Kosten Wahlverteidiger bei Adhäsionsklage nach Freispruch?

  • Ich habe ein Strafverfahren mit 3 Angeklagten und ihren jeweiligen Wahlverteidigern.
    Im Verhandlungstermin wird ein Zeuge als Nebenkläger zugelassen und das Adhäsionsverfahren zugelassen, in dem der Nebenkläger Schmerzensgeldansprüche gegen die drei Beklagten geltend macht. Im Urteil werden die Angeklagten freigesprochen, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse, die Adhäsionsklage wird zurückgewiesen.

    Eine gesonderte Kostenentscheidung zum Adhäsionsverfahren oder eine Wertfestsetzung dazu liegt nicht vor.

    Ein Verteidiger macht Kosten gegenüber der Landeskasse geltend, in denen er neben Grund-, Verfahrens- und Termingebühr noch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV beansprucht.
    Die anderen beiden Verteidiger beantragen nur Grund-, Verfahrens- und Termingebühr aus der Landeskasse und stellen gesonderten Antrag gegen den Nebenkläger mit Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV.

    Benötige ich für die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV nicht eine gesonderte Kostengrundentscheidung? Und kann sich der Verteidiger diese Kosten gegen die Landeskasse festsetzen lassen oder nur gegen den Kläger?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!