Bei der beschlagnahmten Immobilie MFH, wurde ein Brand gelegt, so dass diese derzeit unbewohnbar und geräumt worden ist.
Betreibende Gläubigerin ist selbst ein Versicherer.
Diese, wie auch sämtlich andere angefragte Versicherungen verweigern dem Zwangsverwalter die Zusage und den Abschluss einer neuen Brandschutzversicherung.
Da dieser das Risiko verständlicherweise nicht tragen will, hat er die Niederlegung seines Amtes angekündigt.
Da der gebotene Versicherungsschutz aus § 9 Abs.3 ZwVwV nicht mehr gewährleistet ist, müsste das Verfahren von Amtswegen
a u f g e h o b e n werden, oder sehe ich das falsch ?.....
Die betreibende Gläubigerin will dies mit einer "Freistellung" verhindern..
Ist dies überhaupt möglich???