Der Erblasser ordnet im Testament gesetzliche Erbfolge und Testamentsvollstreckung an.
Der Abt Richter überträgt mir die Angelegenheit zur Erteilung des Erbscheins.
Kann er das?
Der Erblasser ordnet im Testament gesetzliche Erbfolge und Testamentsvollstreckung an.
Der Abt Richter überträgt mir die Angelegenheit zur Erteilung des Erbscheins.
Kann er das?
Hast Du Bedenken wegen der Testamentsvollstreckung?
Das Verfahren dürfte zulässig sein. Der Vorbehalt des § 16 Abs. 1 Nr. 2 RPflG greift nicht.
Ich habe Bedenken, weil die Erbfolge- und wenn auch gesetzlich- ja gerade im Testament angeordnet worden ist.
Vom Wortlaut her, wäre §16 I Nr. 6 RpflG auf jeden Fall erfüllt, da eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Daher würde ich auch von der Zuständigkeit des Richters ausgehen. Das Gesetz knüpft eindeutig nicht daran an, ob testamentarische oder gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist sondern daran ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder nicht.
Ich nehme mal an, dass bei euch keine Aufhebung des Richtervorbehaltes erfolgt ist.
Ich habe Bedenken, weil die Erbfolge- und wenn auch gesetzlich- ja gerade im Testament angeordnet worden ist.
Das führt lediglich dazu, dass - zunächst - der Richter funktionell zuständig ist. Die Rückgabe an Dich dürfte durch § 5 Abs. 3 RPflG gedeckt sein.
Stimmt, § 16 Abs. 3 RPflG geht vor. Den hatte ich gar nicht auf dem Schirm, dabei liegt er buchstäblich viel näher ...
§ 16 III RpflG ist hier aber auch nicht einschlägig, denn wegen der TV ist eben nicht (allein) die gesetzliche Erbfolge maßgeblich. TV nach gesetzlicher Erbfolge gibt es nicht.
Seit wann hat die Ernennung eines TV Einfluss auf die Erbfolge?
Die Erben sind nicht verfügungsbefugt, was sie nach gesetzl. Erbfolge wären, weswegen die TV auch in den Erbschein aufzunehmen ist.
Möglicherweise hält der Richter die Anordnung der Testamentsvollstreckung für unwirksam, das lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht sicher entnehmen. Aber auch sonst hätte ich keine Bedenken, den Erbschein - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - mit den gesetzlichen Quoten und dem Zusatz "Testamentsvollstreckung ist angeordnet" zu erteilen, da die Erbfolge, also die erbenden Personen und deren Quoten, unabhängig von der Verfügungsbeschränkung ist.
Möglicherweise hält der Richter die Anordnung der Testamentsvollstreckung für unwirksam, das lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht sicher entnehmen. Aber auch sonst hätte ich keine Bedenken, den Erbschein - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - mit den gesetzlichen Quoten und dem Zusatz "Testamentsvollstreckung ist angeordnet" zu erteilen, da die Erbfolge, also die erbenden Personen und deren Quoten, unabhängig von der Verfügungsbeschränkung ist.
Die Testamentsvollstreckung ändert nichts daran, dass die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist.
§ 16 III ist nicht anwendbar.
Maßgeblich ist die gewillkürte Erbfolge auch wenn eine mit der ges. Erbfolge übereinstimmende Anordnung getroffen wurde (vgl Dörndorfer RPflG 2. Aufl. Rn 75 allerdings noch alter § 16 mit ähnlich lautendem 16 II. Einen neuen Kommentar gibt es nicht).
Übertragung geht nur, wenn gesetzliche Erbfolge gilt, also z.B. weil das vorliegende Testament unwirksam ist.
Siehe auch Keidel FamFG 19. Aufl. Rn 107 und 110 zu § 343.
Wer auf "Nummer Sicher" gehen möchte, kann vom Richter einen Beschluss nach § 7 RPflG mit der Folge des § 8 Abs. 4 RPflG verlangen.
Der Erblasser ordnet im Testament gesetzliche Erbfolge und Testamentsvollstreckung an.
Der Abt Richter überträgt mir die Angelegenheit zur Erteilung des Erbscheins.Kann er das?
Es liegt eine Erbfolge aufgrund Verfügung von Todes wegen vor, wobei die Erben entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen eingesetzt sind.
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