§ 12 WEG, Testamentsvollstreckung

  • Zur Eigentumsumschreibung bedarf es der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer. Es handelt sich lediglich um zwei Wohnungen, veräußert wird WE 1. Hinsichtlich der in WE 2 eingetragenen Eigentümer ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Wer muss die Zustimmung gem. § 12 WEG erteilen? Der Eigentümer (Erbe) oder der TV?

  • Ich tendiere dazu, dass der Erbe die Zustimmung abgegeben kann und muss. Der TV ist gem. § 2205 zur Verfügung über Nachlassgegenstände berechtigt. Hier wird jedoch nicht über einen der TV unterliegenden Nachlassgegenstand verfügt, sondern der Verfügung eines anderen über einen nicht zur Erbmasse gehörenden Gegenstand lediglich zugestimmt. Dieses Zustimmungsrecht dürfte nicht dem TV, sondern dem Erben zustehen. Ganz sicher bin ich mir aber nicht.

  • Dass das Stimmrecht auf den TV übergeht, halte ich auch für richtig. Denn in der WE-Versammlung werden ja die Wohnung und damit einen der TV unterliegenden Nachlassgegenstand betreffende Beschlüsse gefasst. Die Zustimmung zur Veräußerung einer anderen, nicht zur Erbmasse gehörenden Wohnung ist da aber m.E. was anderes.

  • Ich tendiere dazu, dass der Erbe die Zustimmung abgegeben kann und muss. ...

    Dahin würde ich auch tendieren.

    Allerdings wird dies unterschiedlich gesehen. Da § 12 WEG dem § 5 WEG nachgebildet ist (Suilmann in Bärmann, Wohnungseigentumsgesetz, 14. Auflage 2018, § 12 RN 1), kann auf die dazu ergangenen Entscheidungen und Ansichten verwiesen werden.

    Das OLG Hamm sieht im Beschluss vom 23.09.1966, 15 W 243/66 = DNotZ 1967, 499 = OLGZ 1966, 574 = Rpfleger 1967, 415 die Zustimmung einer Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümerin zur Veräußerung eines Erbbaurechts als eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand an (s. dazu auch Lohmann im BeckOK BGB, Stand 01.05.2018, § 2040 RN 3), obwohl es sich eigentlich nur um die Zustimmung zu einer Verfügung handelt. Wäre dem so, könnte der TV die Zustimmung erklären.

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012 gehen in RN 1784 allerdings davon aus, dass die Zustimmung (dort: zur Belastung des Erbbaurechts) durch den Grundstückseigentümer keine Verfügung über ein Grundstück ist und daher auch der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Grundstückseigentümers keiner familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

    Heinemann sieht im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 5 ErbbauRG RN 5 in der Zustimmung wiederum eine Verfügung über das Grundstück, hält dies aber für streitig und verweist in Fußnote 13 auf: OLG Hamm Rpfleger 1967, 415; Lemke/Czub Rn. 21; aA LG München FamRZ 2001, 372 Ls.; LG Frankfurt Rpfleger 1974, 109; Bamberger/Roth/Maaß Rn. 8; Staudinger/Rapp (2009) Rn. 14; Ingenstau/Hustedt/Hustedt Rn. 21; NK-BGB/Heller Rn. 9).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)


  • Siehe insoweit (zur Zustimmung des Eigentümers gem. § 5 ErbbauRG) auch v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechs, 5. Aufl, Rdnr. 4.179 mit Fußnote 435! Auch dort wird darauf abgestellt, dass die Zustimmugserklärung eben keine Verfügung ist.

  • Auch dort wird darauf abgestellt, dass die Zustimmugserklärung eben keine Verfügung ist.

    Könnte man dann aber immer noch der Verwaltung zurechnen. Dein Argument war doch eigentlich, dass mit der Zustimmung nicht über den Nachlass verfügt wird, sondern über das Wohnungseigentum eines anderen. Hatten wird hier ähnlich mal als Argument dafür, dass die Ehegattenzustimmung (§ 1365 BGB) nicht der beteuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf. Wenn, dann würde ich da ansetzen. Wenn ich nicht auf den Zweck der Vorschrift (Schutz der Gemeinschaft) abstellen würde. ;)

  • Nach v. Oefele/Winkler, Rdnr. 4.180 a.E. hat im Falle der Insolvenz des Eigentümers der Inso-Verwalter die Zustimmung zu erteilen. Da der TV dem Inso-Verwalter sehr ähnlich ist und wie dieser auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die von ihm verwaltete Masse hat, spricht dies dann doch dafür, dass der TV zustimmen muss.

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