§ 120a ZPO / zweckgebundene Schenkung


  • Für das Vermögen ergibt sich dagegen keinerlei Anhaltspunkt, was "wesentlich" sein soll, insbesondere kann auch auf die von dir zitierte Formel der alten Rechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden (Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, § 120a ZPO, Rn. 9). Selbst wenn: Die Kenntnis dieser Definition wird von ihm kaum erwartet werden können, in der Regel wird über diese Definition auch keine Belehrung gemäß § 120a II 4 erfolgt sein. Mangels Anhaltspunkten davon auszugehen, dass dann eben jeder Vermögenszuwachs anzeigepflichtig ist, kann auch nicht zutreffend sein: Denn dann wären eben auch die 2,50 Euro anzeigepflichtig, im Übrigen würde das Tatbestandsmerkmal "wesentlich" leerlaufen. Aus diesem Grund ist mit der Literatur anzunehmen, dass es eben keine Anzeigepflicht für nicht verwertbares Vermögen gibt (ausführlich hierzu: Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, § 120a ZPO, Rn. 9).

    Diese Auffassung ist für mich in sich widersprüchlich.
    Du gehst mit Groß davon aus, dass der PKH-Partei die Kenntnis der von der Rechtsprechung zum Vermögen entwickelten Wesentlichkeitsdefinition nicht erwartet werden kann, welche ihrem Inhalt nach doch sehr nahe beim "gesunden Menschenverstand" liegt.
    Stattdessen soll die PKH-Partei zur Einschätzung, ob die Mitteilungspflicht greift, die nicht selten diffizile rechtliche Wertung vornehmen, ob es sich bei dem zugewachsenen Vermögen um einzusetzendes handelt.

    Ich meine, dass objektiv zum Auslösen der Mitteilungspflicht auch weiterhin die "alte" Wesentlichkeitsdefinition heranzuziehen ist. Ob die PKH-Partei diese kannte bzw. hätte kennen und auf ihren Vermögenszuwachs beziehen und die Mitteilungspflicht erkennen müssen, ist nach meinem Dafürhalten bei der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der Absicht oder groben Nachlässigkeit bezüglich des Unterlassens zu prüfen.

    Andernfalls liefe die auf den wesentlichen Vermögenszuwachs bezogene Mitteilungspflicht tatsächlich völlig leer.

    Das tut sie praktisch ohnehin, denn der häufigste und im Gesetz auch in Bezug genommene Fall dürfte der des als Prozesserlös Erlangten sein. Hier soll aber das Gericht von Amts wegen tätig werden, was die Mitteilungspflicht insoweit gänzlich überflüssig erscheinen lässt (außer natürlich bei außergerichtlicher Leistungsvereinbarung, von der das Gericht nichts weiß).

  • Zitat

    Diese Auffassung ist für mich in sich widersprüchlich.
    Du gehst mit Groß davon aus, dass der PKH-Partei die Kenntnis der von der Rechtsprechung zum Vermögen entwickelten Wesentlichkeitsdefinition nicht erwartet werden kann, welche ihrem Inhalt nach doch sehr nahe beim "gesunden Menschenverstand" liegt.
    Stattdessen soll die PKH-Partei zur Einschätzung, ob die Mitteilungspflicht greift, die nicht selten diffizile rechtliche Wertung vornehmen, ob es sich bei dem zugewachsenen Vermögen um einzusetzendes handelt.

    Den Widerspruch sehe ich im Ansatz und auf abstrakter Ebene auch. Allerdings führt die weitere Definition von "wesentlich" dazu, dass dann eben keine Mitteilungspflicht für schon potentiell für eine PKH-Änderungsentscheidung nicht relevante Änderungen besteht. Die (im Gegensatz zur Einkommensänderung) fehlende gesetzliche Normierung geht also zu Gunsten der PKH Partei.

    Mit deiner Auffassung führst du dagegen eine weitere Kategorie von zwar letzten Endes nicht für eine Änderungsentscheidung maßgeblichen aber doch anzeigepflichtigen und sanktionsbewehrten Vermögensänderungen ein und stützt diese Kategorie auf das höchst schwammige Kriterium des "gesunden Menschenverstandes", was nach Abgrenzungsproblemen gerade nur so schreit - zu Lasten der PKH Partei. Darüber hinaus ist der Bezug darauf, ob sich die Vermögensänderung wirtschaftlich und sozial prägend ist auch auf eine gewisse Weise zirkulär: Denn der Zufluss zweckgebundener Geldmittel prägt den Lebensstandard (mangels Verfügungsdisposition der Partei) ja gerade nicht. Und schließlich setzt man sich durch Schaffung eines solchen "Graubereichs" ohne gesetzliche Normierung auch in Widerspruch zum Verständnis von "erheblich" im Rahmen von § 60 I 1 Nr. 2, 3 SGB I. Und Prozesskostenhilferecht ist ja originär Sozialhilferecht, wie die Rechtsprechung schon mehrfach (auch unter Verweis auf § 60 SGB I) betont hat.

