Verkauf von Waschmaschine nach Kündigung der Wohnung

  • "...Hat z.B. der Betreuer den PKW des Betreuten für 5.000.--€ an einen Dritten verkauft, wird der Käufer unter Umständen den Kaufpreis in bar bezahlen. Als Folge der Übereignung des Kaufpreises erlischt die Kaufpreisforderung des Betreuten durch Erfüllung, aber erst, wenn der Betreuer die erforderliche Genehmigung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeholt hat. "
    Betreuungsrecht, Walhalla Verlag, 2018, Seite 227

    Ich habe mal den wichtigen Passus des Zitats fett markiert.

    Im Umkehrschluss hieße das für mich, wenn der Käufer nicht bar zahlt, benötigt der Betreuer keine Genehmigung nach § 1812 BGB. (Trotzdem die Kaufpreisforderung mit Geldeingang auf einem Konto des Betreuten genauso erlischt.)

    Die Logik der Kommentierung verstehe ich nicht.

  • "...Hat z.B. der Betreuer den PKW des Betreuten für 5.000.--€ an einen Dritten verkauft, wird der Käufer unter Umständen den Kaufpreis in bar bezahlen. Als Folge der Übereignung des Kaufpreises erlischt die Kaufpreisforderung des Betreuten durch Erfüllung, aber erst, wenn der Betreuer die erforderliche Genehmigung nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB eingeholt hat. "
    Betreuungsrecht, Walhalla Verlag, 2018, Seite 227

    Ich habe mal den wichtigen Passus des Zitats fett markiert.

    Im Umkehrschluss hieße das für mich, wenn der Käufer nicht bar zahlt, benötigt der Betreuer keine Genehmigung nach § 1812 BGB. (Trotzdem die Kaufpreisforderung mit Geldeingang auf einem Konto des Betreuten genauso erlischt.)

    Die Logik der Kommentierung verstehe ich nicht.

    Das macht doch nichts, wenn du das nicht verstehst, Strafrecht hat du ja auch nicht verstanden...:D

    Kleiner Scherz am Rande.

    Wie man aber sieht, ist doch oft nicht alles so einfach wie es zuerst scheint..... Selbst erfahrene Rechtspfleger (Fachjuristen) müssen nachdenken und sind sich hier offensichtlich nicht ganz einig... Bin mal richtig gespannt was nun als Ergebnis bei der Diskussion rauskommt.

  • Ich finde die Diskussion, noch mehr aber den Umgangston hier ausgesprochen befremdlich.

    Als Nicht-Betreuungsrechtspflegerin versuche ich, die Sachfrage herauszuschälen: Welcher Genehmigungstatbestand könnte einschlägig sein? Man bedenke, dass bei einem Kauf letztlich drei Rechtsgeschäfte vorgenommen werden: Kaufvertragsschluss, Übereignung des gekauften Gegenstands, Übereignung (aus Betreuersicht: Entgegennahme) des Geldes. Entgegennahme des Geldes ist Verfügung über die Forderung auf Kaufpreiszahlung.
    Bei Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 1812 BGB Rz. 5 heißt es daher:
    "Bewegliche Sachen kann der Betreuer, weil von Abs. 1 nicht umfasst, frei veräußern, folglich auch nach §§ 929, 931 zum Zwecke der Übereignung einen Herausgabeanspruch nach § 931 abtreten (str., MüKo–Wagenitz Rn. 17); hingegen ist die Einziehung des Kaufpreises aus der Veräußerung genehmigungspflichtig, ebenso die Verfügung über einen Anspruch auf Verschaffung beweglicher Sachen."

    Indes: Eine Genehmigung nach § 1812 BGB wegen der Annahme des Kaufpreises dürfte vorliegend deshalb entbehrlich sein, weil der Kaufpreis für die Waschmaschine die 3000-Euro-Grenze mutmaßlich nicht überschreitet, somit der Ausnahmetatbestand des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB greift.

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