A ist Eigentümer der Grundstücke Flst. 100 und Flst. 200 und verkauft in einem notariellen Kaufvertrag das Grundstück Flst. 200 an B.
Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung wird bewilligt und zur Eintragung beantragt. Ebenso werden im gleichen Vertrag zwei Grunddienstbarkeiten (Wegerecht und Leitungsrecht) zu Lasten von Flst. 200 und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flst. 100 zur Eintragung bewilligt und beantragt.
Mit gleichem Eingang wird eine Grundschuldbestellungsurkunde mit einer Grundschuld zu Lasten des Flst. 200 und zugunsten der C-Bank vorgelegt und die Grundschuld zur Eintragung bewilligt und beantragt.
Die vorgelegten Urkunden enthalten folgende Rangbestimmungen:
- Die beiden Grunddienstbarkeiten sollen untereinander Gleichrang erhalten,
- die Grundschuld soll im Rang vor der Auflassungsvormerkung eingetragen werden.
Weitere Rangbestimmungen sind nicht enthalten.
Kann hier von einer stillschweigenden Rangbestimmung dahingehend ausgegangen werden, dass die Grunddienstbarkeiten Rang vor der Auflassungsvormerkung und Rang vor der Grundschuld erhalten. Oder kann von einer stillschweigenden Rangbestimmung im vorgenannten Sinne nur ausgegangen werden, wenn zeitgleich das Eigentum übertragen wird?