Zustellung im PKH/ VKH Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO

  • Hallo zusammen!

    Nachdem die Beschlüsse aus Stuttgart und Karlsruhe nun nicht mehr die aktuellsten sind, würde mich mal interessieren, wie ihr nunmehr die Überprüfung handhabt. Ich muss ehrlich sagen, dass es mir immer noch widerstrebt, die erste Aufforderung, auf die nach meiner Einschätzung stets etwa 80 % der Parteien reagieren, förmlich zuzustellen.
    Dass man vor einer Aufhebung ggf. eine Aufhebungsandrohung zustellt, erscheint mir logisch, alles andere ist jedoch mit sehr viel Kosten verbunden (wir haben hier viele Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind und bei denen daher eine Zustellung per EB ausscheidet).

    Wie geht ihr inzwischen vor?

  • Ich schreibe die Vertreter an. Kommt nix, stelle ich eine Mahnung mit Fristsetzung an die zu.

    Bei Naturalparteien ohne Anwalt gehe ich entsprechend vor.

  • Bei uns läuft es überwiegend so, dass die Partei zunächst formlos angeschrieben wird. Der Vertreter bekommt eine Abschrift mit Hinweis auf die BGH-Entscheidungen. Kommt auf die formlose Aufforderung nichts, wird eine Erinnerung mit Aufhebungsandrohung zugestellt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei uns läuft es überwiegend so, dass die Partei zunächst formlos angeschrieben wird. Der Vertreter bekommt eine Abschrift mit Hinweis auf die BGH-Entscheidungen. Kommt auf die formlose Aufforderung nichts, wird eine Erinnerung mit Aufhebungsandrohung zugestellt.


    So sollte es man wohl machen, weil es sonst Probs bei den OLG´s gibt, die weiter pro PKH/VKH-Partei eingestellt sind.:daumenrun


    Hier war jetzt folgender Fall: Aufforderung formlos, Erinnerung formlos, Aufhebung zugestellt.

    sofortige Beschwerde OHNE Begründung trotz Fristsetzung. Also immer noch kein Vordruck.

    OLG hebt unseren Aufhebungsbeschluss vollumfänglich auf, da ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt?:gruebel: (Erinnerung nicht zugestellt)
    Es wird zwar gesagt, dass immer noch kein Vordruck vorliegt, aber der Verfahrensfehler wiegt schwerer :)

    Haben dann auch nicht mehr eingesehen, nochmal das Überprüfungsverfahren von neuem einzuleiten. Das OLG will wohl, dass die VKH bleibt, egal wie wenig Mitwirkung besteht.:daumenrun

  • Bei uns läuft es überwiegend so, dass die Partei zunächst formlos angeschrieben wird. Der Vertreter bekommt eine Abschrift mit Hinweis auf die BGH-Entscheidungen. Kommt auf die formlose Aufforderung nichts, wird eine Erinnerung mit Aufhebungsandrohung zugestellt.


    Vom Ergebnis her handhaben wir es bei uns auch so.

  • Bei uns läuft es überwiegend so, dass die Partei zunächst formlos angeschrieben wird. Der Vertreter bekommt eine Abschrift mit Hinweis auf die BGH-Entscheidungen. Kommt auf die formlose Aufforderung nichts, wird eine Erinnerung mit Aufhebungsandrohung zugestellt.


    Vom Ergebnis her handhaben wir es bei uns auch so.


    :dito:

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Hallo zusammen!

    Ich muss ehrlich sagen, dass es mir immer noch widerstrebt, die erste Aufforderung, auf die nach meiner Einschätzung stets etwa 80 % der Parteien reagieren, förmlich zuzustellen.


    Karlsruhe schreibt im Beschluss vom 23.04.2018, 16 WF 68/18 (Hervorhebung von mir): "Nach einheitlicher Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist hierfür Voraussetzung, dass vor dem Aufhebungsbeschluss - zumindest - die letzte, fristgebundene Aufforderung zur Mitwirkung an den Beteiligten nicht formlos übersandt, sondern zugestellt wird." - um sich dann dieser herrschenden Meinung anzuschließen.

    Es mag ja sein, dass beide OLGs rein formell schon die Zustellung der ersten Aufforderung für erforderlich halten, wenn dort eine Frist bestimmt ist.
    Einen Anlass, die Aufhebung der Bewilligung im Beschwerdeverfahren zu kassieren, dürfte auch nach deren Auffassung allerdings nur dann gegeben sein, wenn die letzte Aufforderung, auf deren fruchtloses Fristverstreichen dann tatsächlich die Aufhebung folgt, nicht zugestellt wurde.

    Bei uns wird nur jeweils nur die letzte Aufforderung zugestellt, was durch unser Obergericht durchgängig für ausreichend befunden wird.

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