Minderjährige verkaufen im Ausland belegenes Grundstück - Verfahren?

  • Fall: Vater und zwei minderjährige Kinder sind Eigentümer eines in Spanien belegenen Hausgrundstücks. Dieses soll verkauft werden. Deutsche Staatsangehörige, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, daher deutsches Recht auf Eltern-Kind-Verhältnis gem. Art. 21 EGBGB. Hiervon erfasst sind auch §§ 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
    Der spanische Notar verlangt zutreffend die Genehmigung oder ein Negativattest (letzteres bekommt er natürlich nicht). Auch nach spanischem Recht wäre übrigens die Genehmigung nötig (Art. 166 cc), was aber hier keine Rolle spielt.

    Frage: Wie verfahre ich zweckmäßigerweise? Welche Unterlagen soll ich dem deutschen Gericht übermitteln? Da hier die in Deutschland gebräuchlichen Sachen wie Doppelvollmacht etc nicht funktionieren, würde ich den Kaufvertrag am besten vorab genehmigen lassen wollen. Wie verfahre ich am besten? Es liegt bereits ein Wertgutachten vor.

    Wenn jemand Anregungen oder selbst praktische Erfahrungen in einem solchen Fall hat, wäre ich für Input dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Spanier haben generell ein Problem mit nachträglichen Genehmigungen. Am besten gehen Vollmachten (in spanischer Sprache; gute Kanzleien / Makler in Spanien haben das zweisprachig da). Mindespreis und-bedingungen reinschreiebn lassen, in DE unterschreiben und Vollmacht und Veräusserung zu den in der Vollmacht genannten Bedingungen (Grundgeschäft) genehmigen lassen, Genehmigung mit Vollmacht verbinden, alles übersetzen lassen, Apostille dran, fertig.

    Das deutsche Gericht bekommt das gleiche wie bei einem Verkauf in Deutschland, also Angaben über das Objekt, dessen Wert, und warum der Verkauf im Interesse des Minderjährigen ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das hilft sehr, danke. Die Vollmacht wäre dann durch die Minderjährigen auf den Vater (die Minderjährigen werden dann wiederum vertreten durch Vater und Mutter)? § 181 BGB greift ja nicht, weil die Erklärungen gleich gerichtet sind; genauer gesagt: Der Vertrag muss so gestaltet werden, dass § 181 BGB nicht greift. Oder ging die Vollmacht auf einen Dritten?

  • Das hilft sehr, danke. Die Vollmacht wäre dann durch die Minderjährigen auf den Vater (die Minderjährigen werden dann wiederum vertreten durch Vater und Mutter)? § 181 BGB greift ja nicht, weil die Erklärungen gleich gerichtet sind; genauer gesagt: Der Vertrag muss so gestaltet werden, dass § 181 BGB nicht greift. Oder ging die Vollmacht auf einen Dritten?

    Auf einen Dritten, weil die Eltern in der Regel eh nicht genug Spanisch können um der Sache dort zu folgen. Also erteilen die Eltern in DE namens des Kindes Vollmacht, typischerweise einem Anwalt.

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