Festsetzung gegen Pflegling

  • In einer von einem anderen Gericht übernommenen Pflegschaftsakte findet sich folgendes:

    Ergänzungspflegschaft wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht wird den Eltern entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Das Kind ist kurz darauf 14 Jahre alt geworden.

    Der Ergänzungspfleger reicht später seine Abrechnung mit der Bitte um Überweisung auf sein Konto ein. Diese wird an die Verfahrensbevollmächtigten der (zerstrittenen) Eltern zur Stellungnahme hinausgegeben. Durch wen das Kind hier vertreten worden ist, geht aus der Pflegschaftsakte nicht hervor.

    Nach Fristablauf wird eine Vergütung in Höhe des beantragten Betrags aus dem vermögen des Pfleglings bewilligt und festgesetzt. Der KFB wird an die Vertreter der beiden Eltern zugestellt. Laut KFB ist der Pflegling, vertreten durch seine Eltern, gehört worden. Zur Vermögenslage lässt er sich nicht aus.

    Der Ergänzungspfleger schreibt nunmehr, er habe das Geld zur Hälfte von einem Elternteil erhalten, vom anderen jedoch nicht, und möchte einen "vollstreckbaren Bescheid" über die noch offene Hälfte, wenn möglich gegen den säumigen Elternteil.

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    Hätte das Kind selbst angehört werden müssen und muss ihm der KFB selbst zugestellt werden bzw. muss ich zumindest die Zustellung an das Kind noch nachholen? Falls nein, warum nicht, da das über 14jährige Kind ja sonst auch immer als selbst verfahrensfähig angesehen wird?

    Der KFB müsste ja einen vollstreckbaren Titel darstellen, aber doch nicht gegen die Eltern, sondern gegen das Kind selbst? Oder wie läuft das sonst?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Als erstes frage ich mich natürlich, wie man dazu kommt, dass eine Festsetzung gegen den Pflegling erfolgte, wenn zu dessen Vermögensverhältnissen überhaupt nichts bekannt ist. :gruebel:

    Unabhängig davon ist das Ansinnen des Ergänzungspflegers nicht umsetzbar. Die Eltern sind überhaupt nicht Antragsgegner im Rahmen der Kostenfestsetzung. Ergo, kann eine Vollstreckung lediglich gegen das Kind erfolgen.

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung kann aus meiner Sicht das Kind durch die Eltern vertreten werden. Diese üben die Vermögenssorge aus.

  • Demnach würde ich jetzt die Akte der Geschäftsstelle geben, damit die dem Ergänzungspfleger eine vollstreckbare Ausfertigung von dem Festsetzungsbeschluss erteilt?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Etwas anderes geht wohl nicht. Keinesfalls kann es eine Klausel gegen den "säumigen Elternteil" geben, wie vom Ergänzungspfleger gewünscht. Eine Vollstreckung gegen die Eltern ist ja nicht möglich.

  • Guten Morgen,

    wie läuft das Ganze bei euch ab, wenn eben Pflegschaft nur für einen Teil der Personensorge angeordnet ist, der KV die Vermögenssorge noch hat, gefragt wird ob Vermögen etc des Kindes vorhanden ist (wegen der Festsetzung der Vergütung gegen das Vermögen des Mündels oder Auszahlung aus der Staatskasse) und der Vater sich diesbezüglich einfach nicht meldet und auch die Pflegefamilie und der Pfleger keine Informationen über etwaiges Vermögen etc des Pfleglings haben ?:eek:

  • Zum Glück kommt dieses Problem in der hiesigen Praxis nicht vor, da entweder:

    a) meist ein Amtspfleger die Personensorge übertragen bekommen hat und/oder

    b) die betroffenen Kinder ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit immer unvermögend sind (oder zumindest nur Vermögen < 5.000,- €), z. B. weil die Eltern am Vollstreckungsgericht bekannt sind


    Wenn du gar keine Anhaltspunkte zum Vermögen hast, ist m. E. aus der Staatskasse zu vergüten. Wenn es tatsächlich in Betracht kommt, dass Vermögen > 5.000,- € vorhanden sein könnte, würde ich dann ein Regressverfahren einleiten. Spätestens wenn der Beschluss über die Rückforderung kommt, sollte der Vater eigentlich "wach werden".

  • Zum Glück kommt dieses Problem in der hiesigen Praxis nicht vor, da entweder:

    a) meist ein Amtspfleger die Personensorge übertragen bekommen hat und/oder


    Was für ein Pfleger bestellt wurde, spielt jedenfalls bei der Feststellung einer zu erhebenden Gerichtsgebühr gar keine Rolle (FamGKG, KV 1311), denn auch hier spielt die Frage ein Rolle, ob das Kindesvermögen mindestens 25.000 € beträgt. Somit ist die Frage des Vermögens des Kindes auch in diesem Falle von Bedeutung.
    Ich bekomme von den Eltern, denen noch die Vermögenssorge zusteht, insoweit auch fast nie eine Antwort. Dann mache ich einen Vermerk in die Akte, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Kind über solches Vermögen verfügen könnte.
    Die Bezirksrevisoren haben das bei uns noch nie beanstandet. Was soll man auch machen in solchen Fällen. Bei Betreuten hingegen, wo der Betreuer nicht für vermögensrechtliche Angelegenheiten bestellt wurde (kommt zwar relativ selten vor), muss man das ggf. anders beurteilen. Erteilt der Betreute auf die Frage zu seinem Vermögen keine Auskunft, droht man eben an, dann einfach ein bestimmtes Vermögen anzusetzen. Dann haben Betreuer oder Betreuter die Möglichkeit des Rechtsmittels gegen Festsetzungen oder Kostenrechnungen, müssen dann aber spätestens wohl auch die Angaben machen, sonst wir wohl die Entscheidung/Rechnung nicht aufgehoben. Schließlich kann es ja nicht sein, dass man durch Verweigerung der Auskunft die Inanspruchnahme verhindern kann.
    (Aber letzteres kann ich nicht mit Bestimmtheit behaupten, da ich in schwacher Erinnerung habe, dass unsere Betreuungsrechtspfleger sich da über anders lautende Entscheidungen aufgeregt hätten - kann ich aber in Erfahrung bringen).

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    EDIT: Habe es in Erfahrung gebracht. Es gibt eine Entscheidung unseres LG Leipzig, wonach kein Regress genommen werden kann bei einem Betreuten, wenn dieser keine
    Auskunft hinsichtlich seines Vermögens gibt. Muss man nicht verstehen. So kann dann jedenfalls jeder den Regress verhindern.
    Somit sollte man wohl bei einem minderjährigen Kind, wo die Wahrscheinlichkeit für Vermögen noch viel geringer ist (jedenfalls wenn sich aus anderen Akten dazu
    keine Anhaltspunkte ergeben), auch bzw. erst recht von Mittellosigkeit ausgehen, wenn man keine Antwort bekommt.

  • Zum Glück kommt dieses Problem in der hiesigen Praxis nicht vor, da entweder:

    a) meist ein Amtspfleger die Personensorge übertragen bekommen hat und/oder


    Was für ein Pfleger bestellt wurde, spielt jedenfalls bei der Feststellung einer zu erhebenden Gerichtsgebühr gar keine Rolle (FamGKG, KV 1311), denn auch hier spielt die Frage ein Rolle, ob das Kindesvermögen mindestens 25.000 € beträgt. Somit ist die Frage des Vermögens des Kindes auch in diesem Falle von Bedeutung.
    ....


    Das hast du natürlich recht. Aber Vermögen von mehr als 25.000,- € bei einem Kind ist in unseren Breiten nicht wirklich zu erwarten.

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