Aufgabenkreiserweiterung erforderlich?

  • Hallo,

    ich habe hier folgenden Fall.

    Zur Bestellung Ergänzungspflegers für den Abschluss eines Pflichtteilsabfindungsvertrages ist mir ein entsprechender Vertragsentwurf vorgelegt worden. Gegenstand dieses Vertrages ist unter anderem die Auflistung der einzelnen Vermögenspositionen des Erblassers, unter anderem verschiedene Geschäftsanteile an einer GmbH.

    Im Beschluss über die Bestellung des Pflegers wurde sodann der AK festgelegt: "Vertretung bei dem Abschluss des Pflichtteilsabfindungsvertrages betreffend den Nachlass des am xy. verstorbenen Erblassers gemäß des am xy. vorgelegten Entwurfes sowie alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte."

    Nun werden mir etliche Zeit später 2 weitere Urkunden (keine Entwürfe! und ganz anderes Datum und andere UR- Nummer) zur Genehmigung vorgelegt. Gegenstand sind einmal Gesellschafterbeschlüsse zu den im Pflichtteilsabfindungsvertrag genannten Gesellschaften sowie ein Erbauseinandersetzungsvertrag.

    Die Beteiligten vertreten die Auffassung, dass die ursprüngliche Bestellung mit dem o.g. Aufgabenkreis auch die neuen Rechtsgeschäfte/ Urkunden abdecken. Sie meinen, die fallen unter die "damit verbundenen Rechtsgeschäfte".

    Ich finde das sehr kühn. Wie seht Ihr das? Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Der Sachverhalt erscheint mir hier zu ungenau, oder ich bin noch nicht richtig wach:

    Wer ist hier der Erbe, wer bekommt hier den Pflichtteil, wer von Ihnen ist vertreten?

    Das passt für mich erstmal so nicht zusammen, denn Erbauseinandersetzung findet ja normalerweise unter den Erben statt und dies hat im Regelfall hat nichts mit dem Pflichtteil zu tun.
    Gesellschafterbeschlüsse und Pflichtteil kann ich jetzt ohne weitere Angaben auch nicht in Zusammenhang bringen- was wurde da beschlossen, dass mit dem Pflichtteil zu tun haben soll?


    Nach Abschluss des Vertrages kann ggf. auch der reguläre Vertreter weiter handeln, da er dann "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" aus dem durch den Ergänzungspfleger abgeschlossenen Vertrag handelt, sofern der Ergänzungspfleger wegen Verhinderung nach § 1795 Absatz 1 eingesetzt war.

    Bitte schreibe etwas mehr, Danke

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