geschl. Hofgut UND altrechtlicher Miteigentumsanteil nach bad. Landrecht

  • Guten Morgen :)

    ich habe ein nicht erfasstes Grundbuch auf dem Tisch und muss das nun lösen. In dem Grundbuch (Verkehrsfläche) sind in Abteilung I eingetragen "die jeweiligen ET der Flst. Nr. ...". Soweit alles klar, damit habe ich mich schon beschäftigt. Problem ist nun, dass in diesem Grundbuch in Abteilung II ein Hofgutvermerk rein soll.

    Flst. Nr. xy bildet zum Miteigentum ohne Bruchteilsangabe ein Bestandteil des geschlossenen Hofguts XY.
    Auf Ersuchen des Amtsgerichts Landwirtschaftsgerichts XY vom ... eingetragen am...

    In einem anderen Grundbuch habe ich dann "ganz normal" unter BV-Nr. 1 die ganzen Flurstücke, die das Hofgut XY bilden.
    In Abteilung II steht dort auch der entsprechende Hofgutvermerk

    Das Gut bildet das geschlossene Hofgut XY einschließlich der Miteigentumsanteile ohne Bruchteilsangabe an Flst. Nr. xy.

    Ich habe mich sowohl schon mit badischem Landrecht MEA als auch mit Hofgut beschäftigt, aber nicht in Kombi :( Grundsätzlich muss ich doch alle Flst. gem. § 5 HofgutG unter einer BV-Nr. buchen.

    Andererseits ist der badische MEA ja ein Bestandteil des Hauptgrundstücks und gehört automatisch dazu.

    Hatte das vielleicht schon mal jemand und kann mir sagen, ob man das so buchen kann wie aufgeführt oder was man da machen muss?

    Viele Grüße und schönes Wochenende schon mal !

    LG BergGams

  • ....In einem anderen Grundbuch habe ich dann "ganz normal" unter BV-Nr. 1 die ganzen Flurstücke, die das Hofgut XY bilden. In Abteilung II steht dort auch der entsprechende Hofgutvermerk Das Gut bildet das geschlossene Hofgut XY einschließlich der Miteigentumsanteile ohne Bruchteilsangabe an Flst. Nr. xy...

    Ich nehme an, dass dort im BV das Grundstück Flst. Nr. xy auch vermerkt ist. Falls nein, würde ich im BV unter der gleichen Nr. (= BV 1) vermerken: „Hierzu Miteigentum ohne Bruchteil nach badischem Landrecht am Grundstück Fl. st. Nr. xy“. Dann ergibt auch der Hofgutsvermerk in Abt. II („Das Gut bildet das geschlossene Hofgut XY einschließlich der Miteigentumsanteile ohne Bruchteilsangabe an Flst. Nr. xy“) einen Sinn.

    Der bruchteillose Miteigentumsanteil ist wesentlicher Bestandteil des im Hofgutsgrundbuch unter BV 1 gebuchten (aus mehreren Flurstücken bestehenden) Hauptgrundstücks, s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post606220

    Die Situation ist daher ähnlich wie diejenige, bei der ein Herrschvermerk zu buchen ist. Dazu führt Ilg in der BWNotZ 1/2016, 15/16
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_01_2016.pdf
    aus: „Herrschaftsvermerke nach § 9 Abs. 1 GBO sind gemäß § 7 Abs. 2 GBV grundsätzlich unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis vorzutragen. Die Rechte für welche ein solcher Herrschaftsvermerk eingetragen wird, gelten jedoch gemäß § 96 BGB als Bestandteile des jeweils herrschenden Grundstücks und damit auch als Bestandteil des geschlossenen Hofguts. Die Buchung eines Herrschaftsvermerks hat also gemäß § 5 S. 1 HofgutG BA zwingend unter derselben laufenden Nummer wie die Buchung der das geschlossene Hofgut bildenden Flurstücke zu erfolgen. § 7 Abs. 2 GBV ist insoweit nicht einschlägig. Buchungen nach § 3 Abs. 4 GBO sind entgegen § 8 GBV ebenfalls aufgrund von § 5 S. 1 HofgutG BA auf diese Weise einzutragen“

    Und wenn seitens des Landwirtschaftsgerichts festgestellt wurde, dass ein bruchteilloser Miteigentumsanteil am Grundstück Fl.st. Nr. xy zu einem geschlossenen Hofgut gehört, dann scheint mir auch die Eintragung bei dem eigenständig gebuchten Grundstück Fl.st. Nr. xy: „Flst. Nr. xy bildet zum Miteigentum ohne Bruchteilsangabe ein(en) Bestandteil des geschlossenen Hofguts XY. Auf Ersuchen des Amtsgerichts Landwirtschaftsgerichts XY vom ... eingetragen am...“ richtig zu sein. Schließlich wird das altrechtliche Miteigentum ja nicht neu begründet (was unzulässig wäre).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Lieber Prinz,

    ich danke dir so sehr und hab so gehofft, dass du dich meldest!!!!

