Ich habe folgendes Problem:
Beim AG A wird ein Vormundschaftsverfahren geführt.
Zwischenzeitich leben die Kinder im Bezirk des Gerichts B und der Vormund hat die Erbschaft ausgeschlagen.
Welches Gericht ist für die Erteilung der fam. Genehmigung zuständig?
Nach §§ 4, 151FamFG Gericht B?