Vorlage des gesiegelten Berechtigungsscheines bei elektronischen Eingängen

  • wir haben jetzt so einen Fall. Der eine Anwalt reicht ein Berechtigungsschein ein, aus dem man nicht genau erkennen kann, ob es ein Original ist. Ein weiterer Anwalt reicht einen Antrag ein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Wir brauchen somit wohl einen Berechtigungsschein im Original. Ich habe auch nichts gefunden, dass im Wege des elektronischen Rechtsverkehr auf Originale verzichten kann. Dies gilt doch wohl nur für den VB oder liege ich da falsch.

    Ich habe nichts gefunden, dass der BerH-Schein im Original (bzw. in der ausgehändigten Ausfertigung) zurückgegeben werden muss. :gruebel:

    Und ich habe nichts gefunden, dass es verboten wäre das Original zu Nachweiszwecken zurück zu fordern. :gruebel:
    Wie würdest du denn an unserer Stelle prüfen, wem die Vergütung ausgezahlt werden kann?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • wir haben jetzt so einen Fall. Der eine Anwalt reicht ein Berechtigungsschein ein, aus dem man nicht genau erkennen kann, ob es ein Original ist. Ein weiterer Anwalt reicht einen Antrag ein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Wir brauchen somit wohl einen Berechtigungsschein im Original. Ich habe auch nichts gefunden, dass im Wege des elektronischen Rechtsverkehr auf Originale verzichten kann. Dies gilt doch wohl nur für den VB oder liege ich da falsch.

    Ich habe nichts gefunden, dass der BerH-Schein im Original (bzw. in der ausgehändigten Ausfertigung) zurückgegeben werden muss. :gruebel:

    Meiner Meinung nach, muss der Anwalt glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht. Ob im Normalfall ein Scan des Berechtigungsscheins per beA ausreicht, kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall haben beide Anwälte wohl Scans des Berechtigungsscheins vorgelegt, allerdings ist lediglich ein Scan vom Original erzeugt worden (es sei denn, der erste Anwalt kam auf die glorreiche Idee den Berechtigungsschein nach dem scannen an den Antragsteller zurückzugeben). Da wohl beide Rechtsanwälte als potentielle Berechtigte in Frage kommen, ist meiner Meinung nach eine ergänzende Glaubhaftmachung erforderlich, damit das Gericht zweifelsfrei feststellen kann, wem der Anspruch zusteht. Und das dürfte nur durch Vorlage des Originalscheins gehen. Ich kann jedenfalls nicht erkennen, ob ein Scan von einem Original oder einer Kopie erzeugt wurde.

  • Hier ist jetzt das gleiche Problem hinsichtlich des vom Rechtsuchenden zu unterschreibenden Antrags aufgetreten. Ein Anwalt vertritt unter Hinweis auf § 130a Abs. 3, 2. Alt. i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 ZPO die Auffassung, dass der Beratungshilfeantrag eingescannt als PDF-Datei ohne elektronische Signatur eingereicht werden dürfe. Dann muss nach meinem Verständnis aber die elektronische Signatur durch den sicheren Übermittlungsweg (zum Beispiel beA) ersetzt werden.

    Wie seht Ihr das?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Würde ich anders sehen:

    BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Im Zeitpunkt dieser Entscheidung war der ERV noch nicht durch § 130a ZPO in seiner heutigen Fassung geregelt. In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Schriftsatz zudem nicht als elektronisches Dokument eingereicht worden, sondern über die eigens dafür benannte E-Mail-Adresse der Geschäftsstellenbeamtin, die sich bereit erklärt hatte, das Dokument anschließend auszudrucken und mit einem Eingangsstempel zu versehen. Diese Art der Übermittlung hat der BGH - nach damaligem Recht - der (zulässigen) Übermittlung durch Telefax gleichgestellt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Unser Landgericht (Saarbrücken) hat nun entschieden, dass dem Vergütungsfestsetzungsantrag der Berechtigungsschein stets im Original beizufügen ist (Beschluss vom 28.08.2019, Az.: 5 T 83/19).
    Der Rechtsanwalt sei gem. § 371 BGB verpflichtet, der Landeskasse den Berechtigungsschein herauszugeben. Nach dieser Vorschrift könne, wenn über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden ist, der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Der Berechtigungsschein stelle einen Schuldschein im Sinne dieser Vorschrift dar.

    Weitere Beschwerde wurde zugelassen. Ob weitere Beschwerde eingelegt wird, bleibt abzuwarten.

