Nachträgliche Änderung infolge Geburt vor PKH-Bewilligung

  • Liebe Gemeinde,
    ein bisschen tricky:

    10.04.2018: Antrag auf PKH
    24.05.2018: Richter bewilligt ohne Rz / hiergegen Beschwerde seitens der Revisorin
    11.07.2018: Richter hilft ab; Rz. 33,00 €
    soweit so gut!
    31.07.2018: Antrag auf Abänderung, wegen Geburt des Kindes am 30.04.2018 (Mitteilung hierüber wurde versäumt)

    Der Richter legt dem Rpfl vor, nachdem der PKH- Beschluss mittlerweile rechtskräftig wurde.
    Die Bezirksrevisorin stellt im Wege der Anhörung klar, dass die Hilfsbedürftige nur dann eine Neufestsetzung beantragen kann, wenn sich die Einkommen - und Vermögensverhältnisse verschlechtern. Maßgebend hierbei ist, ob nach Bewilligung Veränderung eingetreten sind. Ist dies zu verneinen, darf der Bewilligungsbeschluss nicht überprüft werden,; dazu gibt es nur die Beschwerde gem. § 127 ZPO (Zöller, § 120 a Rn. 26).
    Fazit: Da im vorliegenden Fall die Verschlechterung durch Geburt des zweiten Kindes am 30.04.2018 bereits vor Bewilligung am 24.05.2016 eingetreten ist, scheidet eine Änderung nach § 120 a aus.

    Und jetzt? Pech gehabt, weil die Hilfsbedürftigen es (rechtzeitig) versäumt haben,. die Geburt des Kindes mitzuteilen? Was meint ihr?

    PKH-RA meint, dass auch rückwirkend ab Eintritt der der Verschlechterung die Höhe der Rate abgeändert werden kann, auch wenn der Antrag später gestellt wird, (OLG Köln FamRz 1987, 1167)

  • Was genau hindert denn den Richter daran, den Antrag auf Abänderung als Beschwerde gegen die Ratenanordnung auszulegen? Dazu wäre er nämlich nach meinem Dafürhalten angehalten, wenn sich daraus allein der von der PKH-Partei angestrebte Rechtserfolg erreichen lässt.
    Nach der von Dir geschilderten Chronologie wäre sogar die Beschwerdefrist gewahrt.

    Sollte der Richter sich partout nicht dazu bereitfinden, spricht für mich allerdings auch nichts gegen eine Abänderung der PKH-Entscheidung:
    Das Erfordernis der nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung für eine Abänderungsentscheidung durch den Rechtspfleger dient dem Zweck, dass wirtschaftliche Umstände, die zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung bereits bestanden und eine richterliche Bewertung erfahren haben, nicht im Nachgang durch den Rechtspfleger abweichend bewertet werden.
    Die Geburt des Kindes und damit die einkommensmindernde Berücksichtigung eines weiteren Unterhaltsfreibetrages waren aber gerade nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung, da zum Entscheidungszeitpunkt nicht bekannt.
    Insoweit würde eine Berücksichtigung nunmehr im Wege der Abänderung der richterlichen Entscheidung gerade nicht zuwider laufen können.

    Am Ende ergibt sich doch folgendes Dilemma, wenn Du nicht abänderst:
    Die PKH-Partei wird aller Voraussicht nach mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten, weil sie faktisch nicht leistungsfähig ist.
    Da nach ganz herrschender Meinung aber eine Aufhebung der PKH gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur in Betracht kommt, wenn es sich um einen schuldhaften Zahlungsrückstand im Sinne einer Zahlungsverweigerung trotz Leistungsfähigkeit handelt, wirst Du zu einer Aufhebung nicht kommen können. Bei uns im Beritt zigmal so entschieden.
    Dann hast Du - wenn überhaupt - die monatliche Sollstellung der jeweils fälligen Raten an der Hacke.
    Und die zum Soll gestellten Raten wird die Kasse aller Erfahrung nach nicht beitreiben können, weil Vermögen nicht vorhanden ist und die Pfandgrenze beim Einkommen und zwei Unterhaltsberechtigten eine zwangsweise Beitreibung kaum zulässt - also Niederschlagung.

    Am Ende viel Wirbel um nichts.

  • Was genau hindert denn den Richter daran, den Antrag auf Abänderung als Beschwerde gegen die Ratenanordnung auszulegen? Dazu wäre er nämlich nach meinem Dafürhalten angehalten, wenn sich daraus allein der von der PKH-Partei angestrebte Rechtserfolg erreichen lässt.
    Nach der von Dir geschilderten Chronologie wäre sogar die Beschwerdefrist gewahrt.

    Die Frage stelle ich mir auch.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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