Hallo zusammen,
mein erstes Erbbaurecht und nach Klärung diverser Fragen bleibt noch eine übrig.
An letzter Rangstelle soll in das Grundstücksgrundbuch eine Vormerkung zur Absicherung der „Ansprüche des Erbbauberechtigten auf Verlängerung…" zur Eintragung gelangen.
Dieser darf nach der Bestellungsurkunde das Vorrecht auf Erneuerung nach den §§ 2 Nr. 6, 31 ErbbauRG ausüben. Zudem kann er unter bestimmten formellen Voraussetzungen bis zu 12 Monate vor Ablauf des Erbbaurechts dessen Verlängerung um bestimmte Zeiten verlangen, also eine Verlängerungsoption.
Bezüglich des ersten Punktes würde ich sage, dass dies nicht durch Vormerkung gesichert werden kann, da gem. § 31 Abs. 4 Satz 3 ErbbauRG von Amts wegen bei Löschung nach Fristablauf des Erbbaurechts eine Vormerkung einzutragen ist, diese zudem im Rang des Erbbaurechts (so auch MüKoBGB, ErbbauRG, Rn. 5 zu § 31 ErbbauRG).
Aber was meint ihr zu der Verlängerungsoption?
Danke für eure Meinungen J