  • Denkbar, dass das LG etwas kurz gesprungen ist.
    Welches Original soll denn der Anwalt einreichen, wenn die Geschäftsstelle den Berechtigungsschein auf nachträglichen Antrag (ohne Vergütungsantrag) über das EGVP an den RA schickt.
    Ausdrucken und per Post dem zulässigen elektronischen Antrag über beA hinterherschicken?

    Gerade bei der nachträglichen Bewilligung dürfte in der nächsten Zeit der Trend zur elektronischen Versendung der Gerichte gehen. D.h. die rechtssichere Beantwortung der Frage, wie der RA seinen Berechtigungsschein in Zeiten des ERV wirksam einreichen kann, dürfte auch im Sinne einer einheitlichen Bearbeitung durch die Gerichte geboten sein.

  • Denkbar, dass das LG etwas kurz gesprungen ist.
    Welches Original soll denn der Anwalt einreichen, wenn die Geschäftsstelle den Berechtigungsschein auf nachträglichen Antrag (ohne Vergütungsantrag) über das EGVP an den RA schickt.
    Ausdrucken und per Post dem zulässigen elektronischen Antrag über beA hinterherschicken?

    Unter anderem aus diesem Grund erteile ich bei nachträglichen Anträgen seit jeher keinen Berechtigungsschein, sondern bewillige durch Beschluss, in dessen Rubrum die Beratungsperson aufgenommen ist.

    Ich denke (hoffe), das Problem bezieht sich vorrangig (ausschließlich?) - auch in Zukunft - auf die Berechtigungsscheine, die bei persönlicher Vorsprache auf der RAST erteilt werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Denkbar, dass das LG etwas kurz gesprungen ist.
    Welches Original soll denn der Anwalt einreichen, wenn die Geschäftsstelle den Berechtigungsschein auf nachträglichen Antrag (ohne Vergütungsantrag) über das EGVP an den RA schickt.
    Ausdrucken und per Post dem zulässigen elektronischen Antrag über beA hinterherschicken?

    Gerade bei der nachträglichen Bewilligung dürfte in der nächsten Zeit der Trend zur elektronischen Versendung der Gerichte gehen. D.h. die rechtssichere Beantwortung der Frage, wie der RA seinen Berechtigungsschein in Zeiten des ERV wirksam einreichen kann, dürfte auch im Sinne einer einheitlichen Bearbeitung durch die Gerichte geboten sein.

    Bei nachträglichen Bewilligungen wird bei uns der RA im Berechtigunsschein genannt.
    Man kann natürlich auch per Beschluss bewilligen.

    Wenn der Berechtigungsschein direkt an den RA versandt wird, dann ergibt sich bereits aus der Akte, welcher RA im Rahmen der bewilligten BerH mandatiert ist.

    Unsicherheit welchem RA der Vergütungsanspruch zusteht gibt es nur, wenn man dem Rechtsuchenden den Berechtigungsschein in die Hand drückt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Denkbar, dass das LG etwas kurz gesprungen ist.
    Welches Original soll denn der Anwalt einreichen, wenn die Geschäftsstelle den Berechtigungsschein auf nachträglichen Antrag (ohne Vergütungsantrag) über das EGVP an den RA schickt.
    Ausdrucken und per Post dem zulässigen elektronischen Antrag über beA hinterherschicken?

    Unter anderem aus diesem Grund erteile ich bei nachträglichen Anträgen seit jeher keinen Berechtigungsschein, sondern bewillige durch Beschluss, in dessen Rubrum die Beratungsperson aufgenommen ist.
    ...

    Habe ich auch immer so gehandhabt.

    Hinsichtlich der Vorlage des Berechtigungsscheines im Original habe ich aufgrund der langjährigen Gerichtspraxis immer auf der Vorlage bestanden. Ich habe aber jetzt auf die Schnelle keine Grundlage dafür gefunden. Daher dürften bisher die Anwälte ebenfalls nicht zur Vorlage des Scheines verpflichtet gewesen sein (auch ohne ERV). Sofern es bisher eine rechtliche Grundlage dafür gegeben hat, wird man die Übersendung des Originals nicht durch Verweis auf den ERV verhindern können. Aber die sehe ich bisher nicht.

