Löschung des Testamentsvollstreckervermerks aufgrund Freigabe des Grundstücks

  • Ich hänge mich mal dran:

    Ich habe zwei Erbengemeinschaften. Für die Miterbin S (welche an beiden Erbengemeinschaften beteiligt ist) ist befristete Testamentvollstreckung (bis 2034) angeordnet.
    Nun setzen sich die Erbengemeinschaften auseinander und Miterbin S wird die ETW überlassen.
    Ich bin mir nicht sicher, was mit dem Testamentsvollstreckervermerk in Abteilung 2 passiert. Eine Erklärung hierzu ist in der notariellen Urkunde nicht enthalten.
    Bleibt der Testamentsvollstreckervermerk bestehen?

  • Ich hänge mich mal dran:

    Ich habe zwei Erbengemeinschaften. Für die Miterbin S (welche an beiden Erbengemeinschaften beteiligt ist) ist befristete Testamentvollstreckung (bis 2034) angeordnet.
    Nun setzen sich die Erbengemeinschaften auseinander und Miterbin S wird die ETW überlassen.
    Ich bin mir nicht sicher, was mit dem Testamentsvollstreckervermerk in Abteilung 2 passiert. Eine Erklärung hierzu ist in der notariellen Urkunde nicht enthalten.
    Bleibt der Testamentsvollstreckervermerk bestehen?


    Steht dazu auch nichts in der letztwilligen Verfügung?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Steht dazu auch nichts in der letztwilligen Verfügung?

    Darauf kommt es in der Tat an:

    Hatte der TV nur die Aufgabe der Erbauseinandersetzung und/oder Vermächtniserfüllung,
    fällt das Grundstück mit der Auflassung an einen der Miterben aus dem Nachlass
    und würde somit hinsichtlich des TV-Vermerks unrichtig.

    Hatte der Erblasser jedoch eine Dauervollstreckung angeordnet, bleibt diese auch nach der Auflassung bestehen
    und damit auch die Verfügungsbeschränkung des Erben.
    M.E. spricht die Befristung der Testamentsvollstreckung für Letzteres.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Zunächst stellt sich die Frage, ob Testamentsvollstreckung nur für einen der beiden Nachlässe oder für beide Nachlässe angeordnet ist.

    Bei Dauervollstreckungen, wie sie insbesondere im Rahmen von Behindertentestamenten üblich sind, wird man davon auszugehen haben, dass sich die Testamentsvollstreckung auch auf die Surrogate erstreckt, die der betreffende Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung erhält. Ansonsten liefe der mit der Testamentsvollstreckung verbundene Schutz völlig leer.

  • zum #15-20 die Nachlassakte liegt nun vor:
    A(Eigentümer) und B haben einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. In diesem hat B seinen Neffen C zum Erben eingesetzt und bzgl. A wurde bestimmt, dass dieser die Erbeinsetzung außerhalb der Urkunde regelt.
    Vermächnisanordnungen wurden von A an B auch getroffen.
    Bzgl. der TV wurde folgendes vereinbart:
    Wir ordnen beide TV an. Zur TVin wird D bestimmt. Die TVin hat die Aufgabe, die Erfüllung der Vermächtnisse sicher zu stellen. Soweit wir in gesonderter Urkunde noch weitere Verfügungen von Todes wegen errichten, soll die TVin auch die Abwicklung dieser Anordnungen übernehmen. Hinsichtlich de angeordneten Nießbrauchvermächtnisses zugunsten von B soll sie im Wege der Verwaltungstestamentsvollstreckung auch die sachgerechte Sicherung seines Lebensunterhalts verantworten und berechtigt, nach den hier getroffenen Bestimmungen die Höhe der Leibrente festzusetzen.

    A hat dann in einem privatschriftlichen Testament E zu seiner Alleinerbin eingesetzt und an B und 10 Personen weitere Geldvermächtnisse und weitere Grundstücksvermächtnisse ausgesprochen. Es sind auch noch Regelungen bzgl. B enthalten, wenn dieser ins Seniorenheim muss.(Treuhandkonto). Das hiesige Grundstück ist aber nicht in einem Vermächtnis benannt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!