Erbbaurecht: Vormerkung zur Sicherung des Vorrechts auf Erneuerung und Verlängerung

  • Hallo zusammen,

    mein erstes Erbbaurecht und nach Klärung diverser Fragen bleibt noch eine übrig.

    An letzter Rangstelle soll in das Grundstücksgrundbuch eine Vormerkung zur Absicherung der „Ansprüche des Erbbauberechtigten auf Verlängerung…" zur Eintragung gelangen.


    Dieser darf nach der Bestellungsurkunde das Vorrecht auf Erneuerung nach den §§ 2 Nr. 6, 31 ErbbauRG ausüben. Zudem kann er unter bestimmten formellen Voraussetzungen bis zu 12 Monate vor Ablauf des Erbbaurechts dessen Verlängerung um bestimmte Zeiten verlangen, also eine Verlängerungsoption.


    Bezüglich des ersten Punktes würde ich sage, dass dies nicht durch Vormerkung gesichert werden kann, da gem. § 31 Abs. 4 Satz 3 ErbbauRG von Amts wegen bei Löschung nach Fristablauf des Erbbaurechts eine Vormerkung einzutragen ist, diese zudem im Rang des Erbbaurechts (so auch MüKoBGB, ErbbauRG, Rn. 5 zu § 31 ErbbauRG).


    Aber was meint ihr zu der Verlängerungsoption?


    Danke für eure Meinungen J

  • .. Zudem kann er unter bestimmten formellen Voraussetzungen bis zu 12 Monate vor Ablauf des Erbbaurechts dessen Verlängerung um bestimmte Zeiten verlangen, also eine Verlängerungsoption...

    Hilft das Gutachten des DNotI, Dokumentnummer: 11279, letzte Aktualisierung vom 07.11.2002?

    https://www.google.de/search?q=Vorme…chrome&ie=UTF-8

    Das DNotI führt aus:

    „Unproblematisch handelt es sich bei der vorliegenden Vereinbarung nicht um die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf i. S. der §§ 2 Nr. 6, 31 ErbbauVO, welches zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gehört, weil das Vorrecht auf Erneuerung nur ausgeübt werden kann, sobald der Eigentümer mit einem Dritten einen Vertrag über die Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück geschlossen hat (§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbbauVO), was hier als Voraussetzung nicht vorgesehen ist….Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts, welche allgemein als zulässig angesehen wird (Böttcher, Rn. 174a; Eichel, in: Beck’sches Notar-Handbuch, 3. Aufl. 2000, A IV Rn. 63 m. Formulierungsbeispiel; König, MittRhNotK 1989, 261, 263; v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 3. Aufl. 2002, Rn. 4.154; Schulte, Seite 2 BWNotZ 1961, 315, 322). …..Was die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs im Grundbuch anbelangt, ist u. E. wie folgt zu differenzieren: Geht der Anspruch inhaltlich auf die Neubestellung eines neuen, wenn auch inhaltsgleichen Erbbaurechts, so ist die Vormerkung in die 3. Spalte der II. Abteilung des Grundstücksgrundbuchs einzutragen (§ 12 Abs. 1b i. V. m. § 10 Abs. 1a, Abs. 4 GBV). Richtet sich der Anspruch dagegen inhaltlich auf die Verlängerung (Inhaltsänderung) des bestehenden Erbbaurechts, so ist die Vormerkung in die 5. Spalte der II. Abteilung des Grundstücksgrundbuchs einzutragen (§ 12 Abs. 1c i. V. m. § 10 Abs. 1a, Abs. 4 GBV), denn die Eintragung im Grundstücksgrundbuch (und nicht im Erbbaugrundbuch) ist für die Änderung der Dauer des Erbbaurechts konstitutiv (v. Oefele, in. MünchKomm-BGB, 3. Aufl. 1997, § 14 ErbbauVO Rn. 2; Schöner/Stöber, Rn. 1725), was auch für die entsprechende Vormerkung gilt (Schöner/Stöber, Rn. 1729; s. auch Rn. 1855-1859).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Oha, das klingt interessant. Das werde ich mir nachher mal genauer anschauen.

