Angaben im Erbschein

  • Hallo, ich habe nur eine kurze praktische Frage:
    Scheibt ihr das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser mit in den Erbschein?
    Im HRP wird es so vorgeschlagen, zur Klarstellung der Identiät. Habe jedoch Bedenken (Datenschutz...)
    Vielen Dank

  • wird hier teilweise so gemacht (bei Ehemann, Ehefrau, Tochter, Sohn).

    Wenn du Bedenken hast- lass es einfach weg, es ist kein Muss und Geburtsdatum und Adresse reichen auch aus- zumindest gab es damit noch nie Probleme.

  • Zur Klarstellung der Identität hilft ein Verwandtschaftsverhältnis ohnehin wenig.

    Wenn jemand (z.B. die Bank bei der ich ein Konto des Erblassers auflösen möchte) anzweifelt, dass ich C.B. wirklich identisch bin mit dem C.B. aus dem Erbschein, der dort als Großcousin der verstorbene X.Y. bezeichnet ist, wie könnte ich es denn beweisen? Nur durch Vorlage von entsprechenden Personenstandsurkunden. Die Bank müsste dann all das nochmal prüfen, was das NL-Gericht schon im ES-Verfahren geprüft hat.

    Spätestens bei gewillkürter Erbfolge spielt das Verwandtschaftsverhältnis ohnehin keine Rolle (und es besteht evtl. gar keines).

    Zu Klarstellung der Identität hilft die Angabe von Name, Geburtsdatum und -ort. Das steht nämlich auf dem Perso, den ich zusammen mit dem Erbschein bei der Bank vorzeige und alle Zweifel sind ausgeräumt.

    Die meisten Gerichte schreiben heutzutage wohl Name, Geburtsdatum und Anschrift in den Erbschein. Das steht auch alles auf dem Perso (wobei die Anschrift sich halt jederzeit ändern kann, weshalb ich den Geburtsort sinnvoll finden würde).

  • In einen Erbschein gehören der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum und der Geburtsort. Ob die aktuelle Wohnanschrift beigefügt wird, das ist m.E. Geschmackssache und allenfalls darüber können wir diskutieren, ob die Adressangabe zur Personenidentifizierung notwendig ist, oder nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • ... Scheibt ihr das Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser mit in den Erbschein? ...

    Das habe ich immer gemacht, schon um Rückfragen seitens des Finanzamts zu vermeiden: Dort gab es zuweilen Probleme, wenn die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses fehlte, weil davon die Besteuerung (Freibeträge) abhängt.

    Datenschutzrechtliche Probleme sehe ich insoweit nicht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Mir hat man mal (in der Ausbildung) gesagt, dass das Finanzamt (dort) mal darum gebeten habe das Verwandtschaftsverhältnis im Erbschein anzugeben.

    Erforderlich ist es m.E. auf keinen Fall.

  • Wir geben das Verwandtschaftsverhältnis im Erbschein seit einigen Jahren an.
    Anlass der Überlegungen war seinerzeit auch hier eine Anfrage des Erbschaftssteuerfinanzamtes.

    Auf diese Weise kommen wir der Verpflichtung aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 ErbStDV (= u.a. Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses) ohne Mehraufwand nach und wir fanden die Angabe auch aus anderen Gründen praktisch (u.a. seinerzeit noch die Gebührenermäßigung beim GBA, wenn die 2 Jahre schon verstrichen waren; nach Aktenaussonderung enthält ein Erbschein mit Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses deutlich mehr Informationen).

    Die Mitteilungen an das Finanzamt kann man natürlich auch anders vornehmen, fanden wir aber so am einfachsten. Datenschutzrechtliche Bedenken hat hier - bislang - noch kein Beteiligter vorgebracht.

  • Das Verwandtschaftsverhältnis ist auch für das Grundbuchamt von Interesse.
    Bei der Erbauseinandersetzung entfällt dann u.U. die Pflicht zur Vorlage einer steuerlichen UB
    oder einer Verwalterzustimmung nach § 12 WEG.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses gehört nicht in den Erbschein. Das Finanzamt ist uns egal. Die dortigen Angaben hat der Steuerpflichtige pflichtgemäß zu machen und eine Belegung dieser Abgaben ist in der Regel nicht vorgesehen.

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