Ermittlung der Anschrift und der gesetzlichen Vertreter

  • Ich habe ein Rechtshilfeersuchen um Zustellung vorliegen (EUoder nicht EU dürfte hierbei für meine Grundsatzfrage egal sein).
    Zugestellt werden soll an die XY GmbH & Co KG. Wir haben zugestellt an die XY GmbH & Co KG, vertr. d.d. GF.
    Eine „Auslandskollegin“ meinte jetzt, sie hätte so nicht zugestellt, sondern selbst im Handelsregister die GmbH und den oder die Geschäftsführer ermittelt, also an die XY GmbH & Co KG, vertr. d. d.Z-GmbH, diese vertr. d. d. GF A und B zugestellt (nach Überprüfung der Anschrift im HR).
    Wie handhabt Ihr solche Ersuchen? Ist es unsere Aufgabe,diese Ermittlungen anzustellen oder wäre das Sache der ersuchenden Behörde, uns diese Angaben mitzuteilen? Müsste man das Ersuchen dann zurückschicken?
    Macht Ihr grundsätzlich bei Ersuchen vor Zustellung EMA-Anfragen (also auch bei Privatpersonen)?
    Ich konnte dazu in der ZRHO nichts finden.

  • Von mir aus überprüfe ich in diesen Sachen grundsätzlich erst mal gar nichts sondern stelle so zu, wie die ausländische Stelle es angibt. Klappt dann eine ZU nicht, mache ich dann ggf. eine EMA oder ggf. Gewerbeamtsanfrage oder schaue auch ins HR. Stelle ich so eine neue Anschrift im hiesigen Gerichtsbezirk fest, stelle ich dort neu zu. Ansonsten wird dann die Nichtzustellung bescheinigt.

  • Genau. Eine Pflicht zur Überprüfung haben wir nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Also wir müssen immer eine EMA-Anfrage machen bevor wir zustellen.
    Wenn das Ergebnis lautet: "konnte nicht gefunden werden oder eine Auskunftssperre liegt vor", dürfen wir nicht zustellen, sondern müssen der Prüfstelle vorlegen.

    Soweit ich weiß ist das aber nur eine Anweisung unseres Ministeriums.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich habe ein Rechtshilfeersuchen um Zustellung vorliegen (EUoder nicht EU dürfte hierbei für meine Grundsatzfrage egal sein).
    Zugestellt werden soll an die XY GmbH & Co KG. Wir haben zugestellt an die XY GmbH & Co KG, vertr. d.d. GF.

    Na ja, wenn man eben ganz genau ist, hat eine KG nun mal überhaupt keinen Geschäftsführer.

  • 1.
    Ich schaue online in das Handelsregister und nehme einen elektronischen Registerauszug zu den hiesigen Akten.
    So ist sichergestellt, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist und ich das Ersuchen nicht 2 x erledigen muss.
    Den Erledigungsstücken füge ich eine elektronischen Registerauszug bei.

    2.
    Das Einwohnermeldeamt ist verpflichtet, dem Sachbearbeiter des Amtsgerichts Auskunft über den Grund der Auskunftssperre zu erteilen.

    Die Auskunftssperre kann m. E. auch nicht von dem Antragsgegner dazu benutzt werden, Zustellungen jeglicher Art zu verhindern.

    Denn so könnte jeder durch eine Auskunftssperre sich von unliebsamen zivilrechtlichen Forderungen befreien (Gläubiger kann mangels Zustellung keine Forderung titulieren).

    M. E. kann die Zustellung nur verweigert wenn, wenn offensichtlich die Beantragung des Mahnbescheids durch die Gläubigerpartei nur der Umgehung der Auskunftssperre dient.

    Beispiel:
    X wird von B belästigt (Stalking pp.). X zieht daraufhin in eine andere Stadt und beantragt eine Auskunftssperre. B beantragt daraufhin eine Mahnbescheid, um die Anschrift zu erfahren.


    PS:
    Ich war anläßlich der Bearbeitung der eingehenden Zustellungsanträge aus dem Ausland ebenfalls mit einer Auskunftssperre befasst.
    Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter des Einwohnermeldeamts habe ich die Anschrift in Erfahrung bringen können und die Zustellung veranlassen können.
    Der Sachbearbeiter war einsichtig, da er dort alle Auskünfte notiert werden.

    Der Betroffene hat offensichtlich die Auskunftssperre dazu benutzen wollen, sich von allen Schulden zu befreien.
    Dem Einwohnermeldeamt war diese Tatsache jedoch bereits bekannt, so dass keine Bedenken gegen die Weitergabe der Anschrift bestand.

  • Ich schaue vorm Zustellen auch erst mal beim EMA/HR vorbei. Einfach um mir nicht doppelt Arbeit zu machen. Aber müssen, müssten wir nicht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei mir ist das mit der Auskunftssperre noch nicht eingetreten. Ich vermute aber, dass die von dir geschilderte Prüfung dann durch die Prüfstelle beim LG erfolgt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • 1.
    Ich schaue online in das Handelsregister und nehme einen elektronischen Registerauszug zu den hiesigen Akten.
    So ist sichergestellt, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist und ich das Ersuchen nicht 2 x erledigen muss.
    Den Erledigungsstücken füge ich eine elektronischen Registerauszug bei.

    Keine Bedenken bzgl. des Datenschutzes bei der Übersendung des Auszugs?

  • Selbstverständlich hatte ich vorher zunächst fernmündlich Rücksprache mit der Prüfungsstelle genommen.
    Im Falle einer Auskunftssperre im Sinne des Meldegesetzes kann die Anschrift an andere Behörden nur weitergegeben werden, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen hierdurch nicht beeinträchtigt werden können und dem Betroffenen keine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit entstehen kann.
    Es handelte sich um einen Fall aus 2009/2010.
    Entsprechend der RV des JM NRW - 9341 - II.342 - besteht auch in NRW eine Berichtspflicht im Falle einer Auskunftssperre.

  • Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes habe ich bei der Weitergabe des Registerauszugs nicht.
    Das Handelsregister ist ein öffentliches Register und für Dritte einsehbar.

  • Von mir aus überprüfe ich in diesen Sachen grundsätzlich erst mal gar nichts sondern stelle so zu, wie die ausländische Stelle es angibt. Klappt dann eine ZU nicht, mache ich dann ggf. eine EMA oder ggf. Gewerbeamtsanfrage oder schaue auch ins HR. Stelle ich so eine neue Anschrift im hiesigen Gerichtsbezirk fest, stelle ich dort neu zu. Ansonsten wird dann die Nichtzustellung bescheinigt.

    Wie sieht es denn aus, wenn nur angegeben ist: X-GmbH (ohne Angabe des GF).

    Bei uns müsse ja eigentlich der Geschäftsführer angegeben werden. Erteile ich dann nicht eine falsche Zustellungsbescheinigung?

    Oder ist die Bescheinigung so zu verstehen, dass ich bescheinige, dass die Zustellung so wie beantragt erfolgt ist?

    In meinem speziellen Fall ist die Bezeichnung der GmbH, die ich im HR finden konnte X-GmbH Eimer und Kannen. Außerdem ist die Anschrift vermutlich eine andere. (Die Angaben im Ersuchen beruhen auf uralten Angaben).

    Anscheinend ist es ja nicht geregelt, was die Empfangsstelle prüfen muss oder darf.....

    Also erst an X-GmbH zustellen?

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