funktionelle Zuständigkeit

  • Der Erblasser ordnet im Testament gesetzliche Erbfolge und Testamentsvollstreckung an.
    Der Abt Richter überträgt mir die Angelegenheit zur Erteilung des Erbscheins.

    Kann er das?

  • Vom Wortlaut her, wäre §16 I Nr. 6 RpflG auf jeden Fall erfüllt, da eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Daher würde ich auch von der Zuständigkeit des Richters ausgehen. Das Gesetz knüpft eindeutig nicht daran an, ob testamentarische oder gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist sondern daran ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder nicht.

    Ich nehme mal an, dass bei euch keine Aufhebung des Richtervorbehaltes erfolgt ist.

  • Möglicherweise hält der Richter die Anordnung der Testamentsvollstreckung für unwirksam, das lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht sicher entnehmen. Aber auch sonst hätte ich keine Bedenken, den Erbschein - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - mit den gesetzlichen Quoten und dem Zusatz "Testamentsvollstreckung ist angeordnet" zu erteilen, da die Erbfolge, also die erbenden Personen und deren Quoten, unabhängig von der Verfügungsbeschränkung ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Möglicherweise hält der Richter die Anordnung der Testamentsvollstreckung für unwirksam, das lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht sicher entnehmen. Aber auch sonst hätte ich keine Bedenken, den Erbschein - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - mit den gesetzlichen Quoten und dem Zusatz "Testamentsvollstreckung ist angeordnet" zu erteilen, da die Erbfolge, also die erbenden Personen und deren Quoten, unabhängig von der Verfügungsbeschränkung ist.

    :daumenrau
    Die Testamentsvollstreckung ändert nichts daran, dass die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist.

  • § 16 III ist nicht anwendbar.

    Maßgeblich ist die gewillkürte Erbfolge auch wenn eine mit der ges. Erbfolge übereinstimmende Anordnung getroffen wurde (vgl Dörndorfer RPflG 2. Aufl. Rn 75 allerdings noch alter § 16 mit ähnlich lautendem 16 II. Einen neuen Kommentar gibt es nicht).

    Übertragung geht nur, wenn gesetzliche Erbfolge gilt, also z.B. weil das vorliegende Testament unwirksam ist.

  • Der Erblasser ordnet im Testament gesetzliche Erbfolge und Testamentsvollstreckung an.
    Der Abt Richter überträgt mir die Angelegenheit zur Erteilung des Erbscheins.

    Kann er das?

    Es liegt eine Erbfolge aufgrund Verfügung von Todes wegen vor, wobei die Erben entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen eingesetzt sind.

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