    Zitat

    Ich meine, dass objektiv zum Auslösen der Mitteilungspflicht auch weiterhin die "alte" Wesentlichkeitsdefinition heranzuziehen ist. Ob die PKH-Partei diese kannte bzw. hätte kennen und auf ihren Vermögenszuwachs beziehen und die Mitteilungspflicht erkennen müssen, ist nach meinem Dafürhalten bei der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der Absicht oder groben Nachlässigkeit bezüglich des Unterlassens zu prüfen.

    Dann dürfte dies letzten Endes eine rein dogmatische Streitfrage sein. Denn "grobe Nachlässigkeit" dürfte kaum jemals anzunehmen sein, wenn die Partei es unterlässt, Vermögensveränderungen anzuzeigen, die schon potentiell nicht zu einer Änderungsentscheidung führen können.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Na, ich will ja nicht an 2,50 ran. Aber bei 10.000,00 sehe ich in allen Fällen eine wesentliche Veränderung.

    Und ja: Ich hatte solche Fälle schon.

    In die Beschwerde ist aber niemand gegangen.


  • Mit deiner Auffassung führst du dagegen eine weitere Kategorie von zwar letzten Endes nicht für eine Änderungsentscheidung maßgeblichen aber doch anzeigepflichtigen und sanktionsbewehrten Vermögensänderungen ein und stützt diese Kategorie auf das höchst schwammige Kriterium des "gesunden Menschenverstandes", was nach Abgrenzungsproblemen gerade nur so schreit - zu Lasten der PKH Partei.

    Ich führe keine weitere Kategorie ein, sondern schreibe lediglich die durch Rechtsprechung entwickelte Wesentlichkeitsdefinition für Vermögenszuwachs fort, an die der Gesetzgeber seit 2014 eine Mitteilungspflicht geknüpft hat, ohne - anders als für die wesentliche Einkommenserhöhung - eine Definition mitzuliefern. Daneben habe ich lediglich darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Definition deutlich näher am gesunden Menschenverstand liegt als eine komplizierte rechtliche Beurteilung der letztendlichen Einsatzverpflichtung des Vermögens - und deshalb der PKH-Partei sogar leichter fallen dürfte als die rechtliche Bewertung.

    Zitat

    Darüber hinaus ist der Bezug darauf, ob sich die Vermögensänderung wirtschaftlich und sozial prägend ist auch auf eine gewisse Weise zirkulär: Denn der Zufluss zweckgebundener Geldmittel prägt den Lebensstandard (mangels Verfügungsdisposition der Partei) ja gerade nicht.

    Diese Behauptung ist gerade ist gerade in Ansehung des konkreten, das Thema einleitenden Beispiels nicht nachvollziehbar.
    Die Zuwendung von Geldmitteln mit der Zweckbindung des Eigenheimerwerbs prägt die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard doch ganz erheblich, da in unmittelbarer Folge Unterkunftskosten in erheblichem Umfange eingespart und damit zur anderweitigen Disposition frei werden.

    Zitat

    Und schließlich setzt man sich durch Schaffung eines solchen "Graubereichs" ohne gesetzliche Normierung auch in Widerspruch zum Verständnis von "erheblich" im Rahmen von § 60 I 1 Nr. 2, 3 SGB I. Und Prozesskostenhilferecht ist ja originär Sozialhilferecht, wie die Rechtsprechung schon mehrfach (auch unter Verweis auf § 60 SGB I) betont hat.

    Nun, § 60 I 1 Nr. 2 SGB I enthält zwei alternative Anzeigepflichten.
    Zunächst die der Änderung leistungserheblicher Umstände. An die Leistungserheblichkeit knüpft allerdings schon § 120a II ZPO für die Einkünfte gerade nicht an. Woraus ergibt sich für Dich, dass eine Anknüpfung an die Leistungserheblichkeit für den Vermögenszuwachs gewollt sein sollte?

    Für mich spricht (zur Entlastung der PKH-Partei!) vielmehr einiges für die Anknüpfung an § 60 I 1 Nr. 2, 2. Alt SGB I, nämlich an die Änderungen in den Verhältnissen, über die im Zusammenhang mit der Leistungbeantragung Erklärungen abgegeben worden sind. Insoweit ist die sozialrechtliche Kommentarliteratur einhellig, dass es auf eine Leistungserheblichkeit gerade nicht ankommt, wenn es sich bloß um eine Veränderung von Umständen handelt, zu denen bei Leistungsantragstellung eine Angabe gemacht wurden. Denn diese Veränderung ist ohne weitere Überlegungen für die Antragsteller anhand der Ersterklärung abgleichbar.

    Zugegeben wäre man damit wieder an Deinem Ausgangspunkt, dass auch ein Vermögenszuwachs von 2,50 Euro angezeigt werden müsste. Insoweit ist die Heranziehung der "alten" Wesentlichkeitsdefinition als Korrektiv im Rahmen der Prozesskostenhilfe geradezu segenshaft. Ein vermittelnder Weg also.

    Zitat

    Dann dürfte dies letzten Endes eine rein dogmatische Streitfrage sein. Denn "grobe Nachlässigkeit" dürfte kaum jemals anzunehmen sein, wenn die Partei es unterlässt, Vermögensveränderungen anzuzeigen, die schon potentiell nicht zu einer Änderungsentscheidung führen können.

    Dieser Auffassung ist, wie ich finde berechtigterweise, das BAG in seiner Entscheidung vom 19.10.2016, 8 AZB 23/16, entgegengetreten, denn sie liefe auf eine gänzliche Unanwendbarkeit der Anwendung des § 124 I Nr. 4 ZPO für Fälle hinaus, in denen die Mitteilung nicht zu einer Änderung der PKH-Entscheidung geführt hätte:

    "Eine Anwendung von § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO scheidet nicht bereits dann aus, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei nicht in einem Umfang verbessert haben, der eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses gebietet. Bei § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO handelt es sich um einen Verwirkungstatbestand, bei dem es auf die Kausalität nicht ankommt."

  • Zitat

    Ich führe keine weitere Kategorie ein, sondern schreibe lediglich die durch Rechtsprechung entwickelte Wesentlichkeitsdefinition für Vermögenszuwachs fort, an die der Gesetzgeber seit 2014 eine Mitteilungspflicht geknüpft hat, ohne - anders als für die wesentliche Einkommenserhöhung - eine Definition mitzuliefern.

    Dann die Frage: Warum hat der Gesetzgeber für die Einkommensänderung eine einfach ermittelbare und Irrtümer ausschließende Definition festgelegt und in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass selbst die Berechnung von Einkommensänderungen aus dem Nettobetrag für eine daran anknüpfende Mitteilungspflicht zu komplex wäre - wenn es andererseits für die Partei zumutbar sein soll, den Inhalt der Mitteilungspflicht hinsichtlich der Vermögensänderung der schwammigen Formel der Rechtsprechung und ihrer umfangreichen Kasuistik zu entnehmen? Das wäre ein eklatanter Wertungswiderspruch.

    Zitat

    Diese Behauptung ist gerade ist gerade in Ansehung des konkreten, das Thema einleitenden Beispiels nicht nachvollziehbar.
    Die Zuwendung von Geldmitteln mit der Zweckbindung des Eigenheimerwerbs prägt die wirtschaftlichen Verhältnisse und den Lebensstandard doch ganz erheblich, da in unmittelbarer Folge Unterkunftskosten in erheblichem Umfange eingespart und damit zur anderweitigen Disposition frei werden.

    Letzteres ist eine Annahme, die keineswegs zwingend ist und für die der Sachverhalt auch nichts hergibt. Aus der Kommentierung von Geimer in Zöller, § 120a ZPO Rn. 12 geht hervor, dass zweckgebundene Zuwendungen gerade keine wesentliche Verbesserung begründen.

    Zitat

    Nun, § 60 I 1 Nr. 2 SGB I enthält zwei alternative Anzeigepflichten.
    Zunächst die der Änderung leistungserheblicher Umstände. An die Leistungserheblichkeit knüpft allerdings schon § 120a II ZPO für die Einkünfte gerade nicht an. Woraus ergibt sich für Dich, dass eine Anknüpfung an die Leistungserheblichkeit für den Vermögenszuwachs gewollt sein sollte?

    An der fehlenden gesetzlichen Definition für den Vermögenszuwachs im Gegensatz zum Einkommenszuwachs und entsprechender Betonung der Notwendigkeit einer konkreten, nachvollziehbaren Formel in der Gesetzesbegründung (s.o.).

    Zitat

    Für mich spricht (zur Entlastung der PKH-Partei!) vielmehr einiges für die Anknüpfung an § 60 I 1 Nr. 2, 2. Alt SGB I, nämlich an die Änderungen in den Verhältnissen, über die im Zusammenhang mit der Leistungbeantragung Erklärungen abgegeben worden sind. Insoweit ist die sozialrechtliche Kommentarliteratur einhellig, dass es auf eine Leistungserheblichkeit gerade nicht ankommt, wenn es sich bloß um eine Veränderung von Umständen handelt, zu denen bei Leistungsantragstellung eine Angabe gemacht wurden. Denn diese Veränderung ist ohne weitere Überlegungen für die Antragsteller anhand der Ersterklärung abgleichbar.

    Die Partei hat hinsichtlich der späteren Zuwendung in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Erklärung abgegeben und kann dies auch denklogisch nicht getan haben, sodass an diesen Tatbestand nicht angeknüpft werden kann.

    Zitat

    Dieser Auffassung ist, wie ich finde berechtigterweise, das BAG in seiner Entscheidung vom 19.10.2016, 8 AZB 23/16, entgegengetreten, denn sie liefe auf eine gänzliche Unanwendbarkeit der Anwendung des § 124 I Nr. 4 ZPO für Fälle hinaus, in denen die Mitteilung nicht zu einer Änderung der PKH-Entscheidung geführt hätte:

    "Eine Anwendung von § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO scheidet nicht bereits dann aus, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei nicht in einem Umfang verbessert haben, der eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses gebietet. Bei § 124 Abs 1 Nr 4 ZPO handelt es sich um einen Verwirkungstatbestand, bei dem es auf die Kausalität nicht ankommt."

    Das Zitat ist mir bekannt, es geht aber an meinem Einwand vorbei.

    § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO setzt für eine Aufhebung "grobe Nachlässigkeit" voraus. Nach der von dir zitierten Entscheidung "handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. [..] Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt."

    Wie willst du aber grobe Nachlässigkeit begründen, wenn das Gesetz im Gegensatz zur Einkommensänderung keine Anhaltspunkte für die Wesentlichkeit von Vermögensänderungen liefert, die Partei über diese Definition auch nicht belehrt wurde (in der von dir zitierten Entscheidung, die zur gesetzlich geregelten Einkommensänderung erging erfolgte zusätzlich eine ausführliche Belehrung, siehe Rz. 2 der Entscheidung), die "Wesentlichkeit" in der herrschenden Literatur anders definiert wird und die Änderung obendrein noch nicht einmal entscheidungserheblich ist?

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



    Einmal editiert, zuletzt von DeliriumDriver (15. Oktober 2018 um 01:41)

  • Unabhängig von der Problematik Kauf eines Eigenheimes eine weitere Idee/Auffassung:

    Da der Gesetzgeber keine Wesentlichkeitsschranke für Vermögensänderungen festgelegt hat, ist aus meiner Sicht die PKH-Partei zumindest dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn der Schonbetrag von 5.000,- € infolge des Vermögenszuwachses überschritten wird.

    In diesen Fällen kommt die Anordnung einer Einmalzahlung in Betracht. Der Betrag des Schonvermögens dürfte der PKH-Partei zudem vor Bewilligung von ihrem RA mitgeteilt worden sein.


    Bsp.:

    PKH-Partei hat aktuell ca. 3.000,- € auf ihren Konten und erhält aus einer Erbschaft nun 5.000,- € dazu.

  • Der Betrag des Schonvermögens dürfte der PKH-Partei zudem vor Bewilligung von ihrem RA mitgeteilt worden sein

    Das ist nicht zwingend der Fall, insbesondere wenn der Mandant zum Zeitpunkt der Bewilligung kein Vermögen hat und auch nicht absehbar ist, dass er innerhalb der kommenden vier Jahre Vermögen erwerben wird.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich glaube nicht, dass eine umfassende Aufklärung über das Nachprüfungsverfahren und die Mitwirkungspflichten durch die Anwaltschaft erfolgt.

  • Erfolgt schon, soweit möglich. Ich hab dafür einen Belehrungsbogen, den ich mir unterschreiben lasse. Es gibt ja auch 5 Seiten Ausführungen zum PKH-Formular. Das geht aber neben dem eigentlichen Mandat und den anderen Belehrungs- und Informationspflichten (DSGVO etc) unter. Keiner hat Bock, das alles zu lesen. Und selbst wer es einmal gehört oder gelesen hat, vergisst es doch bald wieder.

  • Ich glaube nicht, dass eine umfassende Aufklärung über das Nachprüfungsverfahren und die Mitwirkungspflichten durch die Anwaltschaft erfolgt.


    Das kann aber nicht der Grund sein, dass man bei der Anordnung von Zahlungen danach differenziert, ob der entsprechende RA die VKH-Partei gut, schlecht oder gar nicht über das Überprüfungsverfahren aufgeklärt hat.

  • Ich handle jetzt mal gegen die Interessen meines Berufsstands: Es kann aber von Bedeutung sein, wenn man den eigenen Anwalt wegen fehlender oder mangelhafter Beratung in Anspruch nehmen will.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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