    Danke und schonmal ein schönes Wochenende!

  • Hallo nochmal und vielen Dank.

    das Gutachten des DNotI war hilfreich. Eintragungsfähigkeit würde ich nun bejahen.
    Ich habe die Notarin darauf hingewiesen, dass eine Eintragung in der Veränderungsspalte des Erbbaurechts auf dem Grundbuchblatt erfolgen kann und nicht, wie gewünscht, rangbereit in Abt. II.

    Viele Grüße!

  • Okay. Für den Fall einer automatischen Verlängerung siehe auch die Nachweise in Rz. 24 des Beschlusses des OLG München vom 30.08.2018, 34 Wx 67/18
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-19850?hl=true
    (den ich bzgl. Rz. 28 für falsch halte, s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1151519

    „In Bezug auf das Erbbaurecht wird - soweit sich die Fachliteratur hierzu verhält - verlangt, dass im Grundbuch des belasteten Grundstücks neben dem Erbbaurecht selbst und dem (ersten) Erbbauberechtigten auch Beginn und Dauer des Erbbaurechts sowie etwa vereinbarte aufschiebende Bedingungen - auch Verlängerungsoptionen - einzutragen sind (Schreiber/Grundmann Kapitel 10 Rn. 8 und 9; Bardenhewer in Ingenstau/Hustedt § 14 Rn. 5; von Oefele/Winkler/Schlögel § 2 Rn. 143 und § 5 Rn. 268 f; MüKo/Heinemann § 14 ErbbauRG Rn. 2; Maaß in BeckOK-BGB § 14 ErbbauRG Rn. 2; Heller § 14 Rn. 2 und 4; Maaß in Bauer/Schaub AT F Rn. 3; Meikel/Ebeling GBO 8. Aufl. vor §§ 54 - 60 GBV Rn. 5 und § 56 GBV Rn. 8; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1724 f; auch Demharter § 44 Rn. 32 mit 20; zur ausdrücklichen Eintragung einer aufschiebenden Bedingung im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs: Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl B Rn. 304; zur Rechtsprechung: BayObLGZ 1959, 521/527). Nur im Übrigen kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch auf das Erbbaugrundbuch Bezug genommen werden (§ 14 Abs. 2 ErbbauRG)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen. Ich habe eine vergleichbaren Fall und würde nach den bisherigen Ausführungen auch die Vormerkung in der Veränderungsspalte eintragen. Mich würde interessieren, wie man einen solchen Vermerk fassen muss..... Ideen?! Danke!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Wie oben ausgeführt, ist dann, wenn sich der Anspruch inhaltlich auf die Verlängerung (Inhaltsänderung) des bestehenden Erbbaurechts richtet, die Vormerkung in die 5. Spalte der II. Abteilung des Grundstücksgrundbuchs einzutragen (§ 12 Abs. 1 Buchstabe c GBV). Dabei ist § 19 Absatz 1 Satz 1 GBV zu beachten: „In den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist bei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen“. Die halbspaltige Eintragung könnte lauten: „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verlängerung des Erbbaurechts bis zum…..Bezug: Bewilligung vom…..(Notar/UR), Eingetragen am….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich greife das Thema noch mal auf.
    Mein Fall ist etwas verworren, denn es geht um Erbbaurecht und Untererbbaurecht. In dem Erbbaurechtsvertrag wurde dem Erbbauberechtigten ein Ankaufsrecht eingeräumt und vereinbart, dass sich der Vertrag um jeweils 10 Jahre verlängert, wenn von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht wird. Es handelt sich dabei doch um eine Verlängerungsoption, die hätte eingetragen werden müssen, richtig? (Ist nicht eingetragen, würde ich nachholen lassen).
    Jetzt wird an dem Erbbaurecht ein Untererbbaurecht bestellt und vereinbart, dass für den Fall der Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages, sich auch der Untererbbaurechtsvertrag um die gleiche Frist verlängert. Es soll eine Vormerkung auf Verlängerung bzw. Erneuerung (?) des (Unter-)Erbbaurechtes eingetragen werden. Geht das? Und wenn ja: wo? Oder wäre das auch als Verlängerungsoption einzutragen?

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