Vorlage des gesiegelten Berechtigungsscheines bei elektronischen Eingängen

  • Da wir jetzt vermehrt elektronische Eingänge aus den Anwaltskanzleien verzeichnen, stellt sich die Frage, ob der gesiegelte Berechtigungsschein im Original vorzulegen ist oder ob das eingescannte Exemplar ausreicht. Wir haben bislang immer auf der Vorlage des Originals bestanden (es wird ja durch Siegel auch mit gesichert, dass der Schein nur in einer Anwaltskanzlei verwendet werden kann). Die meisten Anwälte sind dem auch nachgekommen, eine Kanzlei weigert sich unter Berufung auf § 130a ZPO, was so eigentlich nicht richtig passt. Allerdings finden wir im Moment auch keine Vorschrift, wonach bei der Vergütungsabrechnung das gesiegelte Original vorzulegen ist, es hat sich einfach nur über Jahrzehnte so eingebürgert.
    Wie sieht es bezüglich dieser Frage an anderen Gerichten aus?

  • Für den Vollstreckungsbescheid in der Forderungspfändung gibt es mit § 829a ZPO eine explizite Regelung des Problems. Da es eine solche für die Vorlage des Berechtigungsscheins nicht gibt, möchte ich den originalen Schein zur Akte geschickt haben. (Noch stellte sich das Problem aber nicht ...)

  • Allerdings finden wir im Moment auch keine Vorschrift, wonach bei der Vergütungsabrechnung das gesiegelte Original vorzulegen ist, es hat sich einfach nur über Jahrzehnte so eingebürgert.

    Ich habe Anfang dieser Woche freundlich nachgefragt, auf welcher Grundlage denn das Original auf dem Postwege dem elektronischen Gebührenantrag hinterher zu schicken sei.

    "Das haben wir schon immer so gemacht" dürfte wohl keine gute Antwort sein. Das Übermitteln im Original widerspricht ja dem Prinzip "elektronischer Rechtsverkehr". Mal schauen, wie mein Gericht reagiert. Ich würde es sonst noch telefonisch mal versuchen....

  • Allerdings finden wir im Moment auch keine Vorschrift, wonach bei der Vergütungsabrechnung das gesiegelte Original vorzulegen ist, es hat sich einfach nur über Jahrzehnte so eingebürgert.

    Ich habe Anfang dieser Woche freundlich nachgefragt, auf welcher Grundlage denn das Original auf dem Postwege dem elektronischen Gebührenantrag hinterher zu schicken sei.

    "Das haben wir schon immer so gemacht" dürfte wohl keine gute Antwort sein. Das Übermitteln im Original widerspricht ja dem Prinzip "elektronischer Rechtsverkehr". Mal schauen, wie mein Gericht reagiert. Ich würde es sonst noch telefonisch mal versuchen....

    Ich würde es letztlich damit begründen, dass der Berechtigungsschein die Grundlage des Vergütungsanspruchs ist. Der Anwalt muss den Schein ja vorlegen um zu beweisen, dass sich der rechtssuchende Bürger wegen Beratungshilfe an ihn gewandt hat und er daher den Anspruch gegen die Staatskasse hat. Eventuell könnte der Rechtsanwalt den Berechtigungsschein auch einscannen und per BeA ( :teufel: ) schicken. Ich sehe da lediglich ein praktisches Problem für den Rechtspfleger. Wenigstens in meiner Zuständigkeit lassen sich Rechtsanwälte ganz gerne mal (mehr oder weniger gute) Farbkopien des Berechtigungsscheins andrehen und die Antragsteller behalten das Original entweder für sich oder gehen damit schlimmstenfalls zu einem anderen Rechtsanwalt (ich weiß, das dürfte ein Betrug sein, aber darum geht es hier ja nicht). Die Anwälte schauen sich die Berechtigungsscheine meist nicht so genau an. Wenn mir jetzt ein Anwalt einen Berechtigungsschein per elektronischem Rechtsverkehr einreicht, kann ich kaum feststellen, ob es ein Scan vom Original oder von einer Farbkopie ist. Daher hätte ich gerne das Original zurück.

