vereinfachtes Unterhaltsverfahren Rücknahme Antrag streitiges Verfahren

  • Ich habe ein FH Verfahren hier gehabt und der Antragsgegnerhat Einwendungen erhoben und ich habe die Antragsteller gebeten, Antrag aufstreitiges Verfahren zu stellen. Dies hat der AS auch gemacht. Somit ist dieSache eine F-Sache geworden und dem Richter vorgelegt worden. Jetzt haben sichAG und AS wohl geeinigt und nunmehr hat der AS den Antrag auf streitigesVerfahren zurück genommen. Nun liegt mir die Akte wieder vor. Bin ich dafür zuständig, obwohl es jetzt eineF- Sache ist? Oder muss es wieder eine FH - Sache werden?

  • Mit der Überleitung in das Richterverfahren ist das FH-Verfahren abgeschlossen. Dieses kann aus meiner Sicht auch nicht wiederaufleben.

    Zudem erfolgte die Überleitung wegen die Festsetzung hindernden Einwänden. Also müsste man den Festsetzungsantrag zurückweisen, falls man doch zu einer Fortsetzung des FH-Verfahrens käme.

  • Im Ergebnis stimme ich Frog zu. Die Absätze 2 und 3 des § 255 FamFG sehen lediglich eine "Einbahnstraße" vom FH-Verfahren zum F-Verfahren vor, keine Umkehr. Vermutlich ist die erfolgte Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor diesem Hintergrund als Rücknahme des gesamten (ursprünglichen) Antrags anzusehen. Die Entscheidung darüber wie auch über die Kosten des Verfahrens hat jedoch der Richter zu treffen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ebenso. Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahren ist m.E. der "Klagerücknahme" gleichzusetzen (ja, ich weiß. dass es nicht mehr Klage heißt).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für eine analoge Anwendung sehe ich keinen Raum, weil § 255 FamFG als Spezialvorschrift für das FH-Verfahren vorgeht. Außerdem würde sie am Ergebnis nichts ändern, denn § 696 Abs. 4 Satz 3 ZPO bezieht sich nur auf die Rechtshängigkeit. Die Anhängigkeit beim Streitgericht bleibt bestehen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 696 Rn. 2 [am Ende]).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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