Für das Vermögen ergibt sich dagegen keinerlei Anhaltspunkt, was "wesentlich" sein soll, insbesondere kann auch auf die von dir zitierte Formel der alten Rechtsprechung nicht mehr zurückgegriffen werden (Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, § 120a ZPO, Rn. 9). Selbst wenn: Die Kenntnis dieser Definition wird von ihm kaum erwartet werden können, in der Regel wird über diese Definition auch keine Belehrung gemäß § 120a II 4 erfolgt sein. Mangels Anhaltspunkten davon auszugehen, dass dann eben jeder Vermögenszuwachs anzeigepflichtig ist, kann auch nicht zutreffend sein: Denn dann wären eben auch die 2,50 Euro anzeigepflichtig, im Übrigen würde das Tatbestandsmerkmal "wesentlich" leerlaufen. Aus diesem Grund ist mit der Literatur anzunehmen, dass es eben keine Anzeigepflicht für nicht verwertbares Vermögen gibt (ausführlich hierzu: Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, § 120a ZPO, Rn. 9).
Diese Auffassung ist für mich in sich widersprüchlich.
Du gehst mit Groß davon aus, dass der PKH-Partei die Kenntnis der von der Rechtsprechung zum Vermögen entwickelten Wesentlichkeitsdefinition nicht erwartet werden kann, welche ihrem Inhalt nach doch sehr nahe beim "gesunden Menschenverstand" liegt.
Stattdessen soll die PKH-Partei zur Einschätzung, ob die Mitteilungspflicht greift, die nicht selten diffizile rechtliche Wertung vornehmen, ob es sich bei dem zugewachsenen Vermögen um einzusetzendes handelt.
Ich meine, dass objektiv zum Auslösen der Mitteilungspflicht auch weiterhin die "alte" Wesentlichkeitsdefinition heranzuziehen ist. Ob die PKH-Partei diese kannte bzw. hätte kennen und auf ihren Vermögenszuwachs beziehen und die Mitteilungspflicht erkennen müssen, ist nach meinem Dafürhalten bei der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung der Absicht oder groben Nachlässigkeit bezüglich des Unterlassens zu prüfen.
Andernfalls liefe die auf den wesentlichen Vermögenszuwachs bezogene Mitteilungspflicht tatsächlich völlig leer.
Das tut sie praktisch ohnehin, denn der häufigste und im Gesetz auch in Bezug genommene Fall dürfte der des als Prozesserlös Erlangten sein. Hier soll aber das Gericht von Amts wegen tätig werden, was die Mitteilungspflicht insoweit gänzlich überflüssig erscheinen lässt (außer natürlich bei außergerichtlicher Leistungsvereinbarung, von der das Gericht nichts weiß).