Tod eines Gesellschafters/ Nachlasspflegschaft

  • Ich habe keinen blassen Schimmer von Register, deshalb mein Hilferuf !!!!

    Im Register ist eine GmbH eingetragen.; eingetragen ist, das ein vorl. Inso-Verwalter bestellt wurde. Aus den InsO-Bekanntmachungen ergibt sich, dass die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden.

    Es gibt nach der Gesellschafterliste zwei Gesellschafter, von denen einer gestorben ist; alle Erben haben ausgeschlagen und ich soll eine Nachlasspflegschaft anordnen, weil der lebende Gesellschafter die Gesellschafteranteile kaufen will.
    Was passiert mit der GmbH und wie wird die Gesellschaft abgewickelt?

  • Mit der Gesellschaft passiert nix.

    Kauft der letzte verbliebene Gesellschafter die Anteile des Verstorbenen, besteht die GmbH als Ein-Mann-GmbH fort. Kein Problem.
    Aus registerrechtlicher Sicht könnte es nur schwierig werden, wenn der Verstorbene der alleinige Geschäftsführer gewesen sein sollte.

    Die Gesellschaft würde nur liquidiert werden, wenn dies entsprechend im Gesellschaftsvertrag verankert wäre, dass sie aufgelöst wird, wenn nur noch ein Gesellschafter übrig ist. Das wäre aber sehr unüblich.

  • Auflösung nebst Liquidation würde nur bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse erfolgen.

    Wäre dies beschlossen worden, würde der Mitgesellschafter den Anteil aber wohl nicht kaufen wollen. Nach Verkauf müsste dich aber auch hier die Abwicklung nicht mehr interessieren.
    Allein die Bewertung des Anteils dürfte hier das Problem sein.


  • Es gibt nach der Gesellschafterliste zwei Gesellschafter, von denen einer gestorben ist; alle Erben haben ausgeschlagen und ich soll eine Nachlasspflegschaft anordnen, weil der lebende Gesellschafter die Gesellschafteranteile kaufen will.
    Was passiert mit der GmbH und wie wird die Gesellschaft abgewickelt?

    Sicher, das hier eine Nachlasspflegschaft überhaupt notwendig ist? Haben alle Erben ausgeschlagen, dann ist doch der Fiskus der Erbe des Geschäftsanteils geworden. In Baden-Württemberg wird der Fiskus als Erbe vom Amt für Vermögen und Bau vertreten. Eine Nachlasspflegschaft wäre doch nur erforderlich, wenn ich keinen Erben habe....oder? :confused:

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