  • Ich habe mich die letzten Tage mal etwas intensiver mit der Problematik wegen ERV (elektronische Versendung des Berechtigungsscheins) beschäftigt.
    Also definitiv gibt es keine Vorschrift die unmittelbar besagt, dass der RA den Berechtigungsschein im Original vorlegen muss.
    Als Vorschriften gibt es neben dem BerHG, dem § 44 RVG nur noch die BerHFV und die VwV Vergütungsfestsetzung.
    Zwar ist in der BerHFV im Formular eine Ankreuzkästchen!!! wonach der Originalantrag beigefügt ist. Daraus aber abzuleiten, dass heute in 2019 (beA, ERV) der Berechtigungsschein (oder Beschluss) immer noch im Original vorzulegen ist, und er weg über beA nicht ausreicht, wie vom LG postuliert, halte ich für nicht der aktuellen Rechtslage entsprechend (ERV-Gesetz). Im Übrigen findet sich in den BT-Drucksachen zur Begründung der BerHFV kein einziger Hinweis warum dieses Kästchen da steht. Vermutlich steht es da nur, weil man es schon immer so gemacht hat.
    Die BerHFV ist von 2014, kurz vor/nach dem ERV-Gesetz, das direkt in der BerHFV nicht berücksichtigt wurde. Allerdings enthält die BerHFV Öffnungsklauseln für die Länder, die von diesen m. E. in der VwV Vergütungsfestsetzung genutzt wurden.

    Unabhängig davon sehe ich auch die Gefahr des Missbrauchs nicht als so gravierend an, dass ich die Rechtsanwaltschaft (immerhin ein Organ der Rechtspflege) quasi unter einen Misstrauensbann stelle, in dem ich immer den Originalschein anfordere. Mir würde, nachdem ich mit mit dem Thema "Missbrauchs des Berechtigungsscheins" mal etwas näher auseinandergesetzt habe, auch die Versicherung des RA ausreichen, dass er im Besitz des Originals ist. Ich halte die Gefahr eines Missbrauchs durch Rechtsanwälte für faktisch = 0 und die Gefahr eines Missbrauchs durch die Berechtigten für vernachlässigenswert gering. Immerhin müssten Letzterer für eine denkbare mehrfache Beratung eine Urkundenfälschung sowie einen Betrug begehen und würden sich noch einem Schadenersatzanspruch aussetzen. Das mag es im absoluten Einzelfall geben, aber mir ist in den letzten 20 Jahren bei uns kein einziger Fall bekannt geworden.

  • Unabhängig davon sehe ich auch die Gefahr des Missbrauchs nicht als so gravierend an, dass ich die Rechtsanwaltschaft (immerhin ein Organ der Rechtspflege) quasi unter einen Misstrauensbann stelle, in dem ich immer den Originalschein anfordere. Mir würde, nachdem ich mit mit dem Thema "Missbrauchs des Berechtigungsscheins" mal etwas näher auseinandergesetzt habe, auch die Versicherung des RA ausreichen, dass er im Besitz des Originals ist. Ich halte die Gefahr eines Missbrauchs durch Rechtsanwälte für faktisch = 0 und die Gefahr eines Missbrauchs durch die Berechtigten für vernachlässigenswert gering. Immerhin müssten Letzterer für eine denkbare mehrfache Beratung eine Urkundenfälschung sowie einen Betrug begehen und würden sich noch einem Schadenersatzanspruch aussetzen. Das mag es im absoluten Einzelfall geben, aber mir ist in den letzten 20 Jahren bei uns kein einziger Fall bekannt geworden.

    Nimmt man die Argumentation des LG beim Wort, dass es sich bei dem Berechtigungsschein um einen Schuldschein i.S.v. § 371 S. 1 BGB handelt , kann der Rechtsanwalt gemäß § 371 S. 2 BGB statt Rückgabe des Berechtigungsscheins auch ein öffentlich beglaubigten Anerkenntnisses beibringen, dass die Gebührenforderung (mit Auszahlung) erloschen ist. Wie man das praktisch umsetzt, ist dabei natürlich die Frage...

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • @ Amarok:
    Missbrauch von Seiten der Anwälte befürchte ich auch nicht, aber Missbrauch von Antragstellerseite hatte ich schon mehrfach in unterschiedlichen Variationen:
    Da wurden Kopien gefertigt und bei mehreren Anwälten zweite -und dritte- Meinungen eingeholt.
    Es wurden Anträge auf Erteilung eines zweiten B-Scheins gestellt, weil der erste verlorengegangen sei, und kackendreist an Eides statt versichert, dass der erste Schein weder aufzufinden ist, noch bei einem Anwalt abgegeben wurde (das lasse ich mir dann auch wortwörtlich so versichern), und wenn ich die Akte dann beiziehe, liegt da schon eine Liquidation drin...

