Güterrecht bei Eheschließung vor dem Konsulat

  • Hallo,

    ich habe einen Fall, in dem ich unsicher bin, welches Güterrecht Anwendung findet.



    Die Eheleute lebten schon vor Eheschließung einige Jahregemeinsam in Deutschland, waren aber beide türkische Staatsangehörige.

    Die Ehe wurde 1981 vor dem in Deutschland befindlichentürkischen Generalskonsulat geschlossen. Auch anschließend lebten beidegemeinsam ausschließlich in Deutschland. Erst im Jahr 2000 haben beide die deutscheStaatsbürgerschaft erlangt. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen.

    Jetzt ist ein Ehepartner verstorben und es tritt gesetzlicheErbfolge ein.

    Nach Art. 14,15 EGBGB müssten die allgemeinem Ehewirkungen undsomit auch der Güterstand dem türkischen Recht unterliegen, da beide Ehegatten zumZeitpunkt der Eheschließung die türkische Staatsangehörigkeit hatten? Oderändert sich hier etwas, durch den gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland?

  • Hallo zusammen,

    ich habe jetzt einen fast identischen Fall:

    2 türkische Staatsangehörige heiraten 1981 vor dem Generalkonsulat in Deutschland, bereits davor und auch danach habe sie ihren Aufenthalt in Deutschland. Von einer Rechtswahl ist nichts bekannt.

    Jetzt stirbt der Ehemann, er hinterlässt die Ehefrau und mehrere Kinder, alle sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige.

    Ich bin mir sehr unsicher, ob türkischer Güterstand gilt, weil die Heirat vor dem türkischen Konsulat (quasi "Exklave der Türkei") erfolgt ist, oder ob der Aufenthalt in Deutschland zum deutschen Güterstand führt.
    Der türkische gesetzliche Güterstand ist seit dem 01.01.2002 dieErrungenschaftsbeteiligung. Die Übergangsregelung sieht vor, dass ab dem01.01.2002 der neue gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung alsvereinbart gilt, wenn die Eheleute bis zum 01.01.2003 keinen anderen Güterstandgewählt haben.

    Hat jemand eine Idee???

  • Zeig' mir doch mal die Vorschrift, in der steht dass es auf den Ort der Eheschließung ankommt...

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  • Danke für den nutzlosen Beitrag, ich frage lieber woanders nach. Wenn ich Erfahrung hätte damit, müsste ich nicht fragen. Ich habe hier die 14, 15 EGBGB, den Konsularvertrag, Firsching und diverse Entscheidungen liegen, mir schwirrt der Kopf, ich habe mich vermutlich nicht klar ausgedrückt und sehe hier gerade gar nichts mehr klar, hätte mich über eine hilfreiche Antwort gefreut.

  • Danke für den nutzlosen Beitrag, ich frage lieber woanders nach. Wenn ich Erfahrung hätte damit, müsste ich nicht fragen. Ich habe hier die 14, 15 EGBGB, den Konsularvertrag, Firsching und diverse Entscheidungen liegen, mir schwirrt der Kopf, ich habe mich vermutlich nicht klar ausgedrückt und sehe hier gerade gar nichts mehr klar, hätte mich über eine hilfreiche Antwort gefreut.

    OK, dann nochmal in hilfreich:

    • das türkische Konsulat ist - wie alle anderen Konsulate oder Botschaften auch - kein exterritoriales Gebiet und daher auch keine Exklave. Geheiratet haben die Eheleute also in Deutschland.
    • Wo oder vor wem die Ehe geschlossen wurde, ist bei der Bestimmung des auf die allgemeinen Ehewirkungen und/oder den Güterstand nach altem Recht, und erst Recht bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts nach EuGüterRVO, regelmäßig irrelevant.

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