Stillschweigende Rangbestimmung

  • A ist Eigentümer der Grundstücke Flst. 100 und Flst. 200 und verkauft in einem notariellen Kaufvertrag das Grundstück Flst. 200 an B.

    Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird bewilligt und zur Eintragung beantragt. Ebenso werden im gleichen Vertrag zwei Grunddienstbarkeiten (Wegerecht und Leitungsrecht) zu Lasten von Flst. 200 und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flst. 100 zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Mit gleichem Eingang wird eine Grundschuldbestellungsurkunde mit einer Grundschuld zu Lasten des Flst. 200 und zugunsten der C-Bank vorgelegt und die Grundschuld zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Die vorgelegten Urkunden enthalten folgende Rangbestimmungen:

    - Die beiden Grunddienstbarkeiten sollen untereinander Gleichrang erhalten,
    - die Grundschuld soll im Rang vor der Auflassungsvormerkung eingetragen werden.

    Weitere Rangbestimmungen sind nicht enthalten.

    Kann hier von einer stillschweigenden Rangbestimmung dahingehend ausgegangen werden, dass die Grunddienstbarkeiten Rang vor der Auflassungsvormerkung und Rang vor der Grundschuld erhalten. Oder kann von einer stillschweigenden Rangbestimmung im vorgenannten Sinne nur ausgegangen werden, wenn zeitgleich das Eigentum übertragen wird?

  • In einer Konstellation wie dieser bin ich eher zurückhaltend, was grundsätzlich zulässige stillschweigende Rangbestimmungen (BeckOK GBO/Zeiser GBO § 45 Rn. 31) angeht.

    Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, frag beim Notar nach. Bei den hiesigen Notariaten ist eine solche Frage meist mit einem kurzen Telefonat geklärt. Vielleicht ist die Rangproblematik zwischen den Dienstbarkeiten und Vormerkung/Grundschuld übersehen worden. Sind die Dienstbarkeiten auch im Antragsschreiben (und nicht nur in der Urkunde) beantragt?

  • Die Dienstbarkeiten sind auch im Antragschreiben beantragt.

    In der Kaufvertragsurkunde, in der auch die Dienstbarkeiten enthalten sind, befindet sich zudem folgender Passus: "Die Grunddienstbarkeiten haben endgültig erste Rangstelle zu erhalten, können aber zunächst an rangbereiter Stelle eingetragen werden. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet sich aber, alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Einräumung der ersten Rangstelle zu erreichen."

    Können mit diesem Hinweis die Grunddienstbarkeiten im Rang vor der Vormerkung und im Rang vor der Grundschuld eingetragen werden oder ist zu vermuten, dass dieser eher auf die im Grundbuch schon seit längerer Zeit eingetragenen Rechte bezieht?


  • Können mit diesem Hinweis die Grunddienstbarkeiten im Rang vor der Vormerkung und im Rang vor der Grundschuld eingetragen werden oder ist zu vermuten, dass dieser eher auf die im Grundbuch schon seit längerer Zeit eingetragenen Rechte bezieht?

    Mir würde der Hinweis eher nicht reichen. Ich denke, dass sich diese Frage sehr viel schneller mit den Beteiligten bzw. mit dem Notar als mit dem Forum klären lässt und wiederhole daher meinen Vorschlag:

    Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, frag beim Notar nach.

  • Sehe ich auch so wie Kai, frag am besten den Notar und wenn er die Vollmacht zur Rangbestimmung hat, dann kann er jetzt die Ränge ja schon bestimmen und du musst später keine Rangänderungen mehr eintragen und Kosten dafür erheben.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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