§ 128 ZVG Vorrang vor bestehenbleibendem Recht

  • Das Vollstreckungsgericht ersucht gem. § 130 ZVG um Eintragung des Erstehers pp. Da das Meistgebot nicht gezahlt wurde, sollen Sicherungshypotheken gem. § 128 ZVG eingetragen werden. In Abt. II bleibt das Recht II/1 (Grunddienstbarkeit) bestehen.
    Laut Ersuchen sollen jetzt zwei der einzutragenden Hypotheken mit Rang vor der bestehenbleibenden Dienstbarkeit eingetragen werden. Diese beiden Hypotheken sollen eingetragen werden für Hausgeldansprüche gem. § 10 I 2 ZVG bzw. für Grundsteuern gem. § 10 I 3 ZVG. Kann ich jetzt so einfach einen Rangrücktritt der Dienstbarkeit hinter diese beiden neuen Rechte eintragen? Habe da irgendwie Bedenken?!

  • Der Vorrang für die Hypotheken aus den Rangklassen 0-3 ist allerdings auflösend bedingt:
    Wenn nicht binnen sechs Monaten die Wiederversteigerung beantragt wird,
    fällt der bessere Rang wieder weg, vgl. § 129 ZVG.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Der Vorrang für die Hypotheken aus den Rangklassen 0-3 ist allerdings auflösend bedingt:
    Wenn nicht binnen sechs Monaten die Wiederversteigerung beantragt wird,
    fällt der bessere Rang wieder weg, vgl. § 129 ZVG.

    -> § 130 Abs. 1 S. 2 ZVG

    Durch den Hinweis auf das Zwangsversteigerungsverfahren und die Bezugnahme auf das Ersuchen ergibt sich der mögliche spätere Rangverlust (vgl. Stöber ZVG § 129 Rn 2.2). Ein Muster für eine ausdrückliche Eintragung findet sich in [FONT=&amp]Böttcher ZVG § 128 Rn. 18[/FONT]

  • Moin,
    ich habe zu diesem Thema auch noch eine Frage. Das ZVG Gericht hatte ersucht, diverse Sicherungshypotheken gem. §§ 128, 130 ZVG einzutragen, was hier auch geschehen ist.
    Im Klartext blieben die Rechte III/3 - 8 bestehen (Rechte III/1,2 sind bereits vor ZVG gelöscht worden) und neu eingetragen wurden die Sicherungshypotheken III/9 und 10 mit Rang vor den Rechten III/3-8 und die Sicherungshypotheken III/11 und 12 (Recht III/11 aus übergegangenem Anspruch in der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 4 und III/12 Übererlös für die früheren Eigentümer, nennen wir sie Micky und Minnie gem. § 428 BGB). Gleichzeitig wurde Dagobert als neuer Eigentümer eingetragen, der auch gleichzeitig Gläubiger der Rechte III/5, 6, 7 und 8 war/ist.
    Die Wiederversteigerung wurde beantragt; der ZVG Vermerk steht im Grundbuch.


    Kurz darauf wurden die bestehenbleibenden Rechte III/5, 6, 7 und 8 von dem früheren Eigentümer Micky gepfändet. (Hier herrscht derzeit auch zwischen den Parteien Dagobert und Micky Streit, ob die Pfändung ok ist; aber m.E. ist die Eintragung richtigerweise erfolgt. Ob die derzeit noch bestehenden Pfändungsbeschlüsse aufgehoben werden oder nicht, hat denke ich zunächst keinen Einfluss auf den Sachverhalt, oder?)

    Jetzt schickt mir das ZVG Gericht ein Ersuchen, in dem es mir mitteilt, dass der Rangvermerk bei dem Recht III/11 im früheren Ersuchen versehentlich unterblieben ist und das Recht III/11 (aus RK 4) auch Rang vor den (bestehen bleibenden) Rechten III/3-8 hat.

    Ich kann derzeit nicht ganz nachvollziehen, warum das Recht III/11 aus RK 4 Rang vor den Rechten III/3-8 hat, das habe ich m.E. aber auch nicht zu prüfen, oder? Wie sieht es mit den Pfändungen aus; die gepfändeten Rechte werden ja jetzt schlechter gestellt.
    Das Ersuchen ist förmlich richtig. Kann jedoch im Nachhinein trotz erfolgter Zwischeneintragungen eine "Ergänzung" des damaligen ZVG Ersuchens vollzogen werden?
    Wie gesagt, in der Angelegenheit ist bereits jetzt eine Menge Zündstoff drin, und die Schlechterstellung der gepfändeten Rechte wird definitv eine üble Diskussion nach sich ziehen.

    Hat jemand da schon Erfahrung oder kann mir mit Literatur weiterhelfen? :confused:
    Danke an Euch schon mal!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!