  • Ja darum geht es ja: Das Original liegt in der Akte des Anwalts, was dieser anwaltlich versichert und er schickt eine gescannte Kopie per beA ans Gericht zusammen mit seinem Vergütungsantrag und gegebenenfalls Belegen über seine Tätigkeit. Wenn du das so hinnimmst, wäre das ja vollkommen ausreichend. Ich hab das auch so eingereicht... bekam aber das Feedback, es würde das Original gebraucht (nur so'n kurzer 1 1/2-Zeiler ohne Begründung, was für mich heißt: "Haben wir schon immer so gemacht". :) )

    Und wenn dann schon einem abgerechnet wurde, kann der Bedürftige ja nicht noch mal einen RA beauftragen und dieser kann auch nicht noch mal abrechnen - das habt ihr dann doch in der Akte.

  • Ja darum geht es ja: Das Original liegt in der Akte des Anwalts, was dieser anwaltlich versichert und er schickt eine gescannte Kopie per beA ans Gericht zusammen mit seinem Vergütungsantrag und gegebenenfalls Belegen über seine Tätigkeit. Wenn du das so hinnimmst, wäre das ja vollkommen ausreichend. Ich hab das auch so eingereicht... bekam aber das Feedback, es würde das Original gebraucht (nur so'n kurzer 1 1/2-Zeiler ohne Begründung, was für mich heißt: "Haben wir schon immer so gemacht". :) )

    Und wenn dann schon einem abgerechnet wurde, kann der Bedürftige ja nicht noch mal einen RA beauftragen und dieser kann auch nicht noch mal abrechnen - das habt ihr dann doch in der Akte.

    Mag sein, dass es etwas konstruiert ist, aber ich führe meine Überlegungen mal fort: Der Rechtsanwalt reicht einen BerH-Schein per beA ein und ich zahle aus. Wie gesagt kann ich nicht nicht prüfen, ob der Anwalt wirklich das Original hat. Einige Zeit später kommt ein neuer Vergütungsantrag von einem anderen Anwalt, ebenfalls per beA. Dann habe ich zwei Scans von BerH-Scheinen und kann nicht feststellen, welcher Anwalt nun das Original hat (oder ob überhaupt einer der Anwälte das Original hat). Spätestens jetzt bräuchte ich meiner Meinung nach die Papier-Berechtigungsscheine. Wenn es blöd läuft, stellt sich dann heraus, dass ich dem ersten Anwalt die Vergütung ausbezahlt habe, obwohl tatsächlich der zweite Rechtsanwalt den Original Berechtigungsschein hat. Das ist sicher ein absolut seltener Fall, das ist mir schon klar. Mir ist auch klar, dass ein solches Verhalten des Antragstellers strafbar wäre. Leider ist diese Konstellation nicht so unwahrscheinlich, dass sie bei mir in der Praxis noch nicht aufgetreten wäre.... Aus diesem Grund bewillige ich nachträgliche Beratungshilfe auch durch Beschluss, da steht der Anwalt drin und man hat keinen Ärger (aber das steht hier ja auch nicht zur Diskussion).

    Das Original liegt in der Akte des Anwalts.

    Leider nicht immer und der Anwalt merkt es oft nicht, das ist genau das Problem, das zumindest ich in der Praxis habe.

  • Würden wirklich alle Anwälte zunächst genau prüfen, ob sie auch wirklich das Original des Berechtigungsscheins haben, wäre dieser Thread hier eigentlich ziemlich überflüssig.

    Wir versuchen das Original auch durch einen roten Stempel "Zur Vorlage bei der Gebührenabrechnung" besonders kenntlich zu machen.
    Wobei man dann natürlich nur bei Vorlage in Papier merken kann, ob einem auch wirklich das Original vorgelegt wird oder, ob da evtl. jemand bescheissen wollte.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Allerdings finden wir im Moment auch keine Vorschrift, wonach bei der Vergütungsabrechnung das gesiegelte Original vorzulegen ist, es hat sich einfach nur über Jahrzehnte so eingebürgert.

    Ich habe Anfang dieser Woche freundlich nachgefragt, auf welcher Grundlage denn das Original auf dem Postwege dem elektronischen Gebührenantrag hinterher zu schicken sei.

    "Das haben wir schon immer so gemacht" dürfte wohl keine gute Antwort sein. Das Übermitteln im Original widerspricht ja dem Prinzip "elektronischer Rechtsverkehr". Mal schauen, wie mein Gericht reagiert. Ich würde es sonst noch telefonisch mal versuchen....