    Das ganze ist ziemlich vermurkst. In manchen GB (der jeweiligen Eigentümer) steht es dabei wie von dir zititiert "hieran MEA an Flst. wy", in manchen nicht. In dem von mir betroffenen Grundbuch steht es dabei! Also müsste ich nichts im BV hinzubuchen.

    Und du meinst, das ist dann so richtig?

    Also nochmal,

    Grundbuch A

    Geschlossenes Hofgut, der MEA nach bad. Landrecht (aus Grundbuch B) ist im BV dazugebucht! + Hofgutvermerk in Abt. II


    Grundbuch B = die Verkehrsfläche Flst. xy, Abt. I = die jeweiligen ET der Flst. ..... + Abt. II Hofgutvermerk (hier war ich unsicher, ob der da rein muss?!

    Einmal editiert, zuletzt von BergGams (5. Oktober 2018 um 13:18)

  • Grundsätzlich bin ich zwar der Ansicht, dass in Abt. II und III des Grundbuchs B überhaupt keine Eintragungen vorzunehmen sind; s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1033370

    Letztlich handelt es sich aber lediglich um eine Klarstellung, die auf der Eintragung im Hofgutsgrundbuch (Grundbuch A) beruht und keine Rangwirkung oder Verfügungsbeschränkung mit sich bringt. Es kommt lediglich zum Ausdruck, dass auch für dieses bruchteillose Miteigentum teilweise die Regelungen über die Anerbenrechte nach § 7 des Badischen Gesetzes, die geschlossenen Hofgüter betreffend, vom 20. August 1898 gelten, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1062733

    Die Eintragung im Grundbuch B erscheint mir zwar überflüssig, weil auch insoweit die Eintragung im Grundbuch A maßgebend ist. Zurückweisen würde ich das betreffende Ersuchen aus diesem Grund aber nicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich sehe es genau SO ! Danke Prinz!! Deshalb war ich auch irritiert. Aber dann würde ich es so eintragen = neufassen, auch wenn ich es ebenfalls als überflüssig ansehe. Hab vielen Dank, wieder etwas erarbeitet und verstanden - ich freu mich :yes:

    Ein schönes WE und viele Grüße :dankescho

  • Das sollte andere User aber nicht davon abhalten, ihre Meinung kundzutun:).

    Man könnte ja auch die Ansicht vertreten, dass der Vermerk in Blatt B in den Bereich der inhaltlichen Unzulässigkeit fällt. Allerdings können überflüssige Eintragungen trotz ihrer verfahrensrechtlich ordnungswidrigen Entstehung sogar die Lektüre des Buches verbessern und auf diese Weise klarstellende Funktionen ausüben (s. Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, § 53 RN 7 unter Zitat BayObLGZ 1995, 153 (156) = BayObLG, Beschluss vom 6. 4. 1995 - 2Z BR 132/94).

    Das ist mE vorliegend der Fall.

    Zwar halte ich die Ansicht des LG Karlsruhe im Beschluss vom 02.11.1998, 11 T 113/98 für falsch, wonach das bruchteillose Miteigentum selbständig belastbar sei, weil wesentliche Bestandteile nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (s. obigen Link). Das gilt auch für das Miteigentum der „altrechtlichen Gemeinschaft“, das Gegenstand der LG-Entscheidung war, weil sie im Wesentlichen mit dem altrechtlichen Miteigentum nach badischem Landrecht deckungsgleich ist (s. Milzer, Probleme bei Urkunden über bruchteilslose Miteigentumsanteile, BWNotZ 3/2008, 79)
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-3-2008.pdf
    Wenn aber selbst die eigenständige Belastung bruchteillosen Miteigentums für möglich gehalten wird, dann muss auch ein klarstellender Vermerk über die Hofgutszugehörigkeit möglich sein. Würde der Antrag auf Eintragung des Hofgutvermerks in Blatt B zurückgewiesen, würde ich als Ersuchender auf jeden Fall Beschwerde einlegen wollen, um sicherzustellen, dass ich alles veranlasst habe, damit der Hofgutsvermerk bei allen betroffenen Objekten eingetragen wird. Ein solches Verfahren lässt sich mE aber vermeiden. Mit dem klarstellenden Vermerk gibt es auch nicht die Komplikationen, die z. B. im Falle des LG Karlsruhe dann auftreten könnten, wenn z. B. am gleichen Tag unterschiedliche Rechte in Blatt A und Blatt B eingetragen würden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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