    -Hat alles später strafrechtliche Konsequenzen, klar, aber versucht wird's erst mal.


  • Bei nachträglichen Bewilligungen wird bei uns der RA im Berechtigunsschein genannt.
    Man kann natürlich auch per Beschluss bewilligen.

    Wenn der Berechtigungsschein direkt an den RA versandt wird, dann ergibt sich bereits aus der Akte, welcher RA im Rahmen der bewilligten BerH mandatiert ist.

    Unsicherheit welchem RA der Vergütungsanspruch zusteht gibt es nur, wenn man dem Rechtsuchenden den Berechtigungsschein in die Hand drückt.

    ich denke das werde ich bei meinem AG mal anregen... hier gibts noch Berechtigungsscheine, auch wenn ich für den Mdt. nachträglich beantrage; diese werden dann aber meist dem Mandanten zugeschickt :mad:

  • Quantum
    Grundsätzlich spricht ja nix gegen den Beschluss. Ich weiß zwar nicht warum man von der grundsätzlichen Regel des § 6 abweicht, denn dort ist eigentlich nur der Berechtigungsschein genannt, aber letztlich ist das Ergebnis wichtig.
    Für nicht richtig halte ich die Verfahrensweise, bei der nachträglichen Bewilligung den Schein dem Antragsteller und nicht dem RA zu übersenden. Steht zwar so auch in einem Kommentar, halte ich aber auf der Grundlage, dass der Antragsteller beim ersten Kontakt den RA mandatiert bzw. bevollmächtigt den Antrag zu stellen, für daneben. Der Berechtigungsschein oder Beschluss müsste m.E. direkt an den RA gehen, wenn der den Antrag an das Gericht leitet und dieser Umstand aus der Antragstellung ersichtlich wird.

    Myvatn
    Die von Dir geschilderte Verhaltensweise erinnert mich immer an die Klausuren mit dem "unerkannt geisteskranken Schuldner S.". Klar, wir sind alle nicht vor Betrügern und anderen besonderen Persönlichkeiten gefeit, aber der Landeskasse entsteht kein Schaden, da ja grundsätzlich nur einmal erstattet wird. Ausnahme wäre der Fall, dass der 2. RA wirklich und zweifelsfrei den Originalschein hat. Dann könnte man aber evt. die Vergütung vom 1. RA gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrG zurückfordern.

    DeliriumDriver
    Das mit dem § 371 BGB habe ich nicht verstanden.
    Anspruchsgrundlage ist doch wohl § 44 RVG als lex specialis, wieso muss man den Anspruch aus § 371 BGB konstruieren? Lasse mich aber gerne überzeugen.

  • Klar, der könnte die Scheine auch 10x kopieren und 10 Anwälte konsultieren. Bleibt dann aber a) der Problem des Antragstellers (Urkundenfälschung, Betrug etc.) und b) das Problem des 2., 3., 4. usw. RA. Denn Geld bekommt nur der erste.

    Ich meine halt man kann als UdG bei der Festsetzung nix falsch machen, wenn man das Original nicht einfordert. Wir zahlen als Landeskasse nur einmal aus.
    Dafür muss ich aber nicht die Anwälte noch nerven, wenn da mal nicht der Schein beiliegt.

    Und sollte doch mal ein 2. Vergütungsantrag kommen informiere ich den RA über die bereits erfolgte Festsetzung, womit es dann zu seinem Problem wird und anschließend die STA.


  • DeliriumDriver
    Das mit dem § 371 BGB habe ich nicht verstanden.
    Anspruchsgrundlage ist doch wohl § 44 RVG als lex specialis, wieso muss man den Anspruch aus § 371 BGB konstruieren? Lasse mich aber gerne überzeugen.

    Ich bezog mich damit auf den Beitrag von witwicky89 unter #27, demgemäß laut einer Entscheidung des LG Saarbrücken der Vergütungsanspruch gemäß § 371 S. 1 BGB nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Originals des Berechtigungsscheins erfolgen muss. Wenn man mit dieser Rechtsprechung den Berechtigungsschein als Schuldschein i.S.v. § 371 S. 1 BGB qualifiziert müsste auch § 371 S. 2 BGB anwendbar sein.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



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