Auswahl eines Geschäftsleiters

  • Hallo an Alle!

    Bekanntlich werden Geschäftsleiterstellen ausgeschrieben und letztlich kann sich jeder RPfl bewerben.
    Mich würde ganz allgemein mal interessieren, wie der Gang des Verfahrens ist und wie die Auswahl erfolgt. Wird der Personalrat gehört? Evtl. der Direktor des betroffenen Gerichts? Erfolgt die Auswahl per Beschluss ? Wie lange dauert es, bis eine Entscheidung gefallen ist? Kann mir jemand etwas dazu sagen? Ich bin nicht selbst betroffen, nur neugierig.

    A.H.

  • Auch das ist wie so oft abhängig vom Bundesland.
    In Brandenburg ist der § 62 Abs. 4 PersVG zu beachten: "In Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Betroffenen mit, soweit nicht die Mitbestimmung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist; gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind."

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In LSA werden die Geschäftsleiterposten nicht ausgeschrieben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ganz allgemein: Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung.
    Das Auswahlverfahren kenne ich nur so, dass eine Stelle ausgeschrieben wird, auf die man sich bewerben kann. Danach dauert es zwischen 3 Monaten und 2 1/2 Jahren, bis eine Auswahlentscheidung getroffen ist. Die nicht zum Zuge gekommenen Bewerber erhalten ein Schreiben, warum die Auswahl auf Kandidatin A gefallen sei, wobei die Leistungen und Befähigungen der Kandidatin A umrissen werden und den Minderleistungen und Minderbefähigungen des Abgelehnten gegenübergestellt werden.

    Dass der Direktor des Amtsgerichts ein Mitspracherecht hat, habe ich an meinem Gericht nicht mitbekommen und bezweifle es. Eine Beteiligung des Personalrats ist nicht erfolgt und (wie bei FED) auch in Sachsen nur vorgesehen, wenn der zu Versetzende dies beantragt (ich erinnere mal wieder an die Causa Mackenroth, die Fakten sind hier noch zu finden, die beamtenrechtliche Seite kann man sich erschließen aus Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2008 – PL 9 B 475/06 –, juris).

  • Das ist ja doch interessant, wie unterschiedlich das ist. Als naiver Mensch hätte ich gedacht, das Verfahren sei überall gleich. Und dass das bis zu 2,5 Jahren dauern kann...
    Ich hatte mir auch schon gedacht, dass die abgelehnten Bewerber eine begründete Entscheidung erhalten (müssen), wegen einer eventuellen Konkurrentenklage.

    Danke und einen schönen Arbeitstag noch!

    A.H.

  • Die nicht zum Zuge gekommenen Bewerber erhalten ein Schreiben, warum die Auswahl auf Kandidatin A gefallen sei, wobei die Leistungen und Befähigungen der Kandidatin A umrissen werden und den Minderleistungen und Minderbefähigungen des Abgelehnten gegenübergestellt werden.


    Das ist ja interessant. Die Praxis sieht leider anders aus:
    Bewerbung auf Ausschreibung => Einladung zum Bewerbungsgespräch => dann kurze Mitteilung (2-Zeiler), dass die Auswahl auf einen anderen Bewerber gefallen ist - kein Name, keine Begründung.

  • Nachfordern, da sonst unzulässige Verkürzung des Konkurrentenschutzes.

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  • beldel: Ging es um eine auszuschreibende Stelle (GL, BezRev), oder um eine andere Stellenbesetzung (z.B. OLG, Ministerium, wohl auch Gruppenleiter)? Eine Begründungspflicht für die Auswahl kenne ich nur bei ersteren, bei letzteren heißt es in sächsischen Stellenausschreibungen: "Die Besetzungsentscheidung wird nicht aufgrund einer Leistungsauswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG getroffen, sondern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn."

  • Also, in Berlin wird niemals ein RPfl ohne Vorerfahrung genommen. Wir haben hier nicht die Mini-Butzen mit 40 Mitarbeitern, eher sind es 400! Es gibt Fördermaßnahmen für Kollegen, die in die Verwaltung gehen (Personalrecht usw.). Die werden dann langsam "aufgebaut". Bereits für den stellvertretenden GL werden in der Praxis Kollegen aus diesem Kontingent, die man für geeignet hält, gezielt angesprochen.

    Das ganze formale Procedere (Präsident, Personalrat usw.) kenne ich nicht.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Üblicherweise sind Dienstposten auszuschreiben, Art. 33 GG so als Start in der Normenkette, Landesrecht kann da ganz verschieden aussehen. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hierfür ist natürlich ein Auswahlverfahren notwendig, wobei es da ganz überwiegend auf die Beurteilung ankommt. Häufig kann (oder könnte) man auf Vorstellungsgespräche ganz verzichten.

    Wenn es also ein Beförderungsdienstposten ist, muss ausgeschrieben werden, soweit es keine explizite Regelung gibt, die das Gegenteil behauptet (so sind in Berlin bspw. die Beförderungsstellen des ehemals einfachen Dienstes nicht öffentlich auszuschreiben). Wer nicht ausgewählt wird, kann - im Rahmen des Bewerberverfahrensanspruches - Akteneinsicht nehmen und so ganz explizit erfahren, warum er nicht ausgewählt wurde.

    Auch in Berlin werden die Geschäftsleiterstellen ausgeschrieben (zentral beim Kammergericht). Bewerben kann sich dann jeder, maßgeblich ist natürlich auch, was in der entsprechenden Ausschreibung gefordert wird. Einschränkungen sind natürlich zahlreich denkbar (nur A 11 darf sich bewerben, nur A 12 darf sich bewerben, nur Berliner Beamte dürfen sich bewerben, Verwaltungserfahrung ist hilfreich / wichtig / unabdingbar, muss mehrjährig / langjährig vorliegen, laufbahnrechtliche Voraussetzungen müssen vorliegen etc.). Am Ende kommts aber auch dort fast ausschließlich auf die Beurteilung an... Das ist oft auch einer der Hauptgründe, warum sich solche Verfahren lange ziehen. Viele Bewerber = viele Beurteilungen, auf die gewartet werden muss.

    Die Gremien sind natülich entsprechend der jeweiligen Landesregelungen zu beteiligen (vor der Ausschreibung, bei der Auswahl).

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Das kann man eher als obiter dictum zum allgemeinen Verfahrensgang bezeichnen:aufgeb:. Tatsächlich ist die Bewerberlage insgesamt aber ganz okay, finde ich. Wobei ich mit den konkreten GL Sachen nicht mega viel zu tun habe.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Bei kleinen Gerichten erreicht man mit normaler Rechtspflegertätigkeit die Besoldungsstufe des Geschäftsleiters langsamer, ab man erreicht sie. Außerdem geht es nicht nur ums Geld. Viele wollen sich den Stress dieses Amtes nicht antun.

  • Bei kleinen Gerichten erreicht man mit normaler Rechtspflegertätigkeit die Besoldungsstufe des Geschäftsleiters langsamer, ab man erreicht sie. ....

    Das bestreite ich einfach mal für das hiesige Bundesland. (Geschäftsleiter auch kleinerer Gerichte waren häufig zuvor in der obergerichtlichen Verwaltung oder beim Ministerium tätig und wurden dort auf eine Stufe befördert, die der normale Rechtspfleger nicht erreicht.)

  • Bei kleinen Gerichten erreicht man mit normaler Rechtspflegertätigkeit die Besoldungsstufe des Geschäftsleiters langsamer, ab man erreicht sie. Außerdem geht es nicht nur ums Geld. Viele wollen sich den Stress dieses Amtes nicht antun.

    Das würde ich für NRW auch bestreiten -zumindest für den Bereich Staatsanwaltschaften-.

  • Bei kleinen Gerichten erreicht man mit normaler Rechtspflegertätigkeit die Besoldungsstufe des Geschäftsleiters langsamer, ab man erreicht sie. ....

    Das bestreite ich einfach mal für das hiesige Bundesland. (Geschäftsleiter auch kleinerer Gerichte waren häufig zuvor in der obergerichtlichen Verwaltung oder beim Ministerium tätig und wurden dort auf eine Stufe befördert, die der normale Rechtspfleger nicht erreicht.)

    Frogs Bundesland ist mir nicht bekannt; für Hessen ist es jedenfalls fast unmöglich, die AG-GL-A13-Besoldung als Rechtspfleger bei kleineren AGs zu erreichen.

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