Vorlage des gesiegelten Berechtigungsscheines bei elektronischen Eingängen

  • Also bei uns wird es auch so gehandhabt, dass für die nachträgliche Bewilligung ein Beschluss gefertigt wird und kein Berechtigungsschein mehr. Und der Berechtigungsschein muss immer im Original vorliegen. Leider gibt es hier genug schwierige Personen - sowohl bei den Mandanten, als auch bei den Anwälten - mit denen es sonst Probleme gäbe. Und klar, sie machen sich dann der Urkundenfälschung, des Betrugs, der eidesstattlichen Falschaussage, usw. schuldig, aber den Ärger, das aufzuklären und ggfs. falsch gezahlte Vergütung mal zurückfordern zu müssen o. ä. möchten wir lieber nicht haben.

  • Bei der nachträglichen Bewilligung ist es nur wichtig, dass der RA namentlich genannt wird.

    Ob man mit Beschluss oder mit Berechtigungsschein bewilligt, ist m.E. egal.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Richtig.
    Dann muss aber der Beschluss oder der Berechtigungsschein auch an den RA und nicht an den Ast. wie hier bereits angeführt wurde.

    @Mara

    Hört sich so an, als hättet ihr regelmäßig Probleme mit kopierten Berechtigungsscheinen oder RAen, die aufgrund der mehrfach kopierten Scheine eines Ast. jeweils ihre Vergütung einfordern.
    Habt ihr? Mich würde nämlich die Praxisrelevanz meiner Aussage zur Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs interessieren.

    Wie gesagt, dass ein RA den Schein missbräuchlich verwendet kann man m. E. ausschließen. Bei dem Ast. natürlich nicht. Die Frage ist, so finde ich, immer die nach der Wahrscheinlichkeit des Missbrauchs und der Verhältnismäßigkeit bzw. Angemessenheit meines Aufwandes, den ich zur Missbrauchsvermeidung betreibe. Bei 1 : 10.000 (und selbst da kommen wir bei Weitem nicht hin) oder mehr sehe ich die Notwendigkeit nicht mehr, einen unverhältnismäßigen Aufwand zu betreiben.

    Was mich noch interessiert: Im Beschluss steht dann wohl der Ast. vertr. durch den/die Rae XYZ? Oder steht dort nur der Ast?

  • Richtig.
    Dann muss aber der Beschluss oder der Berechtigungsschein auch an den RA und nicht an den Ast. wie hier bereits angeführt wurde.

    Durch die Nennung des RA bei der Bewilligung kommt doch schon zum Ausdruck, dass nur dieser RA einen Verg[tungsanspruch gegen[ber der Staatskasse hat. Wenn der RA seinen Mandanten zu uns auf die RASt schickt damit der den Schein holt, dann sehe ich kein Problem darin dem Antragsteller den Berechtigungsschein gleich mitzugeben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was mich noch interessiert: Im Beschluss steht dann wohl der Ast. vertr. durch den/die Rae XYZ? Oder steht dort nur der Ast?


    Beschluss

    In der Beratungshilfesache
    des (Personalien des Antragstellers) - Antragsteller,
    Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte xyz

    wird dem Antragsteller für die folgende Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt:
    - Angelegenheit -

    Musterstadt, den...

    Patweazle
    Rechtspfleger

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich verlange auch die Vorlage des Originals.
    Sonst könnte der Antragsteller sich 3 Farbkopien fertigen und zu 3 Rechtsanwälte gehen, die 3 Rechnungen schicken.

    Weil ich gerade nen Beratungsschein auf dem Tisch liegen habe... das Gerichtssiegel ist mit schwarzer Stempelfarbe aufgebracht... da lohnen sich Farbkopien nicht :wechlach:

  • Bei uns erkennst Du das Original weniger am Siegel, als am sepia-ocker-changierenden grobstrukturierten Behördenpapier.

    Das ist bei uns auch der Fall.

    Unsere Original erkennt man außerdem noch an den folgenden Mermalen:
    - Die Aufschrift "Original für die Beratungsperson" unten auf dem Berechtigunsschein wurde mit einem Textmarker markiert.
    - Oben auf dem Berechtigunsschein wurde ein roter Stempel "Original zur Vorlage bei Gebührenabrechnung" angebracht.

    Das gehört inzwischen in die Kategorie: "Das haben wir schon immer so gemacht".

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nein, eben nicht prinzipiell, sondern nur dann, wenn die Vorlage im Einzelfall erforderlich erscheint, um die Voraussetzungen für den Gebührenanfall glaubhaft zu machen. Das war in dem entschiedenen Fall nicht so. Der RA hatte den bei ihm vorliegenden Schein gestempelt und entwertet, und mit dem Kostenantrag elektronisch übermittelt.

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