Nießbrauch Kosten- und Lastentragung

  • Mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs vor, der in Erfüllung eines Vermächtnisses bestellt wird. In dem notariellen Verfügung von Tode wegen ist bestimmt, dass der Nießbraucher sämtliche Kosten und Lasten zu tragen hat, wie wenn er selbst Eigentümer wäre.
    Mit diesem Inhalt soll der Nießbrauch auch eingetragen werden.
    Ist diese Kosten- und Lastentragungsregelung bestimmt genug und dinglich sicherbar? Ich habe zu dieser Formulierung nichts gefunden.
    Widerspricht diese Bestimmung § 1050 BGB, der nicht abbedungen werden kann?

    Danke für eure Meinungen!

  • Ich nehme an, dass Dir außer der notariellen Verfügung von Todes wegen eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung des zur Erfüllung des Vermächtnisses Berufenen (Erbe oder TV) vorliegt.

    Zunächst einmal:

    § 1050 BGB bedeutet keine Beschränkung der Pflicht, die nach § 1041 geschuldeten Maßnahmen vorzunehmen; vielmehr bleiben die Pflichten des Nießbrauchers aus § 1041 durch die Regelung in § 1050 unberührt (Heinze im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1041 RN 2 unter Zitat BGH NJW 2009, 1810, 1811 [Rn 13] mwNw; kritisch dazu Promberger MittBayNot 2010, 22; und Darstellung der Gegenmeinung), § 1041 schränkt § 1050 ein und nicht umgekehrt (Staudinger/Heinze aaO unter Zitat MünchKomm/Pohlmann § 1041 Rn 3).

    Allerdings erscheint mir die Formulierung nicht bestimmt genug:

    Der Nießbraucher darf keine eigentümerähnliche Stellung erhalten, weil auch im Rahmen des Begleitschuldverhältnisses zu beachten ist, dass das Wesen des Nießbrauchs nicht verändert werden darf. Nach Berger in Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Aufl. 2011, Kapitel 11: Nutzungsrechte, RN 97 folgt daraus, dass der Nießbraucher nicht eine eigentümerähnliche Stellung erhalten darf, was mit dem Eigentumsbegriff des BGB, der ein geteiltes Eigentum nicht anerkennt unvereinbar wäre.

    Wenn man die Verpflichtungen des Nießbrauchers zur Kosten- und Lastentragung nach denjenigen des Eigentümers richten wollte, könnten dem Nießbraucher auch nicht die Kosten für außergewöhnliche Unterhaltungsmaßnahmen auferlegt werden, weil eine Verpflichtung des Eigentümers zur Vornahme von Maßnahmen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden kann; eine Pflicht des Eigentümers zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sachsubstanz widerspräche dem Wesen des Nießbrauchs als Dienstbarkeit. Zulässig ist allerdings auch insoweit eine schuldrechtliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber dem Nießbraucher (s. Lenders in jurisPK-BGB Band 3, 8. Auflage 2017, Stand 01.04.2017, § 1041 RN 10 mwN. in den Fußnoten 13, 14; Staudinger/Frank, § 1041 BGB RN 8 („..sodass § 1041 S 1 und S 2 zum Nachteil des Eigentümers unabdingbar sind….. Soll der Eigentümer dagegen zur Erhaltung der Substanz oder Wiederherstellung der nießbrauchsbelasteten Sache verpflichtet werden, ist dies nur auf schuldrechtlichem Wege möglich….“).

    Ich denke daher, dass es einer Klarstellung darüber bedarf, für welche Kosten und Lasten auslösende Maßnahmen der Nießbraucher konkret aufkommen soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!