ist nur mit weiterem Geschäftsführer oder Prokuristen Vertretungsberechtigt.


    Prokura bestand keine, wäre ja auch durch Ins-Eröffnung hinfällig gewesen.


    In einem nachträglichen schriftlichen PT wurde nur von B Widerspruch gegen viele Forderungen (auch im Vorfeld bereits festgestellte Forderungen) eingelegt.

    Ich habe nach einigem Schriftwechsel die Widersprüche nicht in die Tabelle aufgenommen, da eine Vertretungsberechtigung nicht vorliegt. Und auch keine wirksame Handlungsvollmacht (datiert auf nach der Eröffnung) zu den Akten gereicht wurde.
    Dagegen wehrt sich nun der B, (Ziel ist ganz klar seine eigene persönliche Haftung zu minimieren/denn darüber hinaus weigert er sich vehement zur Zusammenarbeit mit dem InsVerw.)
    In der Niederschrift habe ich die Eintragung nicht durch förmlichen Beschluss zurückgewiesen, sondern nur dazu Stellung genommen, dass Widersprüche vorliegen und warum ich diese nicht eingetragen habe.
    Dagegen wehrt sich der B nun.


    Nach Rücksprache mit dem Richter sieht er die Widerspruchsberechtigung nach § 184 InsO gegeben, da der B ja auch bereits bei der Eröffnung ein isoliertes Beschwerderecht hatte unabhängig von der Vertretungsberechtigung. Warum soll ihm da mehr Rechte zustehen als jetzt.
    Der Einwand ist berechtigt und wird auch durch den Uhlenbrock gestützt.

    Allerdings nur durch den Uhlenbrock. Die anderen zugänglichen Kommentare sagen gar nichts weiter zur Widerspruchsberechtigung einzelner Geschäftsführer.
    Habt ihr noch weitere Unterlagen oder Rechtsprechung die meinen Standpunkt unterstützen würden?


    Gerade zur Widerspruchsberechtigung bei Gesellschaftern find ich irgendwie gar nichts.. oder ich hab nen Knoten im Hirn.
    Es geht mir nicht darum dem Richter zu widersprechen. Sondern vielmehr dem B Paroli zu bieten....

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • dank dir Mosser,

    leider hilft die Entscheidung des BFH nicht wirklich Es handelt sich hier nicht um Steuerschulden. Sondern um Anmeldungen nach Anfechtung durch den InsVerw.
    und zum Thema der Vertretungsberechtigung steht nix drin. :(

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Naja, es ging ja u.a. darum, ob der GF nicht jetzt bereits widersprechen muss, da er das dann bei der Durchgriffshaftung möglicherweise nicht mehr kann.

    Und der GF hätte doch auch alleine einen Insoantrag stellen können, warum sollte er denn dann nicht einen Widerspruch erheben dürfen? Also ich habe auf jeden Fall nix, was Dein Standpunkt stützt ;)

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nach meiner Auffassung konnte kein wirksamer Widersprucherhoben werden.
    Prozessual gesehen ist die GmbH nicht prozessfähig und wird daher durch ihre Geschäftsführer vertreten. Bei Gesamtvertretung müssen alle Gesamtvertreter bei der Vornahme von Prozesshandlungen gemeinsam handeln. Die Vorschriften der § 51 ff. ZPO finden über § 4 InsO entsprechende Anwendung.
    § 15 InsO legt eine besondere Vertretungsregelung fest und dient der Vereinfachung der Eigenantragstellung. Dies soll einerseits Gläubiger schützen und andererseits die Vertreter der juristischen Person in die Lage versetzen, ihrer Antragspflicht nachzukommen, vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung.
    Diese Vorschrift auf das gesamte Insolvenzverfahren und auf sämtliche Erklärungen/Handlungenin dem Insolvenzverfahren der Schuldnerin zu übertragen, lässt doch der Wortlaut der Vorschrift nach meiner Auffassung gar nicht zu.
    In einem normalen Zivilrechtsstreit müssten doch auch die Geschäftsführer gemeinschaftlich auftreten und die Klageabweisung beantragen, da sie sonst Gefahr laufen, dass die Forderung gegen die Gesellschaft tituliert wird. Warum soll das nun lediglich wegen einer Insolvenzeröffnung im Rahmen einer Feststellung zur Tabelle (=Titelwirkung) anders sein?

  • Aber Frage ist doch auch, ob ich als GF überhaupt noch bei der Durchgriffshaftung sachliche Einwendungen gegen die Forderung an sich erheben kann, wenn ich sie nicht schon im Hauptverfahren hätte geltend machen müssen?! Ich bin mir da nicht sicher und wäre vorsichtig, ob man solche Rechte den GF abschneiden kann und sollte.

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  • Wobei sich auch die Frage stellt, ob der GF für Beträge in die Haftung genommen werden kann, die durch den IV im Wege der Anfechtung zurückgeholt hat.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich halte es mit Pittys29, der eine absolut saubere Begründung liefert.

    Zum Einwand des Abteilungsrichters:
    zum einen, Arbumentation von Pittsy29, zum anderen, warum Rechtsbehelfsbefugnis gegen EÖB durch den anderen GF: grds. RB steht nur der Schuldnerin gegen EÖB zu, aber ! im Falle einer Antragstellung durch einen von mehreren GF können die übrigen GF per RB rüben, dass der Eröffnungsantrag unzulässig war bzw. die Eröffnungsgründe nicht vorlagen. Dies ist aber eine insolvenzspezififsche Sonderkonstellation, die nicht zu einer Erweiterung der ansonsten nicht gegebenen Vertretungsmacht führt.
    Ergo: förmliche Ablehnung der Beurkundungen durch Beschluss
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wobei sich auch die Frage stellt, ob der GF für Beträge in die Haftung genommen werden kann, die durch den IV im Wege der Anfechtung zurückgeholt hat.

    Interessante Frage: Bei Sozialversicherungsbeiträgen eher nicht (so BGH, Urt. v. 18.04.2005 - II ZR 61/03), bei Steuern schon (so BFH, Urt. v. 11.11.2008 - VII R 19/08).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Aber Frage ist doch auch, ob ich als GF überhaupt noch bei der Durchgriffshaftung sachliche Einwendungen gegen die Forderung an sich erheben kann, wenn ich sie nicht schon im Hauptverfahren hätte geltend machen müssen?! Ich bin mir da nicht sicher und wäre vorsichtig, ob man solche Rechte den GF abschneiden kann und sollte.

    § 166 AO hat doch, wenn ich ihn richtig lese, die Voraussetzung 1. unanfechtbare Festsetzung 2. Möglichkeit der Anfechtung.
    Da stellt sich mir doch die Frage, ob der nicht allein vertretungsbefugte Geschäftsführer im Sinne des § 166 AO in der Lage ist, den "Bescheid" (hier: die angemeldete Forderung) anzufechten. Der BFH hatte dies wie ich das lese nicht thematisiert und auch offensichtlich nicht thematisieren müssen.

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