Amtswiderspruch (zwei aufeinander folgende Fehler)

  • Moin,

    bisher habe ich meist nur mitgelesen und dadurch viel gelernt, aber momentan bin gerade mit meinem Latein etwas am Ende. Habe einen verzwickten Fall, bei dem ich wirklich nicht weiß, wie und was ich eintragen soll, dazu noch Vertretung und das Chaos im Kopf ist perfekt.


    Sachverhalt:

    A (Mutter von B) und B (Sohn von A) sind Eigentümer (A 5/8 und B 3/8).

    Dann verstarb A und setzte B als Vorerben ein, Nacherben beim Tod des Vorerben sollten sein C und D (die Söhne von B).
    Im Grundbuch wurde eingetragen: B als Alleineigentümer und ein Nacherbenvermerk am ganzen Anteil (= erster Fehler).

    Die Geschichte geht weiter, nunmehr stirbt B, er hat kein Testament hinterlassen, Erben laut Erbschein sind C, D sowie X, Y und Z (letztere die Töchter von B).
    Nun wird es wieder lustig, das Grundbuchamt übersieht den (zu viel belastenden) Nacherbenvermerk und trägt als Eigentümer die Erbengemeinschaft bestehend aus C, D, X, Y und Z ein. (= zweiter Fehler)

    Notar von C und D meldet sich und sagt, dass könne nicht sein, der Nacherbenvermerk wurde übersehen. Alle Beteiligten der Erbengemeinschaft wurden angeschrieben und der Sachverhalt erläutert, dass eigentlich die Nacherben hätten eingetragen werden müssen, weil Nacherbenvermerk übersehen.

    Jetzt meldet sich Z und sagt, es ist ganz anders, schon der Nacherbenvermerk ist falsch, weil dem Vater gehörte schon immer ein Teil des Grundstücks und er hätte nur einen Teil von seiner Mutter (A) geerbt.
    Den ganzen Mist recherchiert und tatsächlich Fehler 1 aufgedeckt.

    Wiederum alle informiert. C und D sagen jetzt, interessiert uns nicht, Vater wollte, dass wir das Grundstück erhalten, wir haben uns um ihn gekümmert, wegen des Nacherbenvermerks auf dem ganzen Grundbesitz, musste er davon ausgehen, dass wir alles bekommen und hat deshalb kein Testament gemacht....


    Und bei mir sind mittlerweile nur noch ????

    Es ist klar, dass hier zwei Eintragungen falsch erfolgten. Frage ist nur, muss ich wegen beider Eintragungen einen Amtswiderspruch eintragen und wie müsst der aussehen? Ich bekomme da momentan wirklich keine Ordnung in den Kopf.

    Hat irgendjemand von euch ne Idee? Bekommt ihr da Ordnung ins Chaos?
    Vielen Dank schon mal, falls jemand sich äußern mag,
    RinaKa (zurzeit mit Knoten im Kopf)

  • Das Grundbuch ist offensichtlich unrichtig. Ein Akt gutgläubigen Erwerbs hat durch die eingetretenen Erbfolgen nicht stattgefunden. Warum also nicht einfach das Grundbuch komplett richtig stellen und die Erbengemeinschaft am Anteil des B und die (Nacherben-)Erbengemeinschaft am Anteil der A eintragen?

  • Danke ersteinmal für die Rückmeldungen zu dem grützigen Grundbuch.
    Im Prinzip hatte ich mir das mit der Korrektur auch überlegt und wollte einfach die Eintragungen komplett richtig stellen. Dachte jedoch, dass das nur geht, sofern sich da niemand sperrt (deshalb erfolgt auch die Anhörung) und ich stattdessen sonst halt nen Amtswiderspruch eintragen muss. Denn die beiden, die meinen, dass ihnen eigentlich alles zusteht, die haben ja dem Vorschlag bzgl. der Berichtigung widersprochen.

    Erbschein nach Eintritt des Nacherbfalls benötige ich nicht, handelt sich Gott sei Dank um ein notarielles Testament von A.

    Werde jetzt nochmal eine Nacht drüber schlafen.
    Falls noch jemand eine andere Idee hat oder der gleichen Ansicht ist wie Tyrael, bitte immer gerne her mit den Antworten.

  • Das Grundbuch ist offensichtlich unrichtig. Ein Akt gutgläubigen Erwerbs hat durch die eingetretenen Erbfolgen nicht stattgefunden. Warum also nicht einfach das Grundbuch komplett richtig stellen und die Erbengemeinschaft am Anteil des B und die (Nacherben-)Erbengemeinschaft am Anteil der A eintragen?

    Volle Zustimmung.


  • Falls noch jemand eine andere Idee hat oder der gleichen Ansicht ist wie Tyrael, bitte immer gerne her mit den Antworten.

    Das Ergebnis ist natürlich wie jfp und Tyrael schreiben. Ein Antrag auf Berichtigung (z.B. von einem, der mit dem Ergebnis einverstanden ist) könnte nicht schaden:)

  • .... Ein Antrag auf Berichtigung (z.B. von einem, der mit dem Ergebnis einverstanden ist) könnte nicht schaden:)

    Was heißt: nicht schaden?. Der Antrag ist erforderlich. Auch im Falle der Unrichtigkeit des Grundbuches gilt der Antragsgrundsatz (Schrandt in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 22 GBO RN 145; Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.09.2018, § 22 RN 10; Hertel im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.12.2017, § 894 BGB RNern 107, 109; OLG Saarbrücken 5. Zivilsenat, Beschluss vom 10.07.2018, 5 W 49/18 RN 9 u.a.).

    Derzeit bleibt nur die Möglichkeit, gegen die Richtigkeit des Alleineigentums der Erbengemeinschaft bestehend aus C, D, X, Y und Z einen Amtswiderspruch zugunsten der (Nach-) Erben nach A für einen 5/8 MEA einzutragen. Bei den vielen unrichtigen Eintragungen stellt sich für mich allerdings die Frage, ob A tatsächlich nur die beiden Enkel C und D eingesetzt hat. Hat sie als Nacherben nicht doch die „Kinder“ des B bestimmt ? Lebten denn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Töchter des B schon ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • .... Ein Antrag auf Berichtigung (z.B. von einem, der mit dem Ergebnis einverstanden ist) könnte nicht schaden:)

    Was heißt: nicht schaden?. Der Antrag ist erforderlich.

    Weiß ich Prinz, wollte nur drauf aufmerksam machen, weil das bisher fehlte, daher auch ein Smiley.

  • Ich war zunächst der Auffassung gewesen, dass man das Vorbringen der Parteien (letztlich des Z) als konkludenten Berichtigungsantrag auffassen kann.
    Wenngleich sich dies natürlich schwerlich beurteilen lässt, wenn man den Wortlaut des Vorgebrachten nicht kennt.

  • Guten Morgen,

    danke für die weiteren Meldungen. Gestern war ich auf Fortbildung, da kam ich nicht zum Eintragen.
    In der Tat habe ich noch keinen schriftlichen Antrag zu der jetzig einzutragenden Änderung, der Vortrag geschah mündlich am Telefon. Den Antrag, aufgrund dessen dann die Erbengemeinschaft nach B (also C, D, X, Y, und Z) eingetragen wurde, den hat Z gestellt. Würde das schon ausreichen?
    Allerdings sollte es auch kein Problem sein, von Z einen Antrag für die zu bekommen.
    Ansonsten habe ich noch einen schriftlichen Antrag von C und D auf Eintragung von Ihnen als Alleineigentümer in Erbengemeinschaft.

    @ Prinz: Das Testament von A ist eindeutig formuliert, dort steht nach dem Tode des Vorerben sollen dessen beiden Kinder C und D (namentlich genannt) Nacherben sein (als Ersatzerben sind deren jeweilige Abkommen eingesetzt, falls einer kinderlos vorverstorben sein sollte, tritt der andere allein das Nacherbe an). Das Testament ist von 1975. C, D, X, Y und Z sind alle mindestens 4 Jahre vor Erstellung des Testaments geboren.

    Danke euch allen für die schnelle Hilfe

  • ...Ansonsten habe ich noch einen schriftlichen Antrag von C und D auf Eintragung von Ihnen als Alleineigentümer in Erbengemeinschaft....

    Den Antrag können zwar C und D stellen; er kann aber nicht dahin lauten, sie als Alleineigentümer in Erbengemeinschaft einzutragen, sondern muss auf die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des 5/8 Miteigentums der Erbengemeinschaft zwischen ihnen beiden lauten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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