    Ich würde es letztlich damit begründen, dass der Berechtigungsschein die Grundlage des Vergütungsanspruchs ist. Der Anwalt muss den Schein ja vorlegen um zu beweisen, dass sich der rechtssuchende Bürger wegen Beratungshilfe an ihn gewandt hat und er daher den Anspruch gegen die Staatskasse hat. Eventuell könnte der Rechtsanwalt den Berechtigungsschein auch einscannen und per BeA ( :teufel: ) schicken. Ich sehe da lediglich ein praktisches Problem für den Rechtspfleger. Wenigstens in meiner Zuständigkeit lassen sich Rechtsanwälte ganz gerne mal (mehr oder weniger gute) Farbkopien des Berechtigungsscheins andrehen und die Antragsteller behalten das Original entweder für sich oder gehen damit schlimmstenfalls zu einem anderen Rechtsanwalt (ich weiß, das dürfte ein Betrug sein, aber darum geht es hier ja nicht). Die Anwälte schauen sich die Berechtigungsscheine meist nicht so genau an. Wenn mir jetzt ein Anwalt einen Berechtigungsschein per elektronischem Rechtsverkehr einreicht, kann ich kaum feststellen, ob es ein Scan vom Original oder von einer Farbkopie ist. Daher hätte ich gerne das Original zurück.


    Dafür dürfte sich kaum eine gesetzliche Grundlage finden lassen, da der Gesetzgeber in Zivilsachen großzügig den elektronischen Rechtsverkehr ermöglicht hat.

    Meines Erachtens ist die Falllage ohnes weiteres vergleichbar mit der Beantragung von Pfüb'sen auf elektronischem Weg, § 829a ZPO.

    Dort sieht man auch nie eine vollstreckbare Ausfertigung im Original (Papierform). Der Gesetzgeber hat es bei Einführung der Regelung offenbar in Kauf genommen, dass sich der Titel vielleicht auch gar nicht mehr beim Gläubiger befindet usw.

  • Na, ja... Der § 829a ZPO akzeptiert ja auch nur Vollstreckungsbescheide bis 5.000,00 € zumal es ja auch noch den § 829a Abs. 2 ZPO gibt. Von daher hat man sich auch im Vollstreckungsrecht nur ein bisschen dem elektronischen Rechtsverkehr geöffnet. Wobei ich dir wenigstens insoweit zustimme, dass man darüber diskutieren kann. Ich hoffe, dass diese Konstellation mal von einem Obergericht entschieden wird (wobei ich denke, dass kaum ein Rechtsanwalt es so weit treiben dürfte und nur wegen einer Papierübersendung durch alle Instanzen zieht).

  • Über die Frage ob bei den Pfändungs- und Überweisungbeschlüssen die grünen Felder in Farbe auszudrucken sind musste doch auch der BGH entscheiden.
    Warum sollte es denn bei der Frage hier nicht genauso kommen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Das ist natürlich ein Argument... Die Rechtsauffassung, dass der PfüB farbig kommen muss und sonst unzulässig ist, fand ich schon von Anfang an albern. Da hatte wohl wirklich jemand zu viel Zeit :gruebel:
    Wobei ich mir auch vorstellen kann, dass die Obergerichte letztlich entscheiden, dass wir die Originalberechtigungsscheine nur in Zweifelsfällen verlangen dürfen. Solange meine Ansicht noch vertretbar ist, werde ich sie schon aus praktischen Gründen weiter vertreten.

  • Das ist natürlich ein Argument... Die Rechtsauffassung, dass der PfüB farbig kommen muss und sonst unzulässig ist, fand ich schon von Anfang an albern. Da hatte wohl wirklich jemand zu viel Zeit :gruebel:
    Wobei ich mir auch vorstellen kann, dass die Obergerichte letztlich entscheiden, dass wir die Originalberechtigungsscheine nur in Zweifelsfällen verlangen dürfen. Solange meine Ansicht noch vertretbar ist, werde ich sie schon aus praktischen Gründen weiter vertreten.

    Anm.: Ich habe die epischen Quotes mal rausgeworfen, das sah ja furchtbar aus...

    Warum nicht einfach so verfahren, wie es die Finanzämter inzwischen tun? Da muss ich jetzt ja auch keine (Original-)Belege mehr zur Einkommenssteuer einreichen, muss das aber auf Nachfrage selbstverständlich tun. Sollte es also Zweifel an der Echtheit des Scheins geben, lässt sich doch das Original anfordern.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Das wäre wohl noch die aus deiner Sicht günstigste Entscheidung. (Eher dürfte eine Entscheidung zu erwarten sein, dass das Original des BerH-Scheines hätte gar nicht angefordert werden sollen/dürfen.)

    Vergleichen wir noch einmal mit der Beantragung von Pfübsen:

    Dort kann ich nach § 829a Abs. 2 ZPO auch die Ausfertigung des VB anfordern, jedoch nur bei Zweifeln. Wenn ich dies standardmäßig bei jedem Antrag machen würde, kämen - aus meiner Sicht zu recht - entsprechende Beschwerden der Gläubiger.

  • Ganz verbieten wird man mir die Anforderung der Originalberechtigungsscheine kaum verbieten können, da sonst der unter #6 geschilderte Fall schlicht nicht mehr lösbar wäre.

    Letztlich bin ich auch nur deswegen so streng, weil die Rechtsanwälte die Berechtigungsscheine nicht besonders gründlich anschauen.

  • Mein Schriftsatz hat dazu geführt, dass die Vergütung ohne Übermittlung des Originals ausbezahlt wurde:

    1. Es wurde anwaltlich versichert, dass die Ausfertigung in der Handakte ist und nicht an den Mandanten ausgehändigt wird.
    2. Es wurde - für den Fall der weiteren Forderung nach der gesiegelten Ausfertigung - um Bekanntgabe der entsprechenden Vorschrift gebeten.
    3. Es wurde drauf hingewiesen, dass der Postversand der Ausfertigung den Absichten des ERV wohl entgegenstehen dürften.

    Mal schauen, wie das künftig weitergeht.

    Offensichtlich ist niemandem etwas dazu eingefallen, wo steht, dass der Beschluss zurück zu geben sei.

  • wir haben jetzt so einen Fall. Der eine Anwalt reicht ein Berechtigungsschein ein, aus dem man nicht genau erkennen kann, ob es ein Original ist. Ein weiterer Anwalt reicht einen Antrag ein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Wir brauchen somit wohl einen Berechtigungsschein im Original. Ich habe auch nichts gefunden, dass im Wege des elektronischen Rechtsverkehr auf Originale verzichten kann. Dies gilt doch wohl nur für den VB oder liege ich da falsch.

  • wir haben jetzt so einen Fall. Der eine Anwalt reicht ein Berechtigungsschein ein, aus dem man nicht genau erkennen kann, ob es ein Original ist. Ein weiterer Anwalt reicht einen Antrag ein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Wir brauchen somit wohl einen Berechtigungsschein im Original. Ich habe auch nichts gefunden, dass im Wege des elektronischen Rechtsverkehr auf Originale verzichten kann. Dies gilt doch wohl nur für den VB oder liege ich da falsch.


    Viele gerichtliche Anträge können heutzutage elektronisch gestellt werden, auch der Antrag auf BerH-Vergütung.

    Das Original des Scheins ist nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht einzureichen.

  • wir haben jetzt so einen Fall. Der eine Anwalt reicht ein Berechtigungsschein ein, aus dem man nicht genau erkennen kann, ob es ein Original ist. Ein weiterer Anwalt reicht einen Antrag ein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Wir brauchen somit wohl einen Berechtigungsschein im Original. Ich habe auch nichts gefunden, dass im Wege des elektronischen Rechtsverkehr auf Originale verzichten kann. Dies gilt doch wohl nur für den VB oder liege ich da falsch.

    Ich habe nichts gefunden, dass der BerH-Schein im Original (bzw. in der ausgehändigten Ausfertigung) zurückgegeben werden muss. :gruebel:

  • In diesem Fall sehe ich kein Problem damit, die Voralge des Orignals zu fordern. Um auszuzahlen, musst feststellen, wem der echte Schein vorgelegt vorgelegt wurde. Den Beweis können ausschließlich die Anwälte selbst führen, daher dürfte es unabhängig von einer generellen Verpflichtung zur Vorlage des Originals unproblematisch sein, die Zahlung so lange abzulehnen, bis einer der Rechtsanwälte bewiesen hat, dass er der Berechtigte ist.

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