Ich habe hierfolgenden Fall:
Antrag des Vollstreckungsläubigers auf Erlass des Aufgebots zurKraftloserklärung eines Sparbuchs.
Auf Seite 1 des Antrags wird die Konto-Nr. des Sparbuchs angegeben mit derEndung "123" (als Beispiel). Aufgebot und Kraftloserklärung wurdenjeweils mit der vorgenannten Nummer erlassen.
2 Monate nach Zustellung des Beschlusses kommt ein erneutes Schreiben desAntragstellers, mit dem „Antrag“ auf Abänderung des Beschlusses. Es hätte dortein Versehen vorgelegen, man hätte eigentlich das Konto mit der Endung „321“gemeint, das würde auch auf Seite 2 des Antrags irgendwo stehen.
Ich habenachgesehen und tatsächlich, auf Seite 2 des Antrags im Fließtext steht einmaldie Kontonummer mit der Endung 321. Sonst vollkommen identisch mit der Nummerauf Seite 1 und der Nummer in beiden Beschlüssen.
Wir habendann dem Antragsteller geschrieben, dass eine Änderung des Beschlusses so nichtmöglich ist, weil ja antragsgemäß entschieden wurde.
Nun meineFrage: Ist es möglich, die Kraftloserklärung aufzuheben, da sie dem erklärtenWillen des Antragstellers widerspricht? Oder hat er hier einfach Pech gehabt,weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und der Beschluss somit rechtskräftig geworden ist?
Vielen